Die Frage, ob zusätzliche Beleuchtung am Lkw per se zu einer Verkehrsgefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führt, bleibt eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Amtsgerichte.
Events wie der Truck-Grand-Prix am Nürbugring leben auch durch die Show-Trucks. "Wenn zusätzliche lichttechnische Einrichtungen am Fahrzeug angebracht werden, dann stellt dies einen Bußgeldtatbestand nach Ziffer 221 ff. des Bußgeldkatalogs dar," erinnert Matthias Pfitzenmaier: Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig lichttechnischer Einrichtungen. "Dies führt zu einem Bußgeld von 20 Euro. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach Paragraf 19 Abs. 3 StVZO ist immer nur dann gegeben, wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist." Dies wiederum ist Voraussetzung für den gravierenden Tatbestand des Paragrafen 189 a des Bußgeldkatalogs: "Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war". Wenn dieser Tatbestand angewendet werden soll, muss also das Erlöschen der Betriebserlaubnis festgestellt werden in Form der Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern, die durch die Veränderung am Fahrzeug zu erwarten ist und die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.
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