Es war rechtswidrig, dass Amazon in Rheinberg an den Adventssonntagen des 13. und 20. Dezember 2015 ausnahmsweise Arbeitnehmer beschäftigt hat. Zudem verletzte die Bewilligung dazu das Grundrecht der Gewerkschaft ver.di auf Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit.
Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf enschieden. Die Vorgeschichte: Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte Amazon den Einsatz der Arbeitskräfte an zwei Adventsonntagen nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubt. Hiergegen hatte ver.di Klage erhoben, der das Gericht nun stattgegeben hat.
Erhalt der Sonntagsruhe
Für das Gericht war nicht erkennbar, dass Amazon ohne Bewilligung der Sonntagsarbeit ein Schaden entstanden wäre, der die Sonntagsruhe hätte überwiegen können. Die Begründung des Gerichts: Es sei zweifelhaft, ob das üblicherweise auftragsstarke Weihnachtsgeschäft eine vom Normalzustand abweichende Sondersituation darstelle, die Sonntagsarbeit ausnahmsweise rechtfertigen könne.
Jedenfalls habe Amazon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass ohne die Sonntagsarbeit ein unverhältnismäßiger Schaden drohe. Vielmehr habe Amazon durch das Festhalten an eng bemessenen Lieferfristen und die Abgabe eines „Same-Day-Delivery“-Versprechens auch im Weihnachtsgeschäft die Erwartungshaltung ihrer Kunden und den dadurch entstandenen Lieferdruck selbst herbeigeführt. Amazon habe es damit versäumt, dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe durch eine entsprechende Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells in der Vorweihnachtszeit hinreichend Rechnung zu tragen.