Fahrzeuge Verteilerfahrbahn hat ihre Tücken

Verteilerfahrbahn hat ihre Tücken

Der Wechsel auf die Verteilerfahrbahn im Bereich der Autobahnverzweigung ist nicht als Fahrstreifenwechsel im Sinne der Straßenverkehrsordnung zu verstehen. Kommt es hierbei zu einer Kollision, spricht deshalb kein Anscheinsbeweis für Alleinverschulden des auf die Verteilerfahrbahn Wechselnden. Das berichtet der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken (AZ: 4 U 166/08-55). Im vorliegenden Fall war ein Lkw-Fahrer auf der rechten Spur der A 6 unterwegs. Da er nach rechts in Richtung Frankreich weiterfahren wollte, wechselte er auf die parallel zur Autobahn verlaufende Verteilerfahrbahn, die zur zweispurigen Autobahn in Richtung Frankreich führte. Hierbei kam es zur Kollision mit einem rechts auf der Verteilerspur fahrenden Mercedes-Cabrio. Der genaue Unfallhergang konnte nicht aufgeklärt werden. Der Lkw-Fahrer behauptete, der Mercedes habe rechts an ihm vorbeizufahren versucht, obwohl er seine Absicht, auf die Verteilerspur zu wechseln, frühzeitig durch Blinken angezeigt habe. Der Mercedes-Fahrer behauptete, der Lkw habe nicht geblinkt und sei einfach nach rechts gefahren, ohne die Fahrzeuge auf der Verteilerfahrbahn zu beachten. Außerdem, so meinte er, spreche ohnehin der Beweis des ersten Anscheins für die Unfallschuld des Lkw-Fahrers, da dieser einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe. Komme es während oder unmittelbar nach einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision mit dem gleichgerichteten Verkehr, so spreche grundsätzlich der Anschein für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht durch den die Fahrspur Wechselnden. Das OLG Saarbrücken bewertete den Fall jedoch anders. Es würde nur dann ein Anscheinsbeweis für die Unfallschuld des Lkw-Fahrers sprechen, wenn das Wechseln auf die Verteilerfahrbahn wirklich als Fahrstreifenwechsel im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Von einem Fahrstreifenwechsel können man nur bei Fahrbahnen mit mehreren Streifen für eine Richtung sprechen. Die Verteilerfahrbahn an der Autobahnabzweigung diene aber dem Verkehr in unterschiedlichen Richtungen. Das Gebot, den Streifen nur zu wechseln, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei, und der hieran anknüpfende Anscheinsbeweis fänden bei Verteilerfahrbahnen keine Anwendung, so die Richter. Denn bei diesen seien Spurwechsel schon nach ihrer Zweckbestimmung typisch und gewollt. Nachdem sich der genaue Unfallhergang nicht aufklären lasse, hafteten die Unfallbeteiligten nur für die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge. Da die eines Lkw deutlich höher liege als die eines Pkw, hafte der Lkw-Fahrer zu 70 und Mercedesfahrer zu 30 Prozent, so das Urteil.

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