Die neue Regelung soll künftig sicherstellen, dass Sozialversicherungsbeiträge in der Branche korrekt gezahlt werden
Am gestrigen Mittwoch hat das Bundeskabinett das Paketboten-Schutz-Gesetz beschlossen. Als Ziel teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit, dass die Nachunternehmerhaftung auf die Paketbranche ausgeweitet wird – in der Fleischwirtschaft und am Bau gelte sie bereits seit gut 15 Jahren. Für die Zahlung des Mindestlohns gelte die Nachunternehmerhaftung sogar schon seit 2015.
Laut Bundesministerium hat eine bundesweite Razzia des Zolls im Februar 2019 ergeben, dass jedes sechste überprüfte Beschäftigungsverhältnis in der Branche tendenziell kritisch war.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales sagt: „Die Entwicklung in Teilen der Paketbranche ist schon länger nicht mehr akzeptabel.“ Arbeitende Menschen würden ausgebeutet, oft Menschen aus Mittel- und Osteuropa, die nur wenig Deutsch sprechen. „Dieser Praxis schieben wir mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz einen Riegel vor, indem wir die Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge auch für die Paketbranche auf den Weg bringen.“
Die Nachunternehmerhaftung
Die Nachunternehmerhaftung soll sicherstellen, dass derjenige für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge haftet, der einen Auftrag annimmt und an einen Nachunternehmer weiter vergibt. Wenn ein Subunternehmer keine Beiträge abführt, und sie nach Kontrollen nicht bei ihm einzutreiben sind, steht der Hauptunternehmer ein. Unternehmer, die Subunternehmer beschäftigen, können sich von diesem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorweisen lassen, die dann den Hauptunternehmer entlastet – auch wenn der Nachunternehmer die Beiträge wider Erwarten doch nicht abführt. Eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung stellen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften solchen Nachunternehmern aus, die ihre Sozialbeiträge seither ordnungsgemäß abführten.