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Urteil zum Mindestlohn Keine Anrechnung von Urlaubsgeld

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen; eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam.

Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14). In dem verhandelten Fall war eine Arbeitnehmerin gegen eine Grundvergütung von 6,44 Euro je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt. Außerdem zahlte der Arbeitgeber ihr ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung.

Jetzt kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bot der Mitarbeiterin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen. Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten. Begründung: Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig. Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

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