Fahrzeuge Spediteure haften für Kabotage-Verstöße

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Seit dem 1. Mai 2009 dürfen Transportunternehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn mit der Gemeinschaftslizenz in Deutschland Kabotagebeförderungen durchführen. Für Verstöße der eingesetzten Kabotageunternehmer und die daraus resultierenden Verzögerungen oder Sachschäden am Gut sowie die Nichteinhaltung von Lieferfristen haben Spediteure und Frachtführer gemäß Artikel 3 CMR, Paragraf 428 HGB einzustehen. Das teilt der Versicherungsmakler Schunck aus München mit. Während der Kabotagebeförderungen müssen sowohl Nachweise für die grenzüberschreitende Beförderung als auch über jede einzelne Kabotagebeförderung mitgeführt werden. Das sind zum Beispiel ein Begleitpapier, ein anderes Beförderungsdokument oder solche in elektronischer Form. Als Nachweis gilt laut Schunck der CMR-Frachtbrief, wenn er vollständig ausgefüllt ist und vom Frachtführer, vom Absender sowie vom Empfänger im Feld für die Ablieferung des Gutes unterschrieben ist. Verstöße gegen die Nachweispflicht, so Schunck, werden sowohl dem Kabotageunternehmer als auch dem Fahrpersonal mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet. Erfolgen nach Mitteilung des Versicherungsmaklers mehr als drei Kabotagefahrten nach der Einreise in Deutschland, stellt dies die Durchführung eines „unerlaubten Güterkraftverkehrs“ dar und wird mit einem Bußgeld bis zu 20.000 Euro belegt. Wenn Kabotageunternehmer die neuen Bestimmungen nicht beachten, kann es zu einer unbegrenzten Haftung nach Artikel 29 CMR, Paragraf 435 HGB kommen, für die in vielen Versicherungskonzeptionen kein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Wenn Spediteure und Transportunternehmen ausländische Unternehmen im Kabotageverkehr einsetzen, haben sie sich laut Schunck als ordentliche Kaufleute zu vergewissern, ob ausreichender Versicherungsschutz besteht. Liege kein Nachweis vor, bestehe die Möglichkeit Versicherungsschutz einzukaufen, die den Unternehmer versichert. Damit würde den Anforderungen der Versicherungspflicht nachgekommen. Deutschen Spediteuren empfiehlt Schunck daher, die Thematik mit ihren beauftragten Unternehmern sorgfältig zu regeln, wobei eine Versicherungslösung über den deutschen Spediteur grundsätzlich der Vorzug zu geben sei.

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