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Italien klagt gegen Österreich Ärger über Transit-Beschränkungen

Blockabfertigung Foto: Markus Bauer

Italien fordert von der Europäischen Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren. Grund sind die zahlreichen Anti-Transitmaßnahmen Österreichs. Der BGL unterstützt diesen Vorstoß.

Vor dem Hintergrund der zahlreichen Anti-Transitmaßnahmen Österreichs fordert die italienische Regierung die Europäische Kommission auf, ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich einzuleiten. Das Vorgehen verstoße gegen das Grundprinzip des freien Warenverkehres in der EU, so der Vorwurf.

Italien fordert EU zum Handeln auf

Die italienische Regierung hat am gestrigen Donnerstag, 15. Februar 2024, mit einem sogenannten Aufforderungsschreiben an die Europäische Kommission den ersten Schritt für ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Klage richtet sich gegen die zahlreichen Anti-Transitmaßnahmen Österreichs entlang des Brennerkorridors, wie das Sektorale Fahrverbot, Nachtfahrverbot, Winterfahrverbot und die Blockabfertigungen.

Italien sieht EuGH auf seiner Seite

Die einseitigen Transit-Beschränkungen Österreichs auf einem der Hauptkorridore der TEN-T-Netze verstoße gegen das Grundprinzip des freien Warenverkehrs in der EU. In der Vergangenheit hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits zweimal festgestellt, dass die Anti-Transitmaßnahmen Österreichs mit EU-Recht unvereinbar sind.

BGL unterstützt das Vorhaben Italiens

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) begrüßt daher die Initiative Italiens zur Einleitung eines Klageverfahrens gegen die Anti-Transitmaßnahmen Österreichs und „ermutigt die Bundesregierung, sich eindeutig im Sinne des Binnenmarktes zu positionieren und sich der Klage Italiens anzuschließen“, heißt es in einem Schreiben des Verbands. Es sei bedauerlich, dass die Europäische Kommission bisher ihrer Aufgabe als Hüterin der Verträge nicht ausreichend nachgekommen sei. Schließlich habe es zahlreicher Hinweise auf Verletzungen der EU-Grundrechte gegeben. Aus Sicht des BGL hätte die EU-Kommission daher von sich aus ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten müssen.

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