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Flottenmanagement Zehn Fakten zur Halterhaftung

BAG, Autobahn, Kontrolle Foto: BAG

Viele Flottenmanager wissen nicht um das Risiko der Halterhaftung, das sie mit der Verantwortung für den Fuhrpark auf sich nehmen. Zehn Punkte, die Sie berücksichtigen müssen.

Fuhrparkleiter leben gefährlich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um zehn oder 500 Fahrzeuge dreht - sie stehen in der Verantwortung für ihren Fuhrpark. Vor allem in kleinen Firmen wird der Fuhrpark häufig unterschätzt. Da übernimmt schon mal die Chefsekretärin oder der Einkauf die Aufgaben die ein Fuhrpark mit sich bringt.

Allerdings wissen viele Flottenmanager nicht um das Risiko der Halterhaftung, dass sie mit der Verantwortung für den Fuhrpark eventuell auf sich nehmen. Dabei lassen die gesetzlichen Vorschriften der Halterhaftung keinen Spielraum: "Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen" (§7 Absatz 1 StVG).

Wer ist eigentlich der Fahrzeughalter?

Laut Bundesgerichtshofs ist: "Halter, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung und im eigenen Interesse nicht nur vorübergehend in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt."

Grundsätzlich trifft dies auf alle Unternehmen zu, die einen Fuhrpark betreiben. Entsprechend haftet dann die Geschäftsführung, etwa der GmbH-  Geschäftsführer oder der Vorstand der AG. Sie stehen selbst in der Halterverantwortung. Dabei gilt, dass der Halter immer die Verantwortung übernehmen muss, ohne dass er Schuld trägt, beispielsweise an einem Unfall. Es reicht, dass er theoretisch die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge hat.

Kann oder will die Geschäftsleitung die Halterpflichten für nicht persönlich wahrnehmen, muss sie diese übertragen: Dazu gibt es drei Möglichkeiten:

  • entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder Aufgabenbeschreibung
  • der ausgeübten Funktion im Unternehmen (Fuhrparkleiter) oder
  • eine gesonderte Beauftragung

Bereits hier lauern erste Stolpersteine. Die Firma kann nur eine für den Posten persönlich und fachlich geeignete Person mit der Leitung des Fuhrparks beauftragen und muss sie mit den notwendigen Kompetenzen und Mitteln ausstatten. Der Auszubildende als Fuhrparkmanager geht also nicht, in diesem Fall bliebe die Halterverantwortung bei der Geschäftsführung. „Sachkundig“ sind Sie nämlich nur, wenn sie entsprechende Ausbildung oder Erfahrung haben.

Treffen diese beiden Punkte nicht zu, liegt ein Organisationsverschulden vor - und die Halterhaftung bleibt bei der Geschäftsführung.

Tipp: Die Übertragung muss nicht schriftlich sein, aber beide Seiten sind gut beraten, die Halterpflichten eindeutig zu regeln und das Ganze am besten schriftlich im Arbeitsvertrag.

Hat die Geschäftsführer alles richtig gemacht und damit die Halterverantwortung wirksam übertragen, steht der Flottenchef rechtlich in der Pflicht. Er trägt nun als Fuhrparkleiter das Personenrisiko, das heißt er ist verantwortlich für die Fahrtauglichkeit und das Verhalten der Dienstwagenfahrer. Darüber hinaus trägt der Fuhrparkleiter die Verantwortung für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge – und damit das Betriebsrisiko.

Zusammenfassung: Der Halter ist verantwortlich für

  • die Eignung des Fahrers
  • den technischen Zustand des Fahrzeugs
  • den einsatzbezogenen Zustand
  • die Ladungssicherung

Wer dann Fehler macht, muss mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Etwa, Kosten für Bußgelder, wenn Fahrer nicht ermittelt werden können. Bei Unfällen drohen zusätzlich auch Freiheitsstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung bis zu drei Jahren. Kommt ein Mensch ums Leben, kann das wegen fahrlässiger Tötung bis zu fünf Jahre Knast bedeuten. Doch wer folgende Punkte beachtet, steht auf der sicheren Seite:

1. Dienstwagen-Überlassungsvertrag

Der Dienstwagen-Überlassungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter für die Nutzung von Firmenwagen, dazu gehören:

  • Vorlage des Führerscheins
  • Einhaltung der Straßenverkehrsordnung
  • Achten auf verkehrstauglichen Zustands seines Wagens
  • Schäden sofort melden
  • Wagen sachgerecht behandeln
  • Regelmäßig Reifenluftdruck- und zustand prüfen
  • Fällige Prüftermine wahrnehmen
  • Fahren nur in verkehrstüchtigem Zustand
  • Wer für welche Schäden aufkommt

2. Verkehrssicherer Zustand der Fahrzeuge, dazu gehören:

  • Ausstattung (Netze, Zurrösen, Spanngurt)
  • Warnwesten, Feuerlöscher, Verbandskasten
  • verkehrssichere Reifen
  • Fahrerhandbuch
  • Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungs- und Prüftermine (Dabei reicht es nicht aus, die vorgeschriebenen Termine einzuhalten. Poolfahrzeuge sollten vierteljährlich geprüft und protokolliert werden.)

3. Fahrereinweisung

Bekommt der Fahrer einen neuen Dienstwagen, muss er umfassend mit seinen Besonderheiten vertraut gemacht werden. Das gilt aber auch bei Poolfahrzeugen. Die besten Assistenzsysteme bringen nichts, wenn der Fahrer nicht weiß, was welche Symbole bedeuten. Insgesamt ist es sinnvoll, wiederkehrende Dinge, wie Reifenwechsel, Hinweise zu Reparatur oder Wartung, Tankungen in einem Fahrerhandbuch zu dokumentieren.

  • Weisen Sie Fahrer auf Besonderheiten hin, etwa die elektronische Feststellbremse
  • Einweisung in Ladungssicherungssysteme
  • Vorschriften zum Reifenwechsel
  • Einweisung Sicherheitsvorrichtungen wie Warnweste, Warndreieck
  • Hinweise zur Wartung/Reparatur
  • Reifenwechsel
  • Verhalten am Unfallort: Weisen Sie darauf hin, dass die Fahrer kein Schuldanerkenntnis abgeben dürfen

4. Führerscheinprüfung

Fahren ohne Fahrerlaubnis wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Der Halter muss den Führerschein nicht nur kontrollieren, sondern diese Prüfungen auch nachweisen können.

  • Vorlage des Original-  Führerscheins durch den Fahrer
  • regelmäßige Überprüfung 2x pro Jahr, aber auch anlassbezogen (Bsp: Alkohol)
  • Gegenzeichnung der Kontrolle durch Fahrer und Halter mit Datum
  • Lassen Sie sich bei Poolfahrzeugen immer den Führerschein vorlegen
  • Gehen Sie ins Detail. Liegt zum Beispiel ein Automatikführerschein vor, darf ein Auto mit Gangschaltung nicht gefahren werden. Das gilt auch, wenn eingetragene Auflagen (Brille, Hörhilfe) oder sonstige Beschränkungen vorliegen. Wenn Sie sehen, dass der Fahrer Auflagen oder Beschränkungen im Führerschein hat, sollte Sie ihn per Dienstanweisung auffordern, diese zu beachten. Denn verursacht ein Fahrer, der beispielsweise die Beschränkung 0101 eingetragen hat, einen Unfall weil er keine Brille getragen hat, so kann der Fuhrparkverantwortliche haftbar gemacht werden

Dieser Pflicht können Sie auf zwei Wegen nachkommen: Sie übernehmen die Aufgabe selbst oder Sie beauftragen einen Dienstleister (Vorsicht: auch hier müssen Stichproben gemacht werden).

Eine Halterhaftung(strafrechtliche Haftung nach §21 Abs.1, Nr. 2 StVG) kann vorliegen, wenn der Fahrer:

  • Die Fahrerlaubnis nicht oder nicht mehr besitzt
  • Die Fahrerlaubnis entzogen wurde
  • Ein Fahrverbot vorliegt

5. Das muss laut Straßenverkehrsordnung (§31b) mitgeführt werden

Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:

  • Feuerlöscher
  • Erste-Hilfe-Material
  • Unterlegkeile
  • Warndreiecke und Warnleuchten
  • tragbare Blinkleuchten und windsichere Handlampen
  • Leuchten und Rückstrahler
  • Scheinwerfer und Schlussleuchten

6. Unfallverhütungsvorschriften UVV

Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gelten für alle Fahrzeuge, die betrieblich eingesetzt werden. Ausnahme: Wenn Mitarbeiter ihren eigenen Wagen für eine Dienstreise nutzen.

  • Prüfung des betriebssicheren Zustands durch Sachkundige: Bei Bedarf oder mindestens einmal pro Jahr. Ergebnisse müssen schriftlich dokumentiert und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
  • Warnwestenpflicht
  • Ladungssicherung
  • Fuhrparkleiter muss Vorschriften zur Unfallverhütung in Sicherheitsschulungen  1x pro Jahr verständlich zu vermitteln

In der Regel wird die UVV im Rahmen der der jährlichen Inspektion durchgeführt, wichtig ist, dass die UVV-Untersuchung gesondert schriftlich festgehalten wird. 

7. Ladungssicherung

Hier gilt grundsätzlich: Der Halter trägt die Verantwortung, dass das Beförderungsgut sicher beladen und befestigt werden kann. Dazu muss das Unternehmen (Halter) die entsprechenden Voraussetzungen schaffen:

  • Einhaltung der Vorschriftengemäß UVV/BGV D29 §22 Beschaffenheit von Fahrzeugaufbauten
  • Einhaltung der Vorschriften Mehrzweck-PKW/ Netze gem. DIN 75410-  2 (bei Kastenwagen DIN 75410-3)
  • Gestellung geeigneter Transportfahrzeuge und Ladehilfen

Gestellung geeigneter Mittel und Geräte zur Ladungssicherung wie Zurrgurte, Schulung der Mitarbeiter(1x jährlich), sodass der Fahrer über seine Pflicht zur Ladungssicherung Bescheid weiß.

Jährliche Überprüfung der Zurrmittel (1x jährlich durch Sachkundigen)
Sie dürfen nicht:

  • eingerissen sein
  • überdehnt werden
  • durch korrosive Mittel beschädigt sein
  • geknotet werden

Und der Fahrer muss seine Ladung so verstauen, dass niemand gefährdet wird. Das gilt auch für Laptop oder Werbegeschenke. Aus einer Tasche mit rund acht Kilogramm werden bei einem Crash mit 50 km/h mehr als 440 Kilogramm.

Das Unternehmen muss eine ausreichende Ladungssicherung gewährleisten. Dazu gehört, dass der Bereich oberhalb der Rückenlehnen mit einem Netz oder Gitter versehen ist. Zudem müssen mindestens vier Zurrpunkte im Laderaum sein.

Tipp: Führen Sie Stichproben durch und dokumentieren diese.

Nicht oder falsch gesicherte Ladung kommt schnell teuer zu stehen. Im schlimmsten Fall droht sogar eine Gefängnisstrafe. Daher sollten Verantwortliche immer ein Auge darauf haben, ob ihr Personal hier sorgfältig arbeitet.

Denn Nachrichten von Unfällen durch nicht richtig gesicherte Ladung gibt es zuhauf. Dabei sind die dafür Verantwortlichen oft nicht so leicht festzustellen. Denn nach den einschlägigen Vorschriften und Gesetzen sind – wie bereits mehrfach gesagt – alle am Ladevorgang Beteiligten für die richtige Ladungssicherung verantwortlich und können in der Folge auch zur Rechenschaft gezogen werden.

Sind Mitarbeiter auch an der Beladung eines Fremdfahrzeugs beteiligt, tragen Vorgesetzte eine (Mit-)Verantwortung für die korrekte Ladungssicherung.

8. Poolfahrzeuge

Um seinen Aufgaben als Fahrzeughalter nach zukommen, muss bei jeder Schlüsselausgabe Folgendes beachtet werden:

  • Kontrolle der Fahrerlaubnis
  • Behandlung des Fahrzeugs durch Mitarbeiter („Dienstwagenhandhabung“ übergeben)
  • Überprüfung besonderer Kenntnisse des Mitarbeiters etwa ggf. zur Ladungssicherung

9. Lenk- und Ruhezeiten

Die Lenk- und Ruhezeiten werden in erster Linie vom Fahrpersonalgesetz (FPersG), der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Dazu muss der Fuhrparkleiter Kenntnisse der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; Tourenplanung mitbringen.

Grundsätzlich gilt

Lenkzeit: 4,5 Stunden
Fahrunterbrechung: 45 Minuten
Lenkzeit: 4,5 Stunden

Das heißt, die tägliche Lenkzeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

  • Ausnahme: Zwei Mal pro Woche eine Erhöhung auf 10 Stunde.
  • Lenkzeit: 4,5 Stunden
  • Fahrunterbrechung: 45 Minuten
  • Lenkzeit: 4,5 Stunden
  • Fahrunterbrechung: 45 Minuten
  • Lenkzeit: eine Stunde

Insgesamt darf wöchentlich folgende Zeiten nicht überschritten werden:

Wöchentliche Lenkzeiten:

  • Höchstens 56 Stunden pro Woche
  • Höchstens 90 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen

Zusätzlich muss der Fahrzeughalter/Fuhrparkleiter dafür sorgen, dass die tägliche Ruhezeit eingehalten wird:

  • Mindestens elf Stunden
  • Auf 9 Stunden reduzierte tägliche Ruhezeit ist 3-mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten zulässig.
  • Aufteilung in zwei Abschnitte möglich, dann sind aber mind. 12 Stunden Ruhezeit einzuhalten. Zuerst sind 3, dann 9 Stunden zu nehmen.
  • Bei Mehrfahrerbetrieb mind. 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden-Zeitraum.

Das Arbeitszeitgesetz schreibt darüber hinaus folgende Ruhepausen vor.
 

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden
  • 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden

Zu beachten ist, dass die Ruhepausen in Abschnitte von 15 Minuten aufgeteilt werden dürfen und ein Arbeitnehmer nie länger als sechs Stunden am Stück ohne Ruhepause beschäftigt werden darf.

10. Umgang und Halterpflichten mit dem EG-Kontrollgerät

  • Unterweisung für die korrekte Handhabung des EG-Kontrollgeräts
  • Gestellung der Tachoscheiben und Druckerpapiers
  • Gestellung und Schulung der Tageskontrollblätter
  • Bereitstellung, maschinenschriftliches Ausfüllen und Zeichnung der Tätigkeitsnachweise
  • Auslesen und Speicherung (maximal alle 28 Tage) der Fahrerkarten
  • Auslesen und Speicherung (maximal alle 90 Tage) vom Massenspeicher der Lkws
  • Der Massenspeicher muss innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall ausgelesen werden
  • Unverzügliche Erstellung von Sicherheitskopien (Speicherung auf einem gesonderten Datenträger)
  • Überprüfung der ordnungsgemäßen Handhabung der Karten und des Kontrollgeräts

Werkstattbesuch / Überprüfung:
Vor erstmaliger Inbetriebnahme:

  • Prüfung von Einbau, Zustand, Messgenauigkeit
  • Dokumentation durch plombiertes Einbauschild
  • Erstkalibrierung
  • Fahrtenschreiberprüfung alle zwei Jahre
  • Batteriewechsel alle zwei Jahre
  • UTC-Zeit darf nicht mehr als 20 Minuten abweichen
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Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier Matthias Pfitzenmaier Fachanwalt für Verkehrsrecht
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