Wöchentliche Ruhezeit Wo dürfen Fahrer schlafen?

Foto: Uwe Karg

Das Mobilitätspaket geht in die letzte Verhandlungsrunde. Wo darf der Lkw-Fahrer, der am Wochenende seine Freizeit auf einem Rastplatz verbringen muss, übernachten: im Lkw, im Hotel oder im Zelt?

Nach der Europawahl sollen in Brüssel im „Trilog“ die Gespräche über das geplante Mobilitätspaket beginnen. Zur Diskussion stehen die Positionen der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rats der Verkehrsminister, die bereits in einzelnen Abstimmungen festgelegt worden sind. Nun gilt es, Kompromiss­linien zur Änderung der Rechtsgrundlagen bei Lenk- und Ruhezeiten sowie der Fahrer­entsendung und zu den Marktzugangsvoraussetzungen zu finden. In einer neuen Serie stellen wir die wichtigsten Punkte vor. Mit Götz Bopp von der IHK Region Stuttgart konnten wir dafür einen Experten der EU-Sozialvorschriften gewinnen. Ein aktuelles Thema ist die Frage der Verbringung der regelmäßigen Wochenruhezeit. Darf sie im Lkw, nur im Hotel oder gar in einem Zelt verbracht werden? So ist es auf einem Foto zu sehen, das zu einigen Spekulationen geführt hat.

Vorab: Auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es in der gesamten EU verboten, die regelmäßige Wochenruhezeit im Lkw zu verbringen. Dieses Verbot besteht seit April 2007, da die Verordnung 561/2006 damals Geltung erlangt hat. Ab 2014 haben Frankreich, Belgien, die Niederlande, Deutschland und in jüngerer Vergangenheit auch Spanien damit begonnen, Verstöße gegen diese Bestimmung mit einem Bußgeld zu belegen. Der deutsche Gesetzgeber hat dabei aber nicht nur geregelt, dass die regelmäßige Wochenruhezeit nicht im Fahrzeug selbst, sondern auch, dass sie nicht an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht werden darf. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gibt Hinweise, wie diese etwas schwammige Formulierung gedeutet werden kann. Demnach sollen Hotels, Motels und Pensionen den Anforderungen genügen.

Aber auch andere Gebäude, zum Beispiel angemietete Wohnungen, seien als geeignete Schlafmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Eine Übernachtung im Zelt direkt neben dem Fahrzeug wäre vor diesem Hintergrund kritisch zu sehen. Macht der Fahrer allerdings fernab des Lkw mit seiner Familie einen Campingkurzurlaub am Baggersee, wäre die Beurteilung, ob es sich in diesem Fall um eine ungeeignete Schlafmöglichkeit handelt, sicherlich nicht ganz so einfach. Die Kommission hat übrigens erst vor wenigen Wochen per Schreiben an die Mitgliedstaaten festgestellt, dass in Kontrollen ein Nachweis des Fahrers, wo er in den vergangenen Wochen seine Wochenruhezeiten eingelegt hat, nicht verlangt werden darf.

Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FERNFAHRER 07 2019 Titel
FERNFAHRER 07 / 2019
1. Juni 2019
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