Das Oberlandesgericht Hamm hat das Bußgeld für einen Paketfahrer bestätigt, der während der Fahrt einen Paketscanner bediente.
Das Amtsgericht Dettmold hat den Fahrer wegen „vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm behandelte die Frage, ob ein Scanner ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Absatzs 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darstellt
Laut den Richtern dient das Gerät dem Paketfahrer der Information und Organisation. „Von der Erledigung eines Auftrags erhielt der Auftraggeber jeweils über den Scanner eine Nachricht, sodass das Gerät auch der Kommunikation diente. Dadurch, dass der Betroffene den Scanner in der Hand hielt und auf die Tastatur tippte, hat er das Gerät aufgenommen und bedient. Nach dem Wortlaut der Norm ist der Tatbestand mithin erfüllt und zwar vorsätzlich“, so dir Richter. Die Nutzung könne daher wie bei der Nutzung eines Handys mit einem Bußgeld sanktioniert werden (Az. 4 RBs 345/20).