Genehmigungspflicht für Transporter Neue Vorschriften sollen Sozialdumping unterbinden

Foto: Jan Bergrath

Fahrzeuge von 2,8 bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, gern auch als „Polensprinter“ bezeichnet, könnten nun erstmals im Rahmen des Mobilitätspakets genehmigungspflichtig werden.

Die Sprinter-Fahrzeugklasse gehörte schon immer zum Speditionswesen, auch für eilige Sonderfahrten. Seit die Osteuropäer dieses Marktsegment für sich entdeckt haben, ist es regelrecht explodiert. Nach verschiedenen Schätzungen gehen deutsche Branchenverbände und Verkehrsexperten von mindestens 100.000 solcher Fahrzeuge in Deutschland aus, von denen die meisten in Polen zugelassen seien. Sie wildern insbesondere im Bereich der Frachten, die bislang die Domäne der Teil- und Sammelladungsspediteure sind. Dabei sind sie durch die Direktzustellung sowie die Dumpinglöhne praktisch konkurrenzlos. Doch das alles zu einem gesellschaftlich hohen Preis, denn das Wachstum geschieht in einem quasi gesetzlosen Raum.

Effektive Kontrollierbarkeit ist nicht gegeben

EU-seitig werden der Marktzugang und die Sozialvorschriften bislang eben nur für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (zGM) geregelt. Deshalb kann jederzeit ­quasi jedermann ohne besondere Hürden solche Fahrzeuge einsetzen. Arbeitszeitseitig gelten auch nur die allgemeinen Regelungen für die abhängig beschäftigten Fahrer, und damit gibt es auch keine Pflicht zur Mitführung von Arbeitszeitnachweisen. Für die selbstständigen Fahrer gelten überhaupt keine gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeit. Allerhöchstens unterliegen sie, jedenfalls bei rein innerdeutschen Transporten, dem deutschen Mindestlohngesetz. Über das deutsche Fahrpersonalgesetz werden zwar die Fahrzeuge über 2,8 Tonnen der Kontrolle unterworfen. Durch die reine Dokumentation auf Tageskontrollblättern, von Branchenkennern auch „Lügenblätter“ genannt, ist eine effektive Kontrollierbarkeit aber nicht wirklich gegeben. Das heißt: Selbst durch die Ergänzung im deutschen Fahrpersonalgesetz, die im Mai 2017 in Kraft getreten ist, unterliegen die Sprinter-Fahrer auch nicht dem mittlerweile in Deutschland bestehenden Verbot, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen. Sie werden am Wochenende vorerst also weiterhin in Scharen auf deutschen Rastplätzen hausen.

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