Fahrzeuge Doppelte Strafe nach Alkoholfahrt

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Fährt ein alkoholisierter Fahrer nach einer Alkoholkontrolle weiter, so handelt es sich dabei um eine zweite Fahrt und Verkehrssünden auf dieser zweiten Fahrt sind somit neue Vergehen. Das teilt der deutsche Anwaltverein mit und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (AZ: 2 Ss Owi 565/08). In dem Fall war ein Autofahrer in eine Polizeikontrolle geraten. Nachdem ein Alkoholtest positiv ausgefallen war, musste der Autofahrer sein Fahrzeug abstellen und mit den Polizeibeamten zur Polizeiwache kommen. Nach einem weiteren Alkoholtest konnte der Mann dann gehen. Die Polizisten wiesen ihn jedoch laut Deutschem Anwaltverein darauf hin, dass er in den nächsten drei bis vier Stunden nicht Auto fahren dürfe. Der Mann ließ sich jedoch von einem Taxi zu seinem abgestellten Wagen bringen, stieg in sein Auto und begab sich auf den Heimweg. Unterwegs geriet er in eine Geschwindigkeitskontrolle und überschritt dabei die Höchstgeschwindigkeit von 50 um 36 km/h. Eine Geldbuße von 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot waren die Folge. Der Autofahrer meinte nun laut Anwaltverein, mit dieser Strafe sei auch die Trunkenheitsfahrt abgegolten, da es sich um ein und dieselbe Tat handele. Das sahen die Richter anders. Die Alkoholkontrolle habe die erste alkoholisierte Fahrt beendet. Der Fahrer habe nach der Polizeikontrolle und dem Aufenthalt auf der Wache einen neuen „Fahrtentschluss“ gefasst. Außerdem hätten die Polizeibeamten ihn darauf hingewiesen, dass er nicht wieder fahren dürfte.

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