Häufig gestellte Frage zum Thema:

Europa

Gibt es für den Transitverkehr durch die Schweiz für bestimmte Waren Beschränkungen?

Es gibt das Gerücht, dass man zum Beispiel mit einer Ladung Zucker nicht durch die Schweiz fahren darf.

Der Transit von gewissen Waren ist beschränkt oder verboten und nur mit Bewilligungen erlaubt. Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Bundesamt für Polizei fedpol, Nichtgewerbsmässiges Verbringen von Waffen in die Schweiz

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Wildtiere und Wildpflanzen / CITES

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE

Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Geistiges Eigentum/ Fälschung und Piraterie

Vorgehen Transit:

Versandbegleitdokument T1/T2:

Hierbei handelt es sich um ein internationales Transitdokument, das von Zollagenten an der Grenze oder bereits bei einer Zollstelle in der Nähe Ihres Wohnortes ausgestellt wird und die Einfuhrabgaben während des Transits sicherstellt.

Es besteht auch die Möglichkeit, an der Grenzzollstelle solch ein Transitdokument mittels Barsicherheit zu beantragen. Die Hinterlage erfolgt in Form einer Pauschale (20% des Warenwertes abgerundet auf die nächsten CHF 100.--, Minimum CHF 200.--). Um die Barsicherheit zurückzahlen zu können, sind in jedem Fall die genaue Adresse sowie die Zahladresse, ein Postkonto oder die Bankverbindung (Bezeichnung, Adresse, Kontonummer des Berechtigten), anzugeben.

Beim Eintreffen des gelöschten Versandbegleitdokumentes wird die Barsicherheit in der Regel durch die Eidgenössische Oberzolldirektion Sektion Finanzen und Rechnungswesen zurückerstattet.

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