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Legalisierung von Cannabis ab 1. April Grenzwert künftig bei 3,5 Nanogramm

NUR ZUM EINMALIGEN GEBRAUCH. Prohibition, Cannabis, verboten, Ganja, Ampel, Blatt, Erlaubnis, Rotlicht, verbieten, Rot, Droge, Hanf, Stop, Unkraut, Warnung, Pflanze, Gras, Grün, Kraut, Stoff, Sucht, Vorsicht, isoliert, Betäubungsmittel, tabu, untersagt, Foto: Adobe Stock - Maksym Yemelyanov

Cannabiskonsum wird ab 1. April 2024 legal. Im Straßenverkehr soll künftig ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm TCH pro Milliliter Blutserum erlaubt sein. Wie Experten diesen Grenzwert begründen.

Jetzt ist es raus: Wer künftig im Straßenverkehr unterwegs ist, soll maximal 3,5 Nanogramm TCH pro Milliliter im Blutserum haben. Diesen Grenzwert schlägt eine vom Bundesverkehrsministerium eingesetzte Arbeitsgruppe vor. Bisher galt ein Grenzwert von einem Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum.

Unterhalb der Schwelle eines Unfallrisikos

Bereits am 23. Februar hat der Bundestag ein Cannabisgesetz verabschiedet, das Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) zuvor auf den Weg brachte. Eine vom Bundesverkehrsministerium eingesetzte Arbeitsgruppe hat nun den genannten Grenzwert vorgeschlagen. Die Festschreibung der 3,5 Nanogramm soll anschließend durch den Gesetzgeber erfolgen. Nach Darstellung der Arbeitsgruppe liegt der Grenzwert „deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.“

Gefährdung durch Mischkonsum

Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, empfiehlt die Arbeitsgruppe, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer vorzusehen – entsprechend der Regelung des § 24c StVG. Dort heißt es: „Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit ... oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht." Nach Ansicht der Experten in der Arbeitsgruppe sind Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening erforderlich – zum Nachweis des aktuellen Konsums.

„Konservativer Ansatz“

Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von bei 3,5 Nanogramm TCH pro Milliliter Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen „konservativen Ansatz“, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille.

Manfred Wirsch, Präsident Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR) Foto: DVR
„Auch ab dem 1. April 2024 gilt: Wer kifft, fährt nicht." Manfred Kirsch, Präsident des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR)

Fahrauffälligkeiten und Aus­fallerscheinungen

Manfred Wirsch, Präsident des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR), verweist darauf, dass bereits ab einer Konzentration von einem Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum „harte Konsequenzen“ drohen. „Sobald der THC-Grenzwert im Blut nachgewiesen ist, liegt eine Ordnungswid­rigkeit vor. Dann droht mindestens ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot“, erklärt Wirsch. Und: „Bei einer Drogenfahrt mit Fahrauffälligkeiten und Aus­fallerscheinungen ist das Strafmaß größer. Man kann mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens zehn Monate und mindestens zwei Punk­ten rechnen. Auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) beziehungsweise ein medizinisches Gutachten kann angeordnet werden.“

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