Recht aktuell Auf Verträge kein Verlass

Jan Bergrath Foto: Jan Bergrath

Immer wieder klagen Transportunternehmer, dass sich Lkw-Fahrer bewerben und einen Arbeitsvertrag unterschreiben, dann die Stelle jedoch einfach nicht antreten.

Der anhaltende Mangel an qualifizierten Berufskraftfahrern ist nicht von der Hand zu weisen; das hat die IRU bekräftigt. Auch wenn die globale Wirtschaftslähmung durch das Coronavirus auch Deutschland trifft. Von einer nahenden Rezession ist die Rede und damit auch von Einschnitten auf dem Arbeitsmarkt. Viele Transportunternehmen melden derzeit, dass wieder mehr Lkw-Fahrer nach möglichen offenen Stellen fragen.

Umso erstaunlicher ist es, dass sich immer mehr Transportunternehmer über ein Phänomen beklagen, das auch in weiten Teilen der übrigen Wirtschaft offenbar zu einem Alltagsproblem geworden ist: die Unzuverlässigkeit. Und so erzählen Transportunternehmer, dass sich Fahrer bei ihnen bewerben, nach dem Vorstellungsgespräch einen Arbeitsvertrag unterschreiben, aber die Stelle zum vereinbarten Zeitpunkt einfach nicht antreten.

Vertragsstrafen drohen

In einem dem FERNFAHRER bekannten Fall sogar nur wenige Stunden vor der geplanten Abfahrt eines bereits beladenen Kühlzugs. Hier musste ein Aushilfsfahrer einspringen. "Manche Unternehmer wenden daher sogar die Möglichkeiten der Vertragsstrafe an", sagt Rechtsanwalt Harry Binhammer. "Als Vertragsstrafe wird für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit, der vorübergehenden Arbeitsverweigerung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ein sich aus der Bruttomonatsvergütung zu errechnendes Bruttotagegeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbart. Insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten zu zahlende Arbeitsentgelt." Die Vertragsstrafe könne aber bis zu ein Gesamtmonatseinkommen betragen.

Das Bundesarbeitsgericht sagt, "dass Vertragsstrafenklauseln bei Vertragsbruch einer Inhaltskontrolle standhalten, wenn der Tatbestand, der die Vertragsstrafe auslösen soll, im Arbeitsvertrag klar gekennzeichnet ist und die Höhe der Strafe klar erkennbar und angemessen hoch ist". Und der Volksmund sagt: Man sieht sich zweimal im Leben. Was bei Unzuverlässigkeit nicht heißt, dass man dann eine zweite Chance bekommt.

Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FF 05 Titel
FERNFAHRER 05 / 2020
4. April 2020
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