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Tempo- und Parkverstöße werden teurer Verordnung für Bußgeldkatalog beschlossen

Foto: Kara - stock.adobe.com

Die Reform der Bußgeldkatalog-Verordnung ist ein Jahr nach der StVO-Novelle beschlossene Sache. Tempoüberschreitungen, verbotswidriges Parken und das Thema Rettungsgasse werden teurer.

Was lange währt...: Die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO-Novelle) vom 20. April 2020 hat jetzt – nach monatelanger Aussetzung wegen eines Formfehlers - auch einen legitimen Bußgeldkatalog. Die Verkehrsministerkonferenz und Bundesminister Andreas Scheuer haben sich nach Angaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) einstimmig geeinigt.

Änderungen betreffen auch den Lkw-Verkehr

Die Reform der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) betrifft auch den Lkw-Verkehr der Transport- und Logistikbranche, unter anderem durch die Sanktionen für verbotswidriges Parken und Halten sowie neue Bußgelder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen. So wird der Verstoß gegen die neu eingeführte Pflicht für Lkw, beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, mit 70 Euro Bußgeld geahndet. Bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen werden die Geldbußen verdoppelt und im Falle einer Gefährdung durch Abbiegevorgänge zusätzlich ein Fahrverbot von einem Monat eingefügt.

Parken in zweiter Reihe: bis zu 110 Euro Bußgeld

Das verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe kostet künftig bis zu 110 Euro, bei dem neuen Tatbestand „unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Carsharingfahrzeuge“ werden 55 Euro Verwarnungsgeld fällig. Bei Parkverstößen in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten oder mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen erfolgt eine Erhöhung des Bußgeldes auf bis zu 100 Euro.

Die Sanktion für rechtswidriges Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wird auf bis zu 55 Euro angehoben und der allgemeine Halt- und Parkverstoß kostet statt bisher 15 Euro jetzt 55 Euro. Wer rechtswidrig im Schienenraum parkt, kann mit bis zu 70 Euro sanktioniert werden, zudem gibt es den neuen Tatbestand „Schienenverkehr nicht Vorrang gewährt“, der Verstoß hiergegen wird mit 80 Euro geahndet.

Parken auf dem Gehweg: bis zu 100 Euro

Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet, bei Halt- oder Parkverstößen auf Bussonderstreifen und im Haltestellenbereich können ebenfalls 100 Euro fällig werden (bisher: 35 Euro). Und auch das Thema Rettungsgasse wird verschärft: Wir hier eine Lücke nutzt beziehungsweise keine Rettungsgasse bildet, kann mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot belegt werden

Tempoüberschreitung von mehr als 15 km/h: 160 Euro Bußgeld

In puncto Geschwindigkeitsverstöße wurden die Bußgelder ebenfalls angehoben. Für Fahrzeuge schwerer als 3,5 Tonnen gelten bei einer Überschreitung bis 10 km/h innerorts statt 20 jetzt 40 Euro, außerorts werden statt wie bisher 15 jetzt 30 Euro fällig. Richtig happig wird es dann bei einer Überschreitung ab 15 km/h und länger als fünf Minuten: dann sind statt 80 künftig 160 Euro fällig; außerhalb von Ortschaften liegt das Bußgeld bei 140 Euro. Wer mehr als 60 km/h auf dem Tacho überzieht, wird gar mit 800 Euro beziehungsweise 700 Euro zur Kasse gebeten

Für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder Passagierbusse werden die Sanktionshöhen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ebenfalls erhöht: bei bis zu 10 km/h sind innerorts 70 Euro (bisher: 35 Euro) beziehungsweise außerorts 60 Euro fällig, ab 15 km/h und länger als fünf Minuten gelten dann 320 beziehungsweise 240 Euro.

KEP-Branche fordert Ladezonen statt höherer Bußgelder

Marten Bosselmann, Vorsitzender des Bundesverbandes Paket und Expresslogistik (BIEK), kommentiert die neue Bußgeld-Verordnung wie folgt: „Angemessene Bußgelder und Kontrollen von Halt- und Parkverboten sind sinnvoll. Die Ankündigung von höheren Bußgeldern bei Verstößen gegen Halt- und Parkverbote ist jedoch so lange nur als Symbolpolitik zu bezeichnen, bis mehr sichere Haltemöglichkeiten für den Lieferverkehr geschaffen werden. In den meisten Städten gibt es nämlich nicht genügend ordnungsgemäße Haltemöglichkeiten. Der Lieferverkehr findet nicht als grundloser Selbstzweck statt, sondern bedient eine starke Nachfrage. Paketdienstleistungen sind für Wirtschaft und private Empfänger unerlässlich. Daher ist die Lösung für den Lieferverkehr nicht die bloße Erhöhung der Bußgelder, sondern die von uns geforderte Einrichtung gewerblicher Ladezonen."

Lieferparkausweise könnten Zustellung sichern

Laut Bosselmann sind die bestehenden Ladezonen derzeit unklar geregelt und werden deshalb oft fehlgenutzt. Zudem seien schlicht zu wenige Ladezonen vorhanden. Gewidmete Stellplätze, wie für das Taxigewerbe, seien hingegen straßenverkehrsrechtlich geregelt und bewährt. Zur Kennzeichnung exklusiver gewerblicher Ladebereiche sollte daher ein neues Verkehrszeichen ‚Ladezone‘ in die Straßenverkehrsordnung eingeführt werden. Eine klare Markierung und die Möglichkeit konsequenter Ahndung von Fehlverhalten werden der Problematik des Parkens in zweiter Reihe stark entgegenwirken. "In der Übergangsphase bis zur Einführung des neuen Verkehrszeichens können Lieferparkausweise – analog zu den bereits vorhandenen Handwerkerparkausweisen – Abhilfe schaffen und zur Sicherung der schnellen und zuverlässigen Belieferung der Menschen in den Städten beitragen.“

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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