6. Dezember: Die Autobahnkanzlei rät

Auch wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist, ist nicht immer schon alles verloren. Es kommt darauf an, ob die Frist verschuldet oder unverschuldet durch den Betroffenen versäumt wurde.

Hat zum Beispiel die stets zuverlässige Ehefrau den Briefumschlag verlegt und vergessen, ihn am Wochenende dem Ehemann zu zeigen, dann war die Fristversäumnis unverschuldet. Hier hilft ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, der allerdings binnen einer Woche zu stellen ist. Mehr Wissenswertes zum Thema Recht gibt auf der Internetseite www.autobahnkanzlei.de. Text: Peter Möller Datum: 06.12.2010

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