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Urteil zur Verkehrsüberwachung Section Control vorläufig wieder erlaubt

Foto: Jenoptik

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Verkehrsüberwachung mittels der sogenannten Section Control auf der B6 vorläufig wieder erlaubt.

Mit seinem Beschluss (2019 (Az.: 12 MC 93/19) hat der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. März 2019 (Az.: 7 B 850/19) geändert. Die von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage, die die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt, kann daher zunächst wieder in Betrieb genommen werden.

Bedenken wegen Datenschutz

Bei bei Ein- und Ausfahrt in die beziehungsweise aus der überwachten Strecke zwischen Gleidingen und Laatzen werden vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit. Die vorläufige Untersagung dieser Art der Überwachung durch das Verwaltungsgericht Hannover beruhte auf der Annahme, dass damit in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung aber fehle.

Dagegen hatte die Polizeidirektion Hannover einen Änderungsantrag eingereicht, mit Verweis auf den seit Ende Mai wirksam gewordenen § 32 Abs. 7 des Niedersächsischen Polizeigesetzes (NPOG), der nachträglich die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen habe. Der 12. Senat ist demnach nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts der Argumentation der Polizeidirektion gefolgt und hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Ausschlaggebend hierfür war, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestehen, er gerade für die Pilotanlage auf der B 6 geschaffen worden und daher auch der Einsatz der dortigen Anlage gerechtfertigt ist. Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Eilverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.

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