Konturmarkierung Sehen und gesehen werden

CityLiner, Krone, EU, Richtlinie Foto: Krone

Eine EU-Richtlinie macht neue Vorgaben an Transporteure – Lkw und Anhänger, welche ab dem 10. Juli 2011 in den Verkehr gekommen sind, brauchen rückwirkend eine Konturmarkierung.


Herausforderung Hauptuntersuchung – für viele Fahrzeugbesitzer ist der regelmäßige Besuch bei einer Prüforganisation Grund zur Nervosität. Das liegt oftmals nicht am Zustand der Fahrzeuge, sondern an der nahezu unüberschaubaren Menge an geltenden Vorschriften, die sich zudem von Jahr zu Jahr ändern können. Eine solche Änderung gibt es nun bei der Konturmarkierung von Nutzfahrzeugen rückwirkend zum 10. Juli 2011.

Fahrzeuge über 7, 5 Tonnen oder Anhänger brauchen eine Konturmarkierung

Wer künftig für Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen (N2 und N3) oder Anhänger mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtmasse (O3 und O4) eine Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO bestehen will, der muss an diesen Fahrzeugen eine Konturmarkierung anbringen. Die EU-Richtlinie 2007/35/EG fordert für Fahrzeuge der angegebenen Klassen mit einem Erstzulassungsdatum ab dem 10. Juli 2011 Konturmarkierungen, welche den Regelungen ECE-R48 und -R104 entsprechen müssen. Sind die Fahrzeuge breiter als 2,10 Meter und nicht länger als sechs Meter, dann reicht eine reflektierende Beklebung mit Konturmarkierung am Heck. Längere Fahrzeuge brauchen außerdem Konturmarkierungen an den Seiten.

Fehlen diese Markierungen oder sind sie beschädigt, beanstanden die Prüfingenieure das nach Willen des Gesetzgebers im Rahmen der HU als erheblichen Mangel. "Fahrzeuge mit EG-Typgnehmigung haben in der Regel die benötigte Markierung bereits", sagt Dr. Manfred Schwab, der bei Dekra die Abteilung Produktbetreuung leitet. So seien beispielsweise Standard-Curtainsider von Schmitz Cargobull oder Krone in der Regel nicht betroffen, da diese bereits seit 2011 über Konturmarkierungen verfügen. Schwieriger sei es bei Fahrzeugen, die durch Einzelabnahmen in den Verkehr gekommen sind. Dort müssen Fahrzeughalter die Konturmarkierungen nachrüsten. "Wie viele Fahrzeuge davon tatsächlich betroffen sind, kann im Moment keiner genau sagen", erklärt Schwab.

Abstimmung mit dem Hersteller notwendig

Hinzu kommen Fahrzeuge, bei denen noch nicht klar ist, wie die Konturmarkierung angebracht werden kann. Dazu gehören unter anderem Betonmischer, Tieflader oder auch Wechselsysteme. Für Letztere ist die Regelung deshalb so schwierig, weil die transportierten Behälter als Ladung und damit nicht als Fahrzeugaufbau gelten.

Aber Vorsicht: Nicht alle Fahrzeugaufbauten eignen sich aufgrund ihres Alters gleichermaßen für die Anbringung mit Konturmarkierung. So lösen sich die nachgerüsteten Konturmarkierungen auf Planen, die schon einige Kilometer auf dem Buckel haben, meist nach kurzer Zeit wieder ab, was zur Beanstandung bei der Hauptuntersuchung führt. Bevor an solchen Fahrzeugen eine Konturmarkierung angebracht wird, ist daher eine Abstimmung mit dem Hersteller der Konturmarkierung erforderlich.

Informationen zur Anbringung gibt es bei Dekra

Dekra-Mitglieder und -Kun­den können sich bei ihrer Dekra-Niederlassung über die neuen Anbringungsvorschriften informieren. Die Sachverständigen beraten auch bei komplizierten Aufbaulösungen in Sachen Konturmarkierung. Das vereinfacht den Umgang mit der neuen Vorschrift. Denn ob die Anbringung der Konturmarkierung straßenverkehrstauglich ist, muss letztlich die Prüforganisation entscheiden. So kann man der Herausforderung Haupt­untersuchung im Bezug auf Konturmarkierung schon im Vorfeld ein wenig den Schrecken nehmen

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