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Infrastruktur DIHK mit zehn-Punkte-Plan für schnelleren Bau

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Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) stellt einen Maßnahmenplan mit zehn Punkten vor. Diese sollen helfen, Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben und Gewerbeansiedlungen schneller umzusetzen.

Nach Angaben des DIHK brauche es in Deutschland von der Planung bis zur Fertigstellung von Infrastrukturprojekten oft Jahre, nicht selten sogar Jahrzehnte. Stellvertretend für die deutsche Wirtschaft schlägt die Organisation daher einen zehn-Punkt-Plan vor, der etwa vorsieht, die mehrstufigen Plan- und Genehmigungsverfahren in einem zentralen Vorgang zu bündeln, und zwar mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung und einer Umweltprüfung. Um die Verfahren schneller zu machen, fordert der DIHK außerdem, Planungsprozesse zu digitalisieren und bei größeren Projekten die Gerichtsverfahren zu verkürzen.

"Gesetzgeberischer Kraftakt" benötigt

„Unternehmen brauchen leistungsfähige Straßen, Schienen, Flughäfen und auch digitale Netze und Leitungen, um Produkte just in time zu erhalten und schnell ausliefern zu können“, erklärt DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben zum Ziel des Papiers. Allein für den Ausbau und die Sanierung der Bundesverkehrswege müssen demnach jedes Jahr 15 Milliarden Euro verbaut werden, um alle vordringlichen Projekte bis 2030 umsetzen zu können. Mit dem derzeitigen Planungsrecht sei das kaum zu schaffen. „Deshalb brauchen wir jetzt einen gesetzgeberischen Kraftakt“, betont der DIHK-Hauptgeschäftsführer.

Die Empfehlungen des DIHK sind:

Einheitliche Verfahren für alle Infrastrukturen

1. Alle Infrastrukturvorhaben sollten grundsätzlich nach einheitlichen Regeln in einheitlichen Verfahren geplant werden. Vorgaben aus den Fachgesetzen sollten dazu weitestmöglich in das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz zurückgeführt werden und zwar zugunsten eines Planverfahrens für Infrastrukturvorhaben. Spezialgesetzliche Vorgaben für Planverfahren beispielsweise im Bundesfernstraßengesetz oder dem Netzausbauplanungsbeschleunigungsgesetz erscheinen zu einem guten Teil entbehrlich. Bewährte Planungsinstrumente aus Fachgesetzen mit Beschleunigungspotenzial, wie zum Beispiel eine Stichtagsregelung oder die Verpflichtung alle Planungsunterlagen auch digital zur Verfügung zu stellen, können durch die Überführung in das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz für alle Planverfahren nutzbar gemacht werden.

Planungsstufen für Infrastrukturvorhaben reduzieren

2.Die Verfahrensstufen sollten reduziert werden. Vorzugswürdig erscheint ein integriertes Verfahren (Hauptsacheverfahren), beispielsweise durch entsprechende Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens. Damit können einzelne Verfahrensstufen, im Verkehrsbereich etwa die Linienbestimmung, entfallen. Beim Stromnetzausbau wäre die Bundesfachplanung gemäß §§ 4ff NABEG entbehrlich. Die Integration der einzelnen Verfahrensstufen in das Hauptsachverfahren reduziert die Dauer der Verfahren erheblich, da auch doppelte Gutachten, Öffentlichkeitsbeteiligungen und Umweltprüfungen entfallen würden.

Gewerbeentwicklungen beschleunigen

3. Um Doppel- und Mehrfachprüfungen für Gewerbe- und Industrieansiedlungen zu vermeiden, schlägt der DIHK vor, ein Verfahren einzuführen, in dem das Bauleitplanverfahren und die integrierte Zulassungsentscheidung zusammengefasst werden können. Beispielsweise kann dies durch eine Integration von Plan- und Zulassungsverfahren in das Baurecht erfolgen, in dem die planungsrechtlichen Vorgaben im Baugesetzbuch erweitert werden (§ 12a BauGB und § 38a BauGB). Dies hat auch den Vorteil, dass Gutachten und sonstige Unterlagen nur einmal erstellt und zur Verfügung gestellt werden müssen bzw. geprüft werden kann, ob ein älteres Gutachten lediglich der Aktualisierung bedarf. Ziel ist, die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans oder die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans sowie das Genehmigungsverfahren zu einem einheitlichen Verfahren zusammenzufassen. Damit bleibt die kommunale Planungshoheit bestehen.

Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren verbessern

4. Der DIHK setzt sich dafür ein, die Öffentlichkeitsbeteiligung einfacher und transparenter zu gestalten. Der DIHK schlägt vor, die Öffentlichkeitsbeteiligung in einem stärker integrierten und strukturierten Verfahren (Hauptsachverfahren) nur einmal vorzusehen und in den nachfolgenden Stufen innerhalb des Verfahrens darauf zu verweisen. Außerdem sollte ein Erörterungstermin im Hauptsacheverfahren nur stattfinden, wenn weitere, für die Verfahrensentscheidung wesentliche Erkenntnisse aus der Diskussion zu erwarten sind. Die Präklusion sollte wieder gestärkt werden.

Mit Digitalisierung neue Wege beschreiten

5. Der DIHK plädiert dafür, eine gesetzliche Verpflichtung in das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz aufzunehmen, damit zukünftig alle nicht vertraulichen Planungsunterlagen auch online über zentrale Landesportale bzw. bei Bundesvorhaben über ein zentrales Bundesportal abrufbar sind. Dadurch wird für mehr Verfahrensinformation und -transparenz gesorgt. Zudem sollten Öffentlichkeitsbeteiligungsprozesse zukünftig digital ermöglicht werden, neben der Offenlage in den Amtsstuben. Um Doppelerhebungen der Umweltbedingungen an Standorten zukünftig zu vermeiden, sollten die gewonnen Daten über Flora- und Fauna, Gewässer- oder Luftzustände zukünftig zentral hinterlegt und kartiert werden. So können spätere oder parallele Planungen auf diese Erkenntnisse zurückgreifen. Bei großen und komplexen Infrastrukturvorhaben kann zudem die Anwendung von BIM (Building Information Modeling) die Transparenz bei der Einbindung von Betroffenen erhöhen – z. B. durch die dreidimensionale Darstellung von geplanten Vorhaben – und einen Beitrag zur Beschleunigung der Verfahren leisten.

Projektmanager erleichtern und beschleunigen Planverfahren

6. Die Berufung eines Projektmanagers empfiehlt sich für alle komplexeren Infrastrukturvorhaben. Damit können fehlende personelle Ressourcen in den Verwaltungen ausgeglichen werden. Außerdem bringt er hinreichende praktische Erfahrungen für die betreffenden Projekte mit. Weitere Beschleunigungspotenziale sollten durch die Bündelung von Zuständigkeiten beim Projektmanager erreicht werden.

Die Dauer von Gerichtsverfahren verkürzen

7. Bei infrastrukturellen und industriellen Großvorhaben sollte grundsätzlich eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte eingeführt werden. Damit können erhebliche Beschleunigungseffekte erzielt werden und es verbleibt eine Tatsacheninstanz für die Aufklärung des Falls. Um bei den Oberverwaltungsgerichten selbst für einen guten, reibungslosen Prozessablauf zu sorgen, könnten Fachsenate – wie bereits in einigen Geschäftsordnungen der Bundesländer vorgesehen – über diese Großvorhaben mit überörtlicher Wirkung entscheiden. Damit kann die Sachverhaltsaufklärung fachlich versiert und effektiv erfolgten. Darüber hinaus sollte eine Regeldauer für Gerichtsverfahren gesetzlich vorgeschrieben sein, so dass kein Verfahren länger als zwölf Monate dauert. Schließlich setzt sich der DIHK dafür ein, dass die Möglichkeiten der Digitalisierung in der Justiz voll ausgeschöpft werden und die Klage- und Planungsunterlagen grundsätzlich digital auf der Basis von standardisierten Austauschformaten übermittelt und transparent zugänglich gemacht werden.

Genehmigungsfreiheit bei Ersatzneubauten erweitern

8. Dort, wo es lediglich um den Ersatz bereits bestehender Verkehrsanlagen, wie beispielsweise Brücken geht, sollte auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zugunsten einer Plangenehmigung verzichtet werden.

Langfristige Finanzierung und Planung sicherstellen

9. Die Finanzierungslinie für Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur sollte längerfristig abgesichert werden. Dies gilt für alle Baulastträger gleichermaßen. Nur dann werden die erforderlichen personellen Kapazitäten geschaffen und sehen junge Menschen in diesem Bereich eine berufliche Perspektive.

Planungssicherheit für Vorschriften im Umweltrecht schaffen

10. Um für Planungsbehörden und Vorhabenträgern Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Bundesgesetzgeber eindeutige Standards im Umweltrecht schaffen. Sie sollten auf dem Verordnungsweg mit der Anhörung beteiligter Kreise und unter Beteiligung des Bundestages (beispielsweise § 48b BImSchG) erlassen werden und nicht allein auf Verwaltungsvorschriften beruhen. Ihnen wird häufig gerichtlich widersprochen und die betroffene Wirtschaft selten angehört. Damit erreichte Planungsleistungen nicht durch rechtliche Änderungen wieder infrage gestellt werden, sollte eine Stichtagsregelungen als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgenommen werden.

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