Amazon-Fahrer Rücksichtslos und verkehrswidrig

Foto: Jan Bergrath, Gordon Güde
Meinung

Ein polnischer Sattelzug im Auftrag von Amazon setzt an einer Ausfahrt auf der A 7 blind rückwärts in den fließenden Verkehr, ein Fahrlehrer zeichnet es auf. Ein kurzer Lehrfilm über ein krasses Fehlverhalten.

Das Video, das der selbstfahrende Transportunternehmer und Fahrlehrer Gordon Güde, 45 aus Kassel, in der Woche vor Ostern spontan gemacht und nach teils erheblicher Kritik in den sozialen Medien von seiner eigenen Seite genommen hat, läuft weiter auf einem anderen Account und hat mittlerweile über 16.000 Aufrufe. Es zeigt einen maximal verkehrswidrigen Vorfall am 12. April auf der A 7 bei Kassel Fahrtrichtung Süden. Güde war an diesem Tag mit seinem Fahrschul-Lkw mit Mittelsitz und Doppelpedalerie mit einem Fahrschüler unterwegs, der im Rahmen der Beschleunigten Grundqualifikation den CE-Führerschein schon bestanden hatte.

„Wir wollten auf die Raststätte Kassel-Ost abbiegen, um dort Rangieren zu üben,“, so hat mir Güde am Telefon berichtet. „Wir waren bereits auf dem Verzögerungsstreifen zur Ausfahrt, neben uns kamen im Sekundentakt die Lkw auf der baustellenbedingt beengten rechten Fahrspur vorbei. Und plötzlich haben wir bemerkt, dass ein Sattelzug mit den bekannten blauen Amazon-Aufliegern langsam rückwärts im Blindflug auf die A 7 fahren will. Wir mussten von einer Sekunde auf die andere eine Entscheidung treffen.“

Polarisierende Aussagen

Der Film selbst und vor allem die Aussagen von Güde, der den Vorfall mit seinem Smartphone – und automatisch mit der im Lkw verbauten Dashcam – spontan aufzeichnet, polarisiert vor allem durch die lauten Beschimpfungen, mit denen Güde gegenüber seinem Fahrschüler das tatsächlich vollkommen irrwitzige und lebensgefährliche Manöver von den, wie es am Schluss zu sehen ist, beiden Lkw-Fahrern kommentiert. Güde hat den Vorfall sofort bei der Autobahnpolizei Baunatal zur Anzeige gebracht, was mir das Polizeipräsidium Kassel bestätigt hat. „Das von Ihnen angesprochene Video ist unseren Kollegen der zuständigen Polizeiautobahnstation Baunatal bekannt“, so heißt es. „Entsprechende Ermittlungen sind eingeleitet worden, die momentan allerdings noch andauern. Wie Sie richtig schilderten, setzt der Straftatbestand der „Gefährdung des Straßenverkehrs“ eine Gefährdung anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, also eine „konkrete Gefahr“ voraus. Bei den weiteren Ermittlungen wird auch geprüft, ob sich aufgrund des Verhaltens des Fahrers über eine Ordnungswidrigkeit hinaus der Anfangsverdacht für ein solches strafbares Handeln ergeben könnte.“

Amazon untersucht den Vorfall

Fest steht: Es war einer der mittlerweile mehreren Tausend in Krefeld zugelassenen Trailer von Amazon. Und nach allen meinen Erfahrungen mit den logistischen Abläufen bei Amazon werden es zwei Fahrer entweder aus Belarus oder vielleicht sogar immer noch aus der Ukraine gewesen sein. Von denen ist seit Jahren auch durch meine Recherchen bekannt, dass sie mit ihren neutral weißen Zugmaschinen für die großen litauischen und polnischen Frachtführer unter bedenklichen Bedingungen die Waren zwischen den deutschen und internationalen Verteilzentren des Online-Handelsgiganten bewegen. Der Clip ist natürlich für den Konzern ein Imageschaden. „Wir untersuchen diesen Vorfall“, hat mir daher die Pressestelle von Amazon Deutschland auf Nachfrage sofort geantwortet. „Wir dulden dieses Verhalten unserer Partner nicht und wir werden Maßnahmen ergreifen, sobald die Untersuchung abgeschlossen ist.“ Welche konkreten Maßnahmen es sein werden, reiche ich dann nach.

Diskussion über das Verhalten des Fahrlehrers

Auch ich habe – vom sicheren Schreibtisch aus – den Film an sich kritisiert und die Frage aufgeworfen, warum Güde nicht in allererster Linie gehandelt statt gefilmt hat. Dazu habe ich als Journalist verschiedene Antworten eingeholt, um die extrem komplexe Verkehrssituation hier rechtssicher aufzuarbeiten. So wie vom Verkehrssicherheitsberater Wilfried Bock aus Lauenau: „In einer Stresssituation immer die bestmögliche Lösung zu finden, ist nicht immer ganz einfach“, sagt Bock, „deshalb erstelle ich mit meinen Berufskraftfahrern bei einer Unfall- und Pannensimulation immer eine Checkliste und empfehle, die im Bordbuch auf die Titelseite zu bringen.“ In der Tat hätte man sich an dieser Stelle einen kompetenten Dialog zwischen den beiden Insassen des Fahrschul-Lkw gewünscht. Als Lehrfilm für später. „Daran war natürlich nicht zu denken“, so hat mir Güde gesagt. „Wir mussten einfach auch sehen, dass wir aus der Situation selbst wieder ohne eigene Gefährdung kommen. Denn wir standen ja mitten in der Ausfahrt.“

Dennoch klagt Bock: „Die Kommentare des Fahrlehrers sind pädagogisch absolut wertlos und für das Verkehrsklima durch die Veröffentlichung im Internet absolut schädlich. Ob der Fahrlehrer hätte aussteigen müssen, ob er den Amazon-Fahrer von seinem Vorhaben sogar abzuhalten hätte, ist fraglich, denn er hätte dazu den Fahrschüler allein lassen müssen.“ Grundsätzlich, so betont Bock, gilt es auch, Gefahren zu verhindern und nicht nur darauf hinzuweisen. Er hätte sich möglicherweise nach einem Fahrerwechsel vorsichtig in das Sichtfeld des Amazon-Fahrers hineintasten müssen und damit die Rückwärtsfahrt zu verhindern. „Stattdessen ist er noch rechts am Lkw vorbei, in den toten Winkel hinein, und hat damit zusätzliche Gefahren geschaffen. „Ein guter Fahrlehrer hätte aus der Situation eine „Lehrfahrt“ gemacht; geworden ist daraus aber eine gefährliche „Leerfahrt!“. Auch das ist wie gesagt hypothetisch.

Die Frage des Versicherungsschutzes

Was also wäre gewesen, wenn? Was wäre passiert, hätte der Amazon-Fahrer seinen Blindflug auf die A 7 fortgesetzt, ein nachkommender Lastzug hätte das nicht sichtbare Heck des Aufliegers getroffen und es wäre zu einem folgenschweren Unfall gekommen? Hätten Güde oder sein Fahrschüler die weiter Rückwärtsfahrt verhindern können – oder müssen? Auf diese konkrete Frage hat mir Siegfried Brockmann, Leiter Unfallforschung der Versicherer aus Berlin, geschrieben: „Aus meiner Sicht wäre auch ein Manöver, wie Sie es angefragt haben, geboten gewesen, um Gefahren von der Allgemeinheit abzuwenden“, so Brockmann. „Dass diese bestanden, braucht wohl keine Erläuterung. Hätte er sich dicht dahinter gestellt, hätte der Amazon-Lkw nicht auf die Autobahn zurücksetzen können. Hätte er dies trotzdem weiter versucht, wäre der Amazon-Lkw der Verursacher gewesen und dessen Versicherer hätte für alle Schäden am deutschen Lkw haften müssen.“ Aber auch hier sagt Güde verständlich: „Wir haben ja bewusst den Abstand gehalten. Aus Eigenschutz. Denn nachher fährt uns ein Lkw von hinten ins Heck und genau dieser lebensrettende Abstand fehlt am Ende uns.“

Eine verkehrsjuristische Bewertung

Daher freue ich mich an dieser Stelle über die zusammenfassende verkehrsjuristische Bewertung von Professor Dieter Müller vom IVV Bautzen in seiner Eigenschaft als Verkehrsjurist und Kommentator des § 18 StVO (Straßenverkehr - Großkommentar zum Straßenverkehrsrecht, Luchterhand Verlag, Köln). Zunächst zum Fahrer des Lkw von Amazon.

„Mit dem Rückwärtsfahren in einer Ausfahrt einer Autobahnbaustelle, die ohnehin besonders unfallträchtig ist, liegt zunächst eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 7 StVO vor, die nach lfd. Nr. 83.1 des Bußgeldkataloges (BKat) mit einem Bußgeld von 75 Euro bewehrt ist und nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zur Eintragung mit einem Punkt im Fahreignungsregister führt. Daran schließt sich zeitlich etwas später, aber am gleichen Ort, ein zweiter Verstoß gegen § 18 Abs. 7 StVO an, der nach lfd. Nr. 83.3 des Bußgeldkataloges (BKat) mit einem Bußgeld von 200 Euro sowie einem Fahrverbot von einem Monat bewehrt ist und nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ebenfalls zur Eintragung mit einem Punkt im Fahreignungsregister führt.“

Zu prüfen ist zudem, ob eine konkrete Gefährdung gegeben war (Beinaheunfall), die zur Bewertung des Verdachts einer Verkehrsstraftat gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2f StGB führen könnte. „In erster Linie wird dies aus Opfersicht bewiesen durch unfallvermeidende Brems- und Ausweichvorgänge und aus Tätersicht durch deutlich zu geringe Seitenabstände zu anderen Fahrzeugen. Ich sehe im Beweisvideo zwar keinen derartigen Brems- oder Ausweichvorgang, der einen Beinaheunfall kennzeichnen würde, aber sehr wohl sehr geringe seitliche Abstände zu passierenden Fahrzeugen. Das müsste jedoch - wie gesagt - durch die Polizei näher geprüft werden. Den Tatverdächtigen über Amazon festzustellen, ist jedenfalls durch die Filmaufnahmen mit Kfz-Kennzeichen und Personen von Fahrer und Beifahrer vollkommen unproblematisch.“

Zur Rolle des Fahrlehrers

Nun zum Verhalten der Person, die das Video aufgenommen hat. Ein Fahrlehrer gilt gem. § 2 Abs. 15 StVG als Führer des Kraftfahrzeugs. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt bei einem Beifahrer jedoch nicht vor. Ein Fahrlehrer muss allerdings gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Fahrlehrergesetz fachlich und pädagogisch geeignet sein. Dies erfordert unter anderem eine souveräne und objektive Bewertung jeglicher Verkehrssituation sowie den Verzicht auf jegliches eskalierende Verhalten, gerade in Bezug auf die im praktischen Fahrschulunterricht auszubildende Person. „Dies ist“, so Müller, „wie in dem Video wörtlich dokumentiert durch die Bewertung des Verhaltens mittels zahlreicher Kraftausdrücke gründlich fehlgeschlagen. Praktisch gesehen hätte der Fahrlehrer zwar aussteigen und den Fahrer des Lkw zu einem regelgerechten Verhalten ermahnen können.“

Nur die Polizei hat das Recht

Aber! „Das Recht dazu hat er nicht“, betont Müller. Weil es nur der Polizei zusteht (§ 36 StVO). Zur Verhinderung der bestehenden Gefahrensituation wäre ein solches ordnungswidriges Verhalten (theoretisch möglich ist ein Verstoß gegen § 18 Abs. 9 StVO, weil der Fahrlehrer unerlaubterweise zum Fußgänger auf einer Autobahn werden könnte) des Fahrlehrers dennoch jedenfalls nach § 16 OWiG gerechtfertigt, weil es der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben anderer Personen gedient hätte. „Es darf aber nur ausgeübt werden, wenn dadurch keine neuen Gefahren für sich selbst oder andere entstehen würden. Alles in allem bestand nur großes Glück, dass es nicht zu einem schweren Verkehrsunfall gekommen ist.“

Eine der sieben Todsünden

Es ist purer Zufall, aber der kleine Film passt zu einer aktuellen politischen Diskussion über den sich auch durch die Ukraine-Krise weiter verschärfenden Mangel an Lkw-Fahrern. So hat der Background Mobilität des Berliner Tagesspiegel heute berichtet: „Die Bundesregierung bemüht sich, ukrainischen Kraftfahrern die Arbeit in Deutschland zu ermöglichen. Oliver Luksic, Parlamentarischer Staatssekretär im FDP-geführten Bundesverkehrsministerium (BMDV), kündigte gestern beim Tag der Logistik ein Verkehrsabkommen an, das die Anerkennung ukrainischer Fahrerlaubnis- und Befähigungszeugnisse vorsieht. Ziel sei, dass „die Menschen zu uns kommen und hier direkt arbeiten können“, sagte Luksic bei der Veranstaltung der Bundesvereinigung Logistik (BVL).

Das bringt auch Dieter Schäfer, den langjährigen Chef der Verkehrspolizei Mannheim und Mitbegründer der Initiative „Hellwach mit 80 km/h“ zum Abschluss in meine Debatte. Auch er betont deutlich: „Der Amazon-Fahrer begeht grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der sieben Todsünden des 315c StGB“, so Schäfer. „Für den Straftatbestand muss eine echte Gefährdungssituation hinzutreten, heißt, der Eintritt eines Schadens war wahrscheinlich, was bewiesen werden muss. Der Versuch ist nicht strafbar, aber eine bedeutende Ordnungswidrigkeit nach 18 StVO.“

Abschreckendes Zeitdokument

Ob der Fahrlehrer eingreifen müsste, meint Schäfer, hänge davon ab, ob er eine gesetzliche Garantenstellung hat und er sich durch Unterlassen einer Handlung selbst strafbar macht. Das gilt für die Handlungen seines Fahrschülers, nicht aber für das Verkehrsverhalten Dritter. „Er muss auch eine gefährliche Verkehrssituation nicht unterbinden, selbst wenn die Gefahr eines schweren Unfalles besteht. Er filmt die Situation und ermöglicht durch Anzeige sogar die staatlichen Ermittlungen. Moralisch muss er es verantworten und mit seiner Berufsehre vereinbaren, dass ein pragmatisches Zufahren der Lücke den möglichen Eintritt eines schweren Schadens sicher verhindert hätte.“

Andererseits, so argumentiert Schäfer, „liefert er ein abschreckendes Zeitdokument zur Qualifikation mancher Fahrer bei Billiglöhnern. Die stehen zwar zurecht am Pranger, wir sollten jedoch überlegen, wie wir auch bei solchen prekären Unternehmen das Gefahrenradar der Fahrer schärfen können. Ich hätte Amazon Logistics deshalb lieber als Netzwerkpartner zur Förderung der Max Achtzig Idee, als allgemeines Bashing zu betreiben. Auch die Fahrer dieser Unternehmen haben Angehörige und wollen am Leben bleiben. Sie wissen es nur nicht besser.“

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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