Nach einem kapitalen Unfall hat ein Fahrzeug oft nur noch Schrottwert. Nur weil das Fahrzeug nicht mehr einsatzfähig ist, trägt der Fahrer im Tank trotzdem einiges an Kapital mit sich.
Das Amtsgericht Solingen hat entschieden, dass der im Tank befindliche Kraftstoff erstattungsfähig sein kann (AZ: 12 C 638/12).
Versicherungen wollen meist die Kosten dafür nicht übernehmen. Demnach könne der Geschädigte die Kraftstoffkosten ja auch an den Käufer des Unfallwagens weitergeben. Außerdem könne man den Kraftstoff ohne großen Aufwand abpumpen. In den meisten Fällen verzichten laut Deutsche Anwaltshotline Geschädigte darauf, die Kosten bei der Versicherung einzuklagen.
Allerdings habe man bei einer Klage durchaus Chancen. Im in Solingen verhandelten Fall ging es um ein Fahrzeug mit Totalschaden. Eine weitere Nutzung war also ausgeschlossen – Weiterverkauf unmöglich. Der Richter wies deshalb die Argumente der Versicherung zurück. Es könne dem Geschädigten als Privatperson nicht zugemutet werden, einen entsprechenden Vorgang zu organisieren, zumal das aus einem Fahrzeugtank wieder abgepumpte Benzin in seinem Marktwert nicht mit dem Kraftstoff aus der Zapfsäule zu vergleichen sei.