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Transportwelt Kanzlei analysiert Erbschaftsteuer

Der Gesetzentwurf zum neuen Erbschaftsteuerrecht führt zu zahlreichen Verbesserungen bei der Besteuerung von Betriebsvermögen. Allerdings werden die positiven Änderungen durch erhebliche Verschärfungen in anderen Teilbereichen in den Schatten gestellt. Das ist das Ergebnis einer ersten Analyse des Erbschaftsteuerreformgesetzes durch die Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner aus Nürnberg. „Für ertragsstarke Familienunternehmen, insbesondere in der Rechtsform der Personengesellschaft, bleibt daher unter Umständen das alte Erbschaftsteuerrecht die bessere Wahl“, erklärt Dr. Christian Rödl, geschäftsführender Partner der Kanzlei. „Wir raten den Unternehmen schnellstmöglich Übertragungen noch in diesem Jahr zu prüfen“, sagt Rödl. Die Detailregelungen, die derzeit den Koalitionsfraktionen zur Beratung vorliegen, weisen laut Rödl erhebliche Veränderungen auf. Die wichtigsten Punkte laut Rödl: - Wohnungsunternehmen werden in die Begünstigungsregelungen des neuen Erbschaftsteuerrechts für Betriebsvermögen   einbezogen. Allerdings bleibt die Diskriminierung für Unternehmen, die Gewerbeimmobilien halten und vermieten,   bestehen. - Bei den Lohnsummen weicht die jährliche Betrachtung einer kumulierten. Die bisher vorgesehene Indexierung fällt weg. Unternehmen sind daher grundsätzlich im Rahmen der Behaltefrist flexibler. Dafür wurde die Lohnsumme auf 650 Prozent verschärft. - Die Behaltefrist wird auf sieben Jahre verkürzt, auf die so genannte Fallbeilregelung wird verzichtet. Die Erbschaftsteuer kann sozusagen abgearbeitet werden. Problematische werden zu hohe Entnahmen, denn sie können zum   anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags führen. - Sämtliche Umstrukturierungen nach dem Umwandlungssteuergesetz - also auch Rechtsformwechsel oder Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften - sind steuerunschädlich, wenn die Behaltefrist für die gewährten Anteile nicht verletzt wird. - Die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen ist unschädlich, wenn die Mittel in das Produktivvermögen investiert werden. Die Frist für die Reinvestition beträgt sechs Monate. - Verwaltungsvermögen: Die Betriebsaufspaltung ist kein Quasi-Ausschlusskriterium für die Verschonungsregelung mehr. Voraussetzung bleibt aber, dass die Betriebsaufspaltungssituation an den Erwerber weitergegeben wird. - Die Haftung des Übergebers für etwaige Erbschaftsteuernachforderungen soll im Erlassweg ausgeschlossen werden. - Die Verpachtung von Betrieben führt nicht mehr zwingend zur Annahme von Verwaltungsvermögen. Begünstigt wird etwa die Verpachtung an den Unternehmensnachfolger. - Die Bewertungsvorschriften werden in das Bewertungsgesetz übernommen. Das vereinfachte Ertragswertverfahren steht nunmehr allen Unternehmen als Wahlrecht offen. Der fixe Risikoaufschlag auf den Kapitalisierungszins von 4,5 Prozent gilt nur im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Die bisher drohende Überbewertung von Betriebsvermögen wird damit vermieden. - Persönliche Verhältnisse werden bei der Bewertung grundsätzlich nicht berücksichtigt. Nur bei Übertragung eines ererbten Gesellschaftsanteils auf die Mitgesellschafter oder die Gesellschaft ist nur der Abfindungsanspruch statt des steuerlichen Anteilswertes vom Erben zu besteuern. Die Differenz müssen aber die durch das Ausscheiden des Erben begünstigten Gesellschafter der Erbschaftsteuer als eigenen Erwerb unterwerfen. - Eine Anrechnung der Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird ermöglicht. - Das Wahlrecht, für Erwerbe von Todes wegen nach dem 31.12.2006 bereits das neue Recht anzuwenden, bleibt erhalten. Allerdings bleiben die persönlichen Freibeträge auch bei der Anwendung des neuen Rechts auf dem alten Niveau.

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