Advertorial Lithiumbatterien sicher transportieren

Pedelec, Bosch Foto: Maarten de Groot Photography

Wer entsprechende Batterien und Geräte verpackt oder versendet, muss umfangreiche gesetzliche Vorgaben beachten.

Lithiumbatterien und auch Geräte, die solche Batterien enthalten, sind im internationalen Transportrecht als „Gefahrgut“ eingestuft. Das hat zur Folge, dass für sie die verschiedenen Vorschriften für die Gefahrgut-Beförderung relevant sind. Für den europäischen Straßenverkehr gelten dabei die Regeln des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), für die Schiene das Regelwerk für den internationalen Schienentransport von Gefahrgut (RID), für den Seeverkehr der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) und für die Luftfracht die Gefahrgutvorschriften der International Air Transport Association (IATA-DGR).

„Da die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Interesse der verladenden Wirtschaft wie auch der beauftragten Trans­port­unter­neh­men sowie aller weiteren Beteiligten innerhalb der Transportkette von Lithiumbatterien liegt, müssen die damit befassten Mitarbeiter optimal geschult sein“, sagt Thomas Schneider, Produktverantwortlicher Gefahrguttransport bei der DEKRA Automobil GmbH in Stuttgart.

Hintergrund: Vor allem die wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Batterien sind wegen ihrer hohen Energiedichte bei relativ geringem Gewicht, ihrer Unempfindlichkeit gegenüber dem sogenannten ­Memory-Effekt und der geringen Selbstentladung erste Wahl als Energiespeicher für mobile Geräte. Die Gefahr bei diesen Batterien liegt darin, dass bei einem Defekt oder Kurzschluss hohe Lade- und Entladeströme entstehen können. Das kann zu einer unzulässigen Erhitzung bis hin zum Brand führen. Wegen der entstehenden Hitze können die Akkus sogar explodieren. Auch sind Brände nicht immer einfach zu löschen, da in der Batterie durch chemische Reaktionen ein leicht entzündbares organisches Gas entsteht.

Für die Entscheidung darüber, welche Gefahrgutregelungen für den Transport von Lithiumbatterien berücksichtigt werden müssen, ist als Erstes die Unterscheidung zwischen Lithium-Metall und Lithium-Ionen Batterien wichtig. Für Lithium-Ionen-Batterien mit einer Energie bis zu 100 Wh gelten aufgrund einer Sondervorschrift des Gefahrgutrechts vereinfachte Anforderungen. Lithium-Ionen-Batterien mit einer Energie von mehr als 100 Wh sind dagegen immer als Gefahrgut der Klasse 9 zu behandeln. Bei den Lithium-Metall-Batterien richtet sich diese Einteilung nach dem Lithium­gehalt in g je Batterie.


Wie komplex die Thematik ist, zeigt sich allein schon an folgendem Beispiel: Beim Straßentransport von Ionen-Batterien mit jeweils bis zu 100 Wh kommt die Sondervorschrift (SV) 188 zur Geltung. Für die Versandstücke gelten Stabilitätskriterien (Fallprüfung aus 1,20 Meter Höhe), zudem müssen sie mit dem Abfertigungskennzeichen für Lithiumbatterien gekennzeichnet sein. Neben der zutreffenden UN-Nummer muss auf dem Kennzeichen auch eine Notfall-Telefonnummer angegeben werden. Bei über 100 Wh (etwa der Batterie eines Pedelecs) handelt es sich schon um reguläres Gefahrgut, die Batterien müssen unter anderem mit dem Gefahrzettel Nr. 9a gekennzeichnet sein, darüber hinaus sind Beförderungspapiere mitzuführen. Befin­den sich mehr als 333 kg solcher Batterien auf der Ladefläche, muss das Fahrzeug gekennzeichnet und entsprechend ausgerüstet sein. Der Fahrzeugführer benötigt in diesem Fall auch eine ADR-Schulungsbescheinigung.

Umfassende unternehmerische Pflichten

Hinzu kommen viele weitere Besonderheiten. So kann ein Pedelec mit eingebautem Akku ohne Beachtung der Gefahrgutvorschriften befördert werden. Wird der Akku allein verschickt, müssen die Vorschriften vollumfänglich beachtet werden. Kompliziert wird es auch, wenn es sich um beschädigte oder defekte Batterien handelt. Aufgrund der potenziellen Gefahr eines Brands dürfen diese Batterien nur unter zusätzlichen Sicherheitsbedingungen befördert werden. Dies stellt Versender, die Rückgaben von Kunden erhalten, regelmäßig vor Schwierigkeiten.


Im Luftverkehr sind die Anforderungen noch etwas strenger – so sind zum Beispiel alle Sendungen von Lithium-Batterien als Fracht in Passagierflugzeugen verboten, sie müssen daher mit dem „Cargo Aircraft Only“-Label versehen sein. Darüber hinaus darf die Ladekapazität von Lithium-Ionen-Batterien nicht mehr als 30 Prozent betragen. Allerdings haben viele Fluggesellschaften noch darüber hinausgehende Regelungen, die beachtet werden müssen. Der Versand von Lithium­bat­te­rien per Luftfracht muss daher genau geplant werden. Aufgepasst: Die Deutsche Post AG betreibt ebenso ein Nachtluftpostnetz. Das bedeutet: Auch bei rein innerdeutschem Briefversand besteht die Möglichkeit einer Beförderung per Luft. Die Gefahrgutvorschriften müssen daher unbedingt beachtet werden, um undeklariertes Gefahrgut an Bord des Flugzeugs zu vermeiden.
Aufgrund einiger Zwischenfälle mit Handys und Powerbanks müssen auch Reisende Restriktionen in Bezug auf Lithiumbatterien beachten. So dürfen Powerbanks zum Beispiel nur im Handgepäck mitgeführt werden. Im aufgegebenen Gepäck dürfen diese nicht mitgeführt werden, da im Brandfall ein Zugriff nicht möglich ist. Neben den vielen Sondervorschriften besteht die Schwierigkeit für den Anwender auch darin, bei den regelmäßigen Änderungen und Anpassungen der Gesetzgebung den Überblick zu behalten. Tatsache ist: Gerade das Thema Elek­tro­mobi­li­tät treibt die Entwicklung neuer Zellen und Batterien stetig voran. Daher wurden die Gefahrgutvorschriften hierfür in den letzten Jahren häufig geändert. Mit Einführung der IATA-Vorschriften für 2019 stehen bereits die nächsten Änderungen und Anpassungen vor der Tür. Dazu kommt, dass heute Unternehmen mit dem Thema Gefahrgutbeförderung konfrontiert werden, die damit bisher nicht zu tun hatten. So müssen sich Fahrradhändler heute mit der Frage beschäftigen, wie sie die Ersatzakkus für ihre Kunden verschicken dürfen. Detaillierte Informationen rund um die Gefahrgutvorschriften geben die Experten von DEKRA.

"Wir stehen Unternehmern bei der Einhaltung gesetzlicher Standards zur Seite, unterstützen umfassend beim Gefahrgutmanagement, stellen bei Bedarf einen unserer bundesweit rund 120 Gefahrgutbeauftragten und können so auch vor Ort umfassend beraten.“ Thomas Schneider, Produktverantwortlicher Gefahrguttransport bei der DEKRA Automobil GmbH in Stuttgart

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