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Dashcams Wer den Verkehr mitfilmt, macht sich strafbar

Foto: NavGear

Dashcams, die kleinen Videokameras am Armaturenbrett, scheinen praktisch, wenn es darum geht, bei einem Unfall die Schuld des anderen zu beweisen. Wird man dabei erwischt, wie man andere filmt, kann aber ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro drohen.

Mit einer Videokamera am Armaturenbrett Verkehrsverstöße anderer zu filmen, um bei einem Unfall das Recht auf seiner Seite zu haben, klingt für manchen verlockend. In anderen Ländern, zum Beispiel Russland, sind die sogenannten Dashcams (Dashboard: englisch für Armaturenbrett) weit verbreitet. Auch immer mehr Autofahrer in Deutschland entdecken die kleinen Kameras, die permanent das Verkehrsgeschehen filmen, für sich. Hierzulande ist ihre Nutzung aber umstritten. Eine Landesbehörde hat nun angekündigt, für den unzulässigen Einsatz von Dashcams Bußgelder zu verhängen. Andere Landesämter sehen das ähnlich. 

Schon der Einsatzzweck ist rechtswidrig

Erst Mitte August entschied das Verwaltungsgericht Ansbach, dass die Kameras unter bestimmten Bedingungen, die im Grunde genau ihrem Einsatzzweck entsprechen, unzulässig sind: Es dürfen keine Aufnahmen mit der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, in sozialen Netzwerken hochzuladen oder eben an Dritte, wie die Polizei, weiterzugeben. Da man die mit der Dashcam heimlich gefilmten Personen identifizieren kann, sind die Aufnahmen datenschutzrechtlich problematisch. Das Gericht war der Meinung, dass die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten höher zu bewerten sind als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis (AZ: AN 4 K 13.01634).  Damit sind die Richter ganz auf der Linie der Datenschutzbehörden, die sich bereits im Vorfeld in diese Richtung geäußert hatten. 

Nun hat das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht angekündigt, künftig aktiv gegen die verbotene Nutzung der Dashcams vorzugehen. Wenn Autofahrer ihre mit einer Dashcam aufgenommenen Videofilme an Polizei, Versicherung oder ähnliche weitergeben oder im Internet veröffentlichen, werde man prüfen, ob der Erlass eines Bußgeldbescheides angezeigt sei. Der gesetzlich festgelegte Bußgeldrahmen für diese Verstöße beläuft sich nach § 43 Bundesdatenschutzgesetz auf bis zu 300.000 Euro.

Strafe nach Ermessen

Andere Datenschutzbehörden sehen das ähnlich. Der Pressesprecher des Landesbeauftragten für Datenschutz in NRW sagte auf Anfrage, in der Praxis werde man versuchen, in vielen Fällen mit Beratung zum Ziel zu kommen. Man behalte sich aber vor, ein Bußgeld zu verhängen. Zum Beispiel, wenn sich der Betroffene weigert, die Kamera nicht mehr zu nutzen oder im Wiederholungsfall. Auch in Brandenburg will man je nach Einzelfall entscheiden, ob ein Bußgeld fällig wird. Nach Ansicht des Landesbeauftragten in Baden-Württemberg kann sich nach der Entscheidung des VG Ansbach nun kein Autofahrer mehr herausreden und behaupten, er habe nicht wissen können, dass der Einsatz von Dashcams im Straßenverkehr unzulässig sei.

Neben dem datenschutzrechtlichen Aspekt ist zudem fraglich, inwiefern die widerrechtlich erstellten Aufnahmen der Dashcams als Beweismittel in Zivil- oder Strafprozessen überhaupt zugelassen werden. Das liegt derzeit im Ermessen des Gerichts. Das Amtsgericht München ließ eine von einem Radfahrer erstellte Bikecam-Aufnahme als Beweismittel zu. Allerdings gingen die Richter davon aus, dass die Aufnahme ursprünglich zu privaten Zwecken erstellt worden war und nicht der Beweissicherung dienen sollte (AZ: 343 C4445/13).

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