Der Bundesrat hat der Novelle der Straßenverkehrsordnung zugestimmt. Diese verschärft etwa die Strafe für eine Blockade der Rettungsgasse, stärkt die Rechte von Radfahrern und schreibt Lkw innerorts das umstrittene Abbiegen in Schrittgeschwindigkeit vor.
Der Bundesrat hat der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugestimmt, die etliche Verschärfungen, Neuregelungen und neue Verkehrszeichen vorsieht. Jetzt müssen die Änderungen noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) betonte in einer Pressemitteilung: „Wer die Mobilität der Zukunft will, muss die notwendigen Anpassungen vornehmen. Wir machen das Radfahren sicherer, wir schaffen Vorteile für das Carsharing und elektrisch betriebene Fahrzeuge.“ Mit der StVO-Novelle würden die deutschen Straßen „noch sicherer, klimafreundlicher und gerechter". So sei es gerecht, dass jeder, der die Rettungsgasse blockiere, hart bestraft werde – „denn hier geht es um Leib und Leben“.
Im Herbst 2019 hatte Scheuer seinen Gesetzesentwurf vorgelegt. In einem zweiten Schritt plant Scheuers Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) weitere Änderungen, unter anderem in der begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO.
Die wichtigen Änderungen
- Für verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen sowie das künftig unerlaubte Halten auf Schutzstreifen oder Parken und Halten in zweiter Reihe steigen die Geldbußen von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro – bei schweren Verstößen gibt es darüber hinaus einen Punkt im Fahreignungsregister.
- Unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz zieht künftig ein Bußgeld von 55 Euro nach sich.
- Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge gilt künftig als Tatbestand (Verwarngeld: 55 Euro).
- Die Geldbuße für rechtswidriges Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen, beispielsweise im Bereich einer scharfen Kurve, wird von 15 auf 35 Euro angehoben.
- Allgemeine Halt- und Parkverstöße werden künftig statt mit einer Strafe von bis zu 15 Euro mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet.
- Wer unerlaubt eine Rettungsgasse nutzt oder diese nicht bildet, dem drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister.
- Bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen werden die Geldbußen künftig verdoppelt.
- Schon bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts wird künftig ein Monat Fahrverbot verhängt.
- Bei vorschriftswidriger Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
- Künftig gilt für Kraftfahrzeuge ein Mindestüberholabstand von 1,5 Metern innerorts und von zwei Metern außerorts für das Überholen von Fußgängern, Radfahrern oder „Elektrokleinstfahrzeugführenden“.
- Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen soll innerorts Schrittgeschwindigkeit (vier bis sieben, maximal elf km/h) vorgeschrieben werden. Bei Verstößen ist künftig ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro fällig und ein Punkt wird im Fahreignungsregister.
- Die bestehende Grünpfeilregelung wird nun auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, wird eingeführt.
- Auf Schutzstreifen für den Radverkehr (getrennt durch eine gestrichelte weiße Linie) wird ein generelles Haltverbot eingeführt.
- Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Hier gilt für den Fahrverkehr eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge sollen hier künftig fahren dürfen.
- Um die Sicht zwischen Straße und Radweg zu verbessern und damit die Sicherheit speziell von Radfahrern zu erhöhen, ist künftig das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen in einem Abstand von bis zu je acht Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.
- Ab Januar 2021 ändert sich die Regelung zur zuständigen Behörde, um Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte zu beantragen. Außerdem gibt es künftig bundeseinheitliche Gebühren.