Ab sofort gilt auch für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 3,5 bis sechs Tonnen sowie Anhänger mit maximal 3,5 Tonnen zGG die CEMT-Nachweispflicht.
Laut Bundesamt für Güterverkehr (BAG) wurde für diese sogenannten kleinen Fahrzeuge bereits zum 1. Januar 2014 die Eingangsschwelle für Beförderungen mit CEMT-Genehmigung (Conférence Européenne des Ministres des Transports bzw. Europäische Verkehrsministerkonferenz) auf 3,5 Tonnen abgesenkt. Dazu komme nun noch die speziellen Nachweisblätter.
Es handle sich dabei laut BAG um drei maßgebliche Formblätter:
a) Der CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug (Lkw) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und nicht mehr als sechs Tonnen.
b) Der Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Sattelanhänger) mit den technischen Sicherheitsanforderungen.
c) Als Nachweis der technischen Überwachung ist auch für die kleinen Fahrzeuge der für Fahrzeuge über sechs Tonnen zGG gültige "CEMT-Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger" zu verwenden.
Laut BAG sind die Nachweise a) und b) bei den Fahrzeugherstellern erhältlich. Der Nachweis c) müsse bei technischen Überwachungseinrichtungen beantragt werden.
CEMT-Genehmigungen müssen für Transporte außerhalb der EU, beispielsweise Albanien oder in die Türkei mitgeführt werden. Diese erteilt das BAG.