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Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten LG Köln: Keine Privilegien für Deutsche Post

Foto: DHL Freight

Der BIEK hat vor dem Landgericht Köln Recht bekommen: Die Deutsche Post muss ebenfalls die Lenk- und Ruhezeiten ihrer Zusteller dokumentieren.

Das Gericht gibt mit seiner Entscheidung dem Bundesverband BIEK Recht, der gegen die Deutsche Post (DP) wegen der fehlenden Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten geklagt hatte. Demnach rechtfertige die von der DP praktizierte Mischbeladung von Sendungen innerhalb und außerhalb des Universaldienstes nicht die Befreiung von der Dokumentationspflicht. Dem Post-Konzern ist es damit ab sofort verboten, Zustellfahrzeuge bestimmter Gewichtsklassen zu nutzen, ohne die Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen.

„Das Urteil ist gut für den Paketmarkt: Endlich werden ungerechtfertigte Vorteile der Deutschen Post abgeschafft und weitere Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb geschaffen“, sagt Marten Bosselmann, Vorsitzender des BIEK:

Wettbewerbsnachteile durch Dokumentationspflicht

Laut dem BIEK war die DP der Dokumentierung unter Verweis auf eine Ausnahmevorschrift bei der Nutzung von Fahrzeugen im Rahmen des Universaldienstes nicht nachgekommen. „Dabei dehnt sie die Ausnahmevorschrift auch auf Fahrzeuge aus, die nur teilweise mit Sendungen beladen sind, die im Rahmen des Universaldienstes transportiert werden – mit dem Effekt, dass die DP Lenk- und Ruhezeiten überhaupt nicht dokumentiert.“ Daraus resultieren laut dem Paketverband erhebliche Nachteile für die Wettbewerber, die der mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbundenen Dokumentationspflicht nachkommen.

Das Landgericht Köln hatte vor seiner Entscheidung beim europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung der europäischen Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Rat gesucht. Der EuGH hatte Ende des vergangenen Jahres festgestellt, dass sich ein Universaldienstleister nur für solche Fahrzeuge auf die vorgesehene Privilegierung berufen kann, die tatsächlich ausschließlich zum Zweck der Erbringung von Universaldienstleistungen eingesetzt werden. Die von der DP praktizierte Form der Mischbeladung rechtfertige die Inanspruchnahme des Privilegs daher nicht.

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