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Lenk- und Ruhezeiten Rechtsanwalt beantwortet Fragen zur Parkplatzsuche

Foto: Jan Bergrath

Bei der Parkplatzsuche geraten Lkw-Fahrer immer öfter in die Zwickmühle zwischen Recht und Realität. Auch das Parken auf nachts oft freien Pkw-Stellplätzen ist verboten.

Frage: Ein Fahrer muss sehr genau geregelt seine Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten machen. Er fährt also etwa am frühen Abend auf einer Autobahn, er weiß, dass es sehr wahrscheinlich keinen Parkplatz gibt. Ab wann muss er mit dem Suchverkehr beginnen?

Antwort (alle von eurotransport-Experte Matthias Pfitzenmaier): Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum, ab wann mit der Parkplatzsuche begonnen werden muss. An den Fahrer werden insoweit hohe Anforderungen gestellt. Eine Überschreitung der Lenkzeiten ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es wird aufgrund unerwartet eintretender außergewöhnlicher Umstände unmöglich, die Lenkzeit einzuhalten, ohne die Straßenverkehrssicherheit oder die Sicherheit von Personen, Fahrzeug oder Ladung zu gefährden.

Ein vorhersehbarer Parkplatzmangel dürfte streng genommen schon gar keinen außergewöhnlichen Umstand begründen, sodass bei hoher Wahrscheinlichkeit, keinen Parkplatz zu finden, es wohl zumutbar sein dürfte, rund eine Stunde vor Ablauf der Lenkzeit mit der Parkplatzsuche zu beginnen.

Frage: Der Fahrer findet auch nach zwei bis drei Versuchen keinen freien Parkplatz. Er macht einen Ausdruck aus dem digitalen Tacho und notiert es. Wie lange darf er dann noch auf der Suche nach einem Parkplatz weiterfahren?

Antwort: Unterstellt, es handelt sich um eine Ausnahmesituation, also unerwartete und außergewöhnliche Umstände, gibt es auch hier keine gesetzliche Regelung. Meines Erachtens muss es dem Fahrer gestattet sein, so lange zu suchen, bis er einen zulässigen Anhalteplatz findet – wobei dieser, je länger die Überschreitung dauert, auch umso weiter von der Autobahn entfernt sein darf.

Frage: Der Fahrer entscheidet sich, in seiner Not auf einer Autobahnraststätte auf mehreren freien Pkw-Parkplätzen stehen zu bleiben und dort seine Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit einzulegen. Darf er das, wen diese A) markiert oder B) nicht markiert sind?

Antwort: Er darf das weder in Situation A (das wären laut Katalog 25 Euro Bußgeld) noch in Situation B (das wären 10 Euro Bußgeld). Beide Male handelt er ordnungswidrig.

Frage: Der Fahrer hat bereits auf dem Pkw-Parkplatz seine Pause begonnen und wird von der Polizei geweckt und aufgefordert, weiterzufahren, obwohl er keine Lenkzeit mehr hat. Ist das in diesem Fall angemessen?

Antwort: Das Parken mit einem Lkw auf einen Pkw-Stellplatz ist grundsätzlich ordnungswidrig. Die Polizei kann daher die Weiterfahrt anordnen, auch wenn dadurch Verstöße gegen die Lenkzeiten entstehen. Die Polizei hat aber auch die Möglichkeit, Vor- und Nachteile eines Einschreitens gegeneinander abzuwägen. Das ist das Opportunitätsprinzip. Dies liegt jedoch im Ermessen des Beamten und des jeweiligen Einzelfalls.

Frage: Was ist, wenn der Fahrer bereits zu seinem verdienten Feierabend zwei Bier getrunken hat, was er ja darf. Muss er dann auch weiterfahren, wenn er falsch parkt?

Antwort: Als Fahrer würde ich mich hier weigern, weiterzufahren, wenn durch die Weiterfahrt zur Beseitigung einer Ordnungswidrigkeit, des falschen Parkens, eine Straftat, die Trunkenheit im Verkehr, begangen werden müsste. Was dann allerdings passieren kann, ist, dass die Polizei das Abschleppen des Lkw anordnet. Auch in diesem Fall liegt das Verschulden im falschen Parken und gegebenenfalls der nicht rechtzeitigen Parkplatzsuche.

Zur Person

Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier ist seit 1997 Anwalt und seit 2007 Fachanwalt für Verkehrsrecht. Seit 2009 ist Rechtsanwalt Pfitzenmaier immer wieder mit redaktionellen Artikeln im "Fernfahrer" vertreten, in denen aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung beleuchtet werden.

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Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FF 10 2017 Titel
FERNFAHRER 10 / 2017
2. September 2017
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