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Transportunternehmen klagen Klage gegen Überholverbote für Lkw

Die Klage gegen Überholverbote für Lkw auf Teilabschnitten der A 8, A 7 und A 45
machte Schlagzeilen. Doch bevor Transportunternehmen klagen, sollten sie einiges beachten.

Lkw-Fahrer müssen sich auf dicht befahrenen Autobahnen weiterhin an die teilweise bestehenden Überholverbote halten. Die Klage des Fuhrunternehmers Günter Obst aus Kiel hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in bestimmten Teilen keinen Erfolg. Während die Überholverbote auf der A 8 zwischen Salzburg und München bestehen bleiben, werden andere auf der A 7 und A 45 aufgehoben. Das BVerwG hat sich in seiner Begründung in erster Linie auf Paragraf 45, Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bezogen. Während auf der A 8 aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahrenlage bestehe, ist das auf den Abschnitten der A 7 und A 45 nach Ansicht der Richter nicht gegeben. Die A 8 ist zum großen Teil nur zweispurig ausgebaut, hat keinen Standstreifen und viele Steigungs- und Gefällstrecken. Dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof wiederum einige Überholverbote aufgehoben hatte, war ebenfalls begründet. Das BVerwG verwies auf die Verkehrsstatistiken und das Verkehrsaufkommen, welches unter dem Durchschnitt liege. Das oberste Verwaltungsgericht hat damit die Urteile der jeweiligen Landesgerichte bestätigt (BVerwG 3 C 32.09 und 37.09, jeweils Urteile vom 23. September 2010). Das Urteil zeigt, dass Klagen gegen Überholverbote für Lkw nicht völlig abwegig sind. Positiv für die Klägerseite ist die Erkenntnis, »dass die Rechtsmittelfrist gegen ein durch Verkehrszeichen bekannt gegebenes Verkehrsgebot oder -verbot nicht bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn der dagegen Rechtsschutz begehrende Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal auf dieses Verkehrszeichen trifft«. Für Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kettler, der den Kieler Spediteur vertreten hat, ist aber auch das nur ein Teilerfolg. »Leider hat das Gericht nicht die Meinung vertreten, dass jemand immer dann betroffen ist, wenn er das Schild passiert. Diesen Ansatz vertrete ich«, sagt Kettler.

Er sei mit dem Urteil jedoch zufrieden, denn zumindest sei der erste Ansatz der Fristsetzung aufgehoben worden. »Damit haben die Gerichte zumindest nicht mehr die Möglichkeit, ein Verfahren wegen Fristversäumnis einzustellen«, erklärt Kettler.
Der Rechtsanwalt ist auch der Meinung, dass es viele Überholverbote in Deutschland gibt, die rein willkürlich sind. »Viele von ihnen sind politisch motiviert. Das zeigt sich
spä­testens nach Akteneinsicht. In diesen Fällen besteht durchaus die Möglichkeit, einen Prozess zu gewinnen, denn es befinden sich selten konkrete Aussagen darin«, betont Kettler. Sollte dies doch der
Fall sein, dann lohnt sich eine Klage kaum.
Wer an die Akten kommen möchte, der muss je nach Bundesland einen Widerspruch oder eine Klage gegen ein Überholverbot einreichen. Darüber hinaus muss er auf jeden Fall selbst betroffen sein. »Der Transportunternehmer kann nur selbst klagen, wenn er auch noch aktiv fährt, sonst bleibt ihm nur die Möglichkeit, einen der betroffenen Fahrer zu unterstützen«, erklärt Kettler.  Zudem wird es wohl keine Rechtsschutzversicherung geben, die solch einen Fall abdeckt. Der Kläger bleibt folglich im Fall der Niederlage auf den Kosten sitzen. Wie hoch diese sind, hängt von den Gerichtskosten und den Anwaltskosten ab. Während sich die Gerichtskosten aus den entsprechenden Tabellen über den veranschlagten Gegenstandswert ablesen lassen, wird ein Anwalt häufig eher einen Stundensatz oder ein Honorar vereinbaren. Grundsätzlich setzen die Gerichte bei Klagen dieser Art einen verkehrsrechtlichen Wert von 5.000 Euro an.

Die Verbände sind beim Thema Klagen gegen Überholverbote eher zurückhaltend. So ermuntert der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) grundsätzlich keine Transportlogistikunternehmen, gegen Überholverbote zu klagen. »Wir sprechen auch keine Empfehlungen dazu aus«, heißt es von Verbandsseite.
Grundsätzlich gelte jedoch, dass solche Klagen gut überlegt sein müssten, denn die Gerichtsverfahren sind erfahrungsgemäß mit nicht unerheblichem Zeitaufwand und Kosten für die klagenden Unternehmer verbunden. Ähnlich ist die Haltung des Deutschen Speditions- und Logistikverbands (DSLV). Grundsätzlich sei es aber möglich, dass die Fachleute die Rechtslage auf Anfrage sondieren könnten. Beide Verbände sprechen sich geschlossen gegen flächendeckende Überholverbote für Lkw aus. Sie weisen aber auch darauf hin, dass sie zeitlich und räumlich begrenzte Lkw-Überholverbote an einzelnen Streckenabschnitten, sofern sie der Verkehrssicherheit dienen, akzeptieren. Dies sei zum Beispiel an starken Gefällstrecken oder zu Stauzeiten der Fall.  Es bleibt daher immer dem Fahrer überlassen, ob er eine Klage gegen ein Überholverbot anstrengt. Doch bevor er diesen Schritt geht, sollte er sich an den Tipp von Rechtsanwalt Kettler halten und die Aktenlage kritisch prüfen.

Was das Gesezt sagt
Paragraf 45, Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO)  in Auszügen
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo-30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden ­Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

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Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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