Außer Spesen nichts gewesen – so sagt der Volksmund. Und in der Tat rechnen viele Lkw-Fahrer die steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen immer noch ihrem Nettolohn hinzu und verpflegen sich unterwegs aus der Kühlbox.
Ein Skandal, der in der allgemeinen Klage über zu geringe Löhne untergeht, ist die Tatsache, dass viele Fahrer von ihren nach wie vor geringen Spesen auf den meisten Autohöfen auch noch die Parkgebühr bezahlen müssen. Die tägliche Ruhezeit eines Lkw-Fahrers im Fernverkehr ist aber Teil der Sozialvorschriften, das absehbare Parken außerhalb des Betriebsgeländes sollte schlicht und einfach wie die anfallende Maut der Fracht zugerechnet werden. Da zählt auch das Argument nicht, dass viele Autohöfe die Gebühr im Restaurant vergüten.
Das ist nicht korrekt, denn kein Fahrer sollte zum Essen oder Trinken gezwungen werden. Ein weiteres strittiges Thema sind die sogenannten „doppelten Spesen“. Zahlt ein Arbeitgeber einen höheren Betrag als die gesetzlichen Sätze, können die Beträge pauschal versteuert werden. Der Arbeitgeber zahlt die pauschale Lohnsteuer, die Beträge sind in der Regel sozialversicherungsfrei und der Arbeitnehmer bekommt dann die Spesen brutto gleich netto ausbezahlt.
Auf den ersten Blick ein Vorteil, wenn der Chef es wirklich gut meint und dem Fahrer unterwegs das etwas dickere Steak gönnt. Oft wird diese Regel aber genutzt, um den Bruttolohn selbst zu senken und dabei Steuern und Sozialabgaben zu sparen. Das rächt sich bei Krankheit, spätestens im Alter, wenn die Rente nicht ausreicht, um das Steuer mit 67 endgültig aus der Hand zu geben.
Auch beim Umgang mit Auslandsspesen ist Vorsicht angesagt. Das Geld im Haushalt der Länder ist knapp, die Prüfungen der Finanzämter sind rigider geworden. Wer also mit seinem Lkw in Luxemburg nur zwei Stunden auslädt und dafür die dortigen Spesen berechnet, läuft Gefahr, dass nicht nur diese Posten gestrichen werden. Es kann durchaus sein, dass der Prüfer die kompletten Spesenzettel nicht anerkennt. Dann trifft im schlimmsten Fall der erste Satz dieses Artikels zu.