Fahrzeuge Sozialversicherungspflicht

Für Miet-Fahrer gilt Sozialversicherungspflicht.

Ein Lkw-Fahrer, der sich als Selbstständiger an verschiedene Auftraggeber vermietet, ohne über einen eigenen Lkw zu verfügen, übt laut Landessozialgericht Baden-Württemberg (AZ: L 4 KR 4098/06) eine abhängige Beschäftigung aus. Er unterliegt somit der Sozialversicherungspflicht. Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer in einer Anzeige geworben, dass er als Aushilfsfahrer Klasse 2 für nationalen und internationalen Fernverkehr zur Verfügung steht. Er vermietete sich für die Durchführung von Transporten zu einem Stundenpreis beziehungsweise zu einer Pauschale. Dabei verfügte er über keinen eigenen Lkw mehr. Zu seinen Auftraggebern zählte auch der Kläger, der eine Speditionsfirma betreibt. Nach Rechtsauffassung des Senats übt derjenige, der sich als Lkw-Fahrer ohne eigenen Lkw vermietet, eine abhängige und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Das Gericht argumentiert, dass der Betroffene nur seine Arbeitskraft und - anders als ein Unternehmer - keine eigenen Sachmittel einsetzt. Auch habe er als Gegenleistung für seine Tätigkeit einen festen Stundenlohn beziehungsweise eine feste Pauschale entsprechend seinem Zeitaufwand erhalten. Dies entspreche der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten und trage kein unternehmerisches Risiko in sich. Die Aufgabe der Annonce bewertete der Senat als Suche nach einer abhängigen Stelle.

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