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Revision der De-minimis-Beihilfen Mehr Geld für Flottenbetreiber

Foto: Frank Peters-stock.adobe.com

Flottenbetreiber mit mautpflichtigen Fahrzeugen dürfen sich auf höhere Beihilfen freuen. Die EU-Kommission plant eine Revision der De-minimis-Beihilfen. Worauf es dabei dem Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) ankommt.

Flottenbetreiber mit mautpflichtigen Fahrzeugen dürfen sich auf höhere Beihilfen freuen. Die Generaldirektion Wettbewerb (DG Comp) der Europäischen Kommission plant eine Revision der aktuellen De-minimis-Verordnung, die seit zehn Jahren in Kraft ist und zum 31. Dezember 2023 endet. Die DG Comp zielt mit der Überarbeitung darauf ab, auch als Reaktion auf die allgemeinen Kostensteigerungen, die Förderobergrenzen um 37,5 Prozent zu erhöhen.

Für den Straßengüterverkehr gibt es nur die Hälfte

Aktuell können Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren finanzielle Beihilfen bis zu einer Höhe von 200.000 Euro in Anspruch nehmen, beim Straßengüterverkehr ist die Summe bislang bei 100.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren gedeckelt. Daraus ergibt sich die bisherige jährliche Höchstgrenze von 33.000 Euro im Rahmen des De-minimis-Programms des Bundesamts für Logistik und Mobilität (Balm), ehemals Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Bei einer 37,5-prozentigen Erhöhung wären also 275.000 beziehungsweise 137.500 Euro an Beihilfen über drei Jahre möglich.

Mittel aus dem De-minimis-Programm sind Kleinbeihilfen, die nicht als öffentliche Beihilfen gelten. Die Kommission stuft sie bis zum genannten Schwellenwert als unproblematisch ein, weil nicht wettbewerbsverzerrend. Dass es für den Straßengüterverkehr bisher nur den halben Höchstsatz – also 100.000 Euro – innerhalb von drei Jahren gibt, führt die EU-Wettbewerbsbehörde darauf zurück, dass in diesem Sektor sonst Marktverzerrungen zu befürchten sind.

Foto: BWVL
„Eine Halbierung der Förderhöchstbeträge für Straßenverkehrsunternehmen erscheint uns im Sinne der Fördergerechtigkeit und des Gleichheitsgrundsatzes sachlich nicht gerechtfertigt“, erklärt Hauptgeschäftsführer Markus Olligschläger.

Der Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) empfindet es jedoch nicht als zeitgemäß, dass Unternehmen aus dem Straßengüterverkehr im Gegensatz zu Unternehmen aus anderen Branchen nur maximal die Hälfte der De-minimis-Beträge zusteht. „Eine Halbierung der Förderhöchstbeträge für Straßenverkehrsunternehmen erscheint uns im Sinne der Fördergerechtigkeit und des Gleichheitsgrundsatzes sachlich nicht gerechtfertigt“, erklärt Hauptgeschäftsführer Markus Olligschläger in einer Stellungnahme an die Behörde. Bis 10. Januar hatte die GD Comp Verbände im Rahmen einer öffentlichen Konsultation um ihre Einschätzungen gebeten. Generell begrüßt der BWVL eine von der EU-Kommission angestrebte Anpassung und Anhebung der Höchstbeträge. Seit Inkrafttreten der Verordnung habe es keine Anpassung gegeben, und es seien seitdem erhebliche Kostensteigerungen zu verzeichnen gewesen.

BWVL: Eher Unter- statt Überkapazitäten am Markt

Olligschläger sieht zwei von der EU angeführte Motive für eine Halbierung der Höchstbeträge für den Straßengüterverkehr als nicht (mehr) gegeben an – zum einen der Hinweis auf eher kleine Unternehmen, zum anderen die Gefahr von Überkapazitäten. Auch in einer Vielzahl anderer Branchen seien Unternehmen im Durchschnitt eher klein. Und kleine Unternehmen erhielten in der Förderpraxis überwiegend nur sehr geringe Beihilfesummen. „Insofern stellen sie keine Gefahr für eine Wettbewerbsverzerrung dar.“ Was die Sorge vor Überkapazitäten angeht, sieht der BWVL in der Branche aktuell eher Unterkapazitäten – Stichwort Fahrermangel. „Wenn Überkapazitäten in der aktuellen Verordnung als Argument für eine Halbierung der Höchstgrenze herangezogen werden, muss die Umkehrung der Kapazitätsentwicklung zum gegenteiligen Effekt führen“, argumentiert Olligschläger und fordert einer Anhebung auf die maximale Höhe von 275.000 Euro und damit eine Gleichstellung mit anderen Branchen.

Derweil gibt das Balm bekannt, dass die Förderperiode für drei relevante Programme des Straßengüterverkehrs eröffnet ist beziehungsweise in Kürze eröffnet wird. Hier die drei Programme im Einzelnen:

  • Anträge für das De-minimis-Programm (noch mit den aktuellen Höchstsätzen) sind seit 9. Januar über das digitale Antragsportal der Behörde möglich, die Frist endet am 2. Oktober. Erneut können Unternehmen mit mautpflichtigen Fahrzeugen für eine Vielzahl von fahrzeugbezogenen Maßnahmen sowie zu Maßnahmen der Effizienzsteigerung Mittel beantragen.
  • Seit 16. Januar sind Anträge fürs Förderprogramm Ausbildung möglich, die Frist endet am 31. Oktober.
  • Von 23. Januar an können Flottenbetreiber beim Balm Anträge für das Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme (AAS) einreichen.
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