Im Normalfall haften motorisierte Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall mit einem Fahrradfahrer mit. Das ergibt sich nach Angaben des Deutschen Anwaltsvereins aus der sogenannten Betriebsgefahr von Autos und Lkw: Sie sind einfach gefährlicher als ein Fahrrad.
Dennoch gebe es Fälle, bei denen diese Mithaftung entfällt. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Fahrradfahrer sich grob verkehrswidrig verhält. In einem Gerichtfall der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden wurde (AZ: 4 U 287/11), war ein Fahrradfahrer ohne Vorwarnung und Anlass plötzlich nach links in die Fahrbahn eines Autos geschwenkt. Der Autofahrer, der mit angemessener Geschwindigkeit fuhr, konnte nicht ausweichen. Das Gericht entschied gegen eine Mithaftung des Autofahrers, weil er den Unfall weder vorhersehen noch verhindern hätte können. Der Radfahrer habe einen groben Regelverstoß begangen und müsse daher alleine haften.