Häufig gestellte Frage zum Thema:

Ordnungswidrigkeitenrecht

"Polizisten" sind Polizeivollzugsbeamte der Länderpolizeien bzw. der Bundespolizei.

  • Mit Beginn der Ausbildung oder Studium werden sie Beamte auf Widerruf.
  • Nach Ende der Ausbildung/Studium werden sie Beamte auf Probe.
  • Nach der Probezeit werden sie dann zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.

In der Regel wird jeder Beamter auf Widerruf nach erfolgreicher Ausbildung/Studium übernommen. Daneben gibt es in den Kommunen u.U. noch den sog. Gemeindevollzugsdienst. Dieser nimmt Aufgaben der Kommune als Polizeibehörde war ( z.B. Ordnungsamt). Deren Angehörige sind i.d.R. Angestellte im öffentlichen Dienst und nicht verbeamtet, obwohl sie auch Vollzugsaufgaben wahrnehmen und als "Polizisten" bezeichnet werden können.

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Hier gibt es Mindestfristen, die durch die EG-VO 581/10 festgelegt sind.

Die Daten der Fahrerkarte sind spätestens nach 28 Tagen zu sichern, die Daten der Fahrzeugeinheit nach 90 Tagen.

Für die Praxis bedeutet dies dreierlei. Bei Lkw- oder Busfahrern, die "tagtäglich" Aufzeichnungen anfertigen, sollte mindestens eine Auslesung pro Kalenderwoche stattfinden. Ansonsten kann z.B. die Lenkzeit in der Doppelwoche nicht in jedem Fall korrekt disponiert werden. Bei Fahrern, die z.B. im Werkverkehr nur ein Mal pro Woche hinterm Steuer sitzen, ist ein derart kurzer Ausleserhythmus nicht notwendig. Hier reicht es, die Fahrerkarte spätestens 28 Kalendertage nach der ersten Aufzeichnung (auf der neuen oder zuvor ausgelesenen Fahrerkarte) auszulesen. Erfolgt z.B. nur alle zwei Monate oder zwei Mal im Jahr eine aufzeichnungspflichtige Fahrt, sollte binnen weniger Tage nach der jeweiligen Fahrt eine Auslesung erfolgen. Dann braucht man sich nicht mehr die Frage stellen, ob die Fahrerkarte fristgemäß ausgelesen wurde und sie kann getrost bis zur nächsten Fahrt im Geldbeutel verbleiben. Außerdem liegen bei dieser Verfahrensweise vor der nächsten Fahrt die Daten, wann die letzte Fahrt durchgeführt wurde, bereits vor. Dadurch wird es erleichtert, die Lückenlosigkeit der Nachweise vor dem nächsten Fahrtantritt sicherzustellen.

Eine kürzere Überprüfungsfrist ist außerdem im Einzelfall denkbar, wenn Anlass zum Verdacht besteht, der Fahrer könne gegen die Sozialvorschriften verstoßen; dies etwa dann, wenn der Fahrer in der Vergangenheit bereits mehrfach aufgefallen war oder es sich bespielweise um einen neuen, noch unerfahrenen Fahrer handelt.  

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Einem standardisierten Messverfahren begegnet man am häufigsten bei Geschwindigkeits- und Abstandskontrollen. Der häufigste Einwand eines Betroffenen ist, weniger schnell oder weniger dicht aufgefahren zu sein. Bei einer solchen Einlassung des Betroffenen, wäre das Gericht grundsätzlich gehalten, bei jeder Messung ein Sachverständigengutachten zu deren Überprüfung einzuholen. Bei der Vielzahl der Fälle würde dies faktisch zu einem Stillstand der Rechtspflege führen. Die Rechtsprechung hat daher gewisse Messverfahren zu so genannten standardisierten Messverfahren erklärt. In diesen Fällen muss dann kein Sachverständigengutachten zur Ordnungsgemäßheit der Messung eingeholt werden, wenn die Rahmenbedingungen für den Betrieb des Geräts gewährleistet sind, also es sich aus der Bußgeldakte oder Vernehmung des Messbeamten ergibt, dass das Gerät ordnungsgemäß aufgestellt, geeicht und bedient wurde.

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Welchen Zeitraum darf das BAG im Rahmen der Kontrolle berücksichtigen?

Ich wurde vom BAG wegen der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten auf der Autobahn kontrolliert. Welchen Zeitraum darf das BAG im Rahmen der Kontrolle berücksichtigen?

Die gesetzlichen Vorschriften sind eindeutig. Die Verjährungsfrist für Verstöße gegen die Vorschriften im Straßenverkehr beträgt zwei Jahren. Das BAG hätte die Möglichkeit,  soweit auf dem Massenspeicher oder der Fahrerkarte nachvollziehbar, diesen Zeitraum auch zu ahnden.

In der Regel werden aber lediglich die letzten 28 Tage ausgelesen. Dies hat seinen Grund darin, dass bei Fahrzeugen, die noch mit den analogen Tachoscheiben ausgestattet sind, bei einer Kontrolle faktisch nur dieser Zeitraum kontrolliert werden kann, da darüber hinaus keine Mitführungspflicht besteht.

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Mein Chef wollte, dass ich die Lenkzeit überschreite, die Strafe will er nicht übernehmen. Was tun?

Mein Chef hat mich dazu angehalten, die Lenkzeit zu überschreiten. Er hat mir gesagt, dass er etwaige Geldbußen im Falle einer Kontrolle übernimmt. Ich habe nun wegen einer Lenkzeitüberschreitung einen Bußgeldbescheid über 1300 € erhalten. Mein Chef weigert sich, diesen Betrag zu übernehmen.

Zu Recht. Es ist mehrfach höchstrichterlich entschieden, dass Geldbußen höchstpersönliche Strafen sind, die wegen eines eigenen Fehlverhaltens ausgesprochen werden und die nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Leistet der Arbeitgeber hier nicht freiwillig, besteht immer das Risiko, auf den Geldbußen sitzen zu bleiben.

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