Arbeitsrecht und digitaler Tachograph Illegale Überstunden

Foto: Jan Bergrath

Ein fragwürdiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern spricht einem Fahrer die nachträgliche Bezahlung von Überstunden zu, obwohl er bei der Aufzeichnung der Arbeitszeit den digitalen Tacho auf Anweisung des Chefs vorsätzlich falsch bedient hat. 

Als Journalist muss ich nicht alles bis ins kleinste Detail wissen, aber ich sollte Leute kennen, die Experten auf ihrem jeweiligen Fachgebiet sind. Einer von ihnen ist Götz Bopp von der IHK Stuttgart, einer der Fachleute, die sich wirklich in dem komplexen Konfliktfeld zwischen den verschiedenen EU-Verordnungen, die den Arbeitsalltag der Fahrer betreffen, und dem Paragraf 21 a des deutschen Arbeitszeitgesetzes auskennen. Dass beides nicht wirklich zusammenpasst, habe ich bereits in der Reportage "Wer hat ander Uhr gedreht" im Heft 5/2014 des FERNFAHRER beschrieben. Bopps durchaus kritische Expertise ist mittlerweile auch bei der EU-Kommission in Brüssel gefragt. Auf "FERNFAHRER hilft", dem Expertenforum von eurotransport.de, beantworten er sowie der Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer auch die vielen Fragen von Fahrern zum Thema Sozialvorschriften und Arbeitsrecht. 

Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aus 2015

Manchmal kommen aber auch Fragen aus meinem Netzwerk an mich zurück. So rief mich jetzt Patrick Fois von Verdi in Osthessen an. Er vertritt regelmäßig Fahrer, die Probleme mit ihrem Arbeitgeber haben, vor dem Arbeitsgericht. Und er beklagte sich bei mir über einen aktuellen Artikel in der Fachpresse, bei dem es um ein Thema geht, dass in der Tat viele Fahrer betrifft: den Streit um Mehrarbeit. "Der gesamte Artikel sorgt bei Fahrern nur für erhebliche Verwirrung", beklagt sich Fois. "Ich muss das dann wieder geraderücken."
Ursächlich geht es um ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2015. Es spricht einem Fahrer, der vier Monate in einem Transportunternehmen gearbeitet hat, die nachträgliche Bezahlung von Überstunden zu, obwohl er bei der Aufzeichnung der Arbeitszeit den digitalen Tacho auf Anweisung des Chefs offenbar falsch bedient hat. 

Entscheidend ist dieser Passus aus der Schrift: "Der Kläger hat substantiiert für jeden einzelnen fraglichen Arbeitstag der vier streitigen Monate eine gewisse Tour benannt, den Arbeitsbeginn benannt und das Arbeitsende benannt. Unstreitig sind diese Zeiten sogar der Fahrerkarte des Klägers entnommen worden. Da die Fahrerkarte unstreitig keine Beladezeiten oder Entladezeiten aufzeichnete, egal ob dies vom Arbeitgeber angewiesen oder nicht angewiesen wurde, und zudem Be- und Entladezeiten nur unterwegs und nicht am Anfangs- und Zielort auftraten, muss es sich bei den vom Kläger vorgetragenen Arbeitsbeginnzeiten und Arbeitsendezeiten logischerweise um echte Fahrzeiten (Lenkzeiten) und damit zwingend Arbeitszeiten handeln. Aus den vom Kläger vorgetragenen Zeiten in Verbindung mit der Behauptung, es habe keine Pausen gegeben, lässt sich unproblematisch mathematisch die tägliche Arbeitszeit ermitteln und diese, wie vom Kläger geschehen, der normalen Arbeitszeit von 7,5 Stunden gegenüberstellen. Durch Ermittlung der Differenz ergaben sich unproblematisch die vom Kläger behaupteten Überstunden."

Eindeutiger Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz

Denn der Fahrer will teilweise zwölf bis 14 Stunden am Tag gearbeitet haben. Und das für einen pauschalen Lohn von 1.300 Euro. Die Differenz zur vertraglich vereinbarten Tagesarbeitszeit machte er nun als Überstunden geltend. Zu der eigenen juristischen Logik dieses Urteils meint der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Harry Binhammer. "Der Fahrer hat gemäß der Weisung des Arbeitgebers immer, wenn er nicht gefahren ist, auf Pause gedrückt. Wie es auch die meisten Fahrer machen. Das Gericht hat ihm schlicht geglaubt, auch durch Zeugenvernehmung und den unglücklichen Vortrag des Arbeitgebers wurde bestätigt, dass er keine Pause machen konnte." Doch Binhammer warnt: "Die langen Arbeitszeiten sind ein klarer Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz, was sowohl die Höhe als auch die Aufzeichnung betrifft. Dennoch sind sie ja geleistet worden auf Anweisung oder Duldung des Arbeitgebers. Und deshalb sind sie zu bezahlen, sonst würde der Fahrer ja leer ausgehen."

Gefahr der Urkundenfälschung

Erstmal, so sieht es Binhammer, helfe das Urteil an sich den Kraftfahrern, da sie demnach nicht mehr haargenau beweisen müssen, was sie wann getan haben. Jedenfalls im Bereich von Mecklenburg-Vorpommern. Ich halte das für sehr fragwürdig. Auch Patrick Fois von Verdi Osthessen ist mit diesem Urteil nicht zufrieden, denn er fürchtet, dass seine Fahrer es nun für allgemeingültig nehmen könnten. Den Zahn muss er ihnen wieder ziehen. "Letzten Endes ist für mich in der täglichen Praxis die Fahrerkarte ausschlaggebend." 

Sein Argument: Die Fahrer sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren stets in der Beweislast.  Die Daten der Karte sind als Urkunde anzusehen und dementsprechend auch als Beweismittel bei Gericht zugelassen. Daher ist es wichtig, dass das Kontrollgerät korrekt bedient wird. Fois warnt deshalb: "Handschriftliche Aufzeichnungen, die die Arbeitszeiten exorbitant erhöhen, führen dazu, dass die betroffenen Fahrer Urkundenfälschung begehen. Dies hat in der Regel fatale Folgen. Auch wenn der Arbeitgeber die Fahrer dazu zwingen sollte und es Zeugen gibt, die das bestätigen, was aber in der Regel nicht Fall ist. Aus diesem Grund ziehe ich nur noch die Daten der Fahrerkarte heran. Leider stoße ich dabei oftmals auf Unverständnis bei den Fahrern."

Oftmals haben Fahrer Glück

In der Tat haben die Fahrer, je nach Gericht, oftmals Glück, mit dieser Strategie erstmal durchzukommen. "Denn eigentlich hat das Arbeitsgericht im Verfahren ja Kenntnis davon bekommen, dass der Fahrer das Kontrollgerät bewusst falsch bedient hat, um die tatsächliche Arbeitsleistung zu kaschieren",  sagt Götz Bopp und verweist auf die zum Tatzeitpunkt noch gültige EU-Verordnung 3821/85, die mittlerweile durch die Verordnung 165/2014 ersetzt wurde. Heute wird darin im Artikel 32 die ordnungsgemäße Benutzung der Fahrtenschreibers, im Artikel 33 die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens und im Artikel 34 die Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern geregelt, wobei sich gegen jede dieser Vorschriften ein Verstoß annehmen lässt. "Und natürlich liegt neben dem massiven Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz auch ein Verstoß gegen die Verordnung 561/2006 vor, die ja eindeutig definiert, wann eine Pause oder Fahrtunterbrechung vorliegt und wann nicht."

Reine Ordnungswidrigkeiten 

Doch das sind alles "nur" Ordnungswidrigkeiten, die bei einer Straßen- oder einer späteren Betriebskontrolle geahndet werden können. Innerhalb der Gerichtsbarkeit spielt das keine Rolle. "Nur bei Verdacht einer "Straftat" kann das Gericht die Akte der Staatsanwaltschaft weiterleiten", so Binhammer. "Die Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz und damit auch der Lenk- und Ruhezeiten müssen nicht vom Gericht angezeigt werden. Das ist ja leider immer zweischneidig, denn den Fahrer würde es ja auch treffen, da er seine Pausen bewusst nicht einhält und damit auch einen Verstoß begeht." Allerdings sagt Fois, dass es wohl auch Fälle gäbe, bei denen Fahrer sich tatsächlich nach dem gescheiterten Versuch, auf diese Weise illegal erlangte Überstunden einzufordern, vor einem Amtsgericht verantworten mussten. 

Ein Klassiker in der Transportbranche

Viele Fahrer, glaubt man den Diskussionen in den sozialen Netzwerken, sehen sich selbst gerne als von ihren Chefs ausgebeutete und rechtlose Arbeitssklaven, die ständig gegen die geltenden Gesetze verstoßen müssen. Am Ende des Tages stellt sich aber immer mal wieder heraus, dass so manche Fahrer das illegale Spiel in Absprache mit dem Arbeitgeber so lange mitspielen, wie sie selbst davon profitieren. Doch dann gibt es irgendwann Streit. Es geht vor Gericht. Dort geht es dann immer ums Geld. Ein Klassiker in der Transportbranche.

Bereits in Ausgabe 4/2014 des FERNFAHRER habe ich in meiner Reportage "Zeitbombe" am Beispiel von drei Fahrern aus Niedersachsen davor gewarnt, dass dieses Ansinnen auch gehörig nach hinten losgehen kann. Das LAG Niedersachen in Hannover etwa scheint da eine andere Einstellung zu haben als die Kollegen weiter nördlich. Die Bild hat, allerdings mit einer etwas anderen Intention, der Unfallgefahr, schon vor einiger Zeit einen Fahrer vorgestellt, der behauptet hat, 2.300 Überstunden in drei Jahren auf Anweisung seines Chefs gemacht zu haben. Auch er hatte den Tacho – angeblich auch auf Druck – falsch bedient. Im letzten Satz steht dann nur kurz, dass er mit seinem Anliegen vor dem Landesarbeitsgericht Hannover gescheitert ist. "Es konnte nicht mehr klar nachvollzogen werden, was Arbeitszeit und was Pausen waren." Dumm gelaufen und blamabel.  

Die oft falsche Definition von Überstunden für Fahrer

Immer wieder taucht dann in den Schilderungen dieser Fälle eine falsche Definition der Überstunden für die Besonderheit der Fahrer auf. Oft heißt es: "Unter Überstunden versteht man die über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden." Hier muss allerdings unterschieden werden: Wenn in einem Arbeitsvertrag eines Fahrers ein Manteltarifvertrag aus einem Landesbezirk von Verdi zugrunde liegt, dann basiert dieser oft auf 38 bis 40 Stunden als Basis pro Woche. Alles darüber hinaus bis zu einem Durchschnitt von 208 Stunden im Monat sind dann tatsächliche Überstunden. Wie ein korrekter Arbeitsvertrag aussehen sollte, habe ich kürzlich erst auf eurotransport.de veröffentlicht. 

Überwiegend pauschale Arbeitsverträge

Doch die meisten Lkw-Fahrer haben pauschale Verträge, viele ohne jeglichen Nachweis der zu leistenden Arbeitszeit, was an sich schon nicht erlaubt ist. Und für diese Fahrer gilt dann primär der Paragraf 21 a des Arbeitszeitgesetzes. Darin heißt es eindeutig: "Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden." Dazu kommen noch die Bereitschaftszeiten. Doch das ist ein anderes Thema. 

Drei Überstunden pro Woche für den klagenden Fahrer – mehr wäre nicht legal

Nach eingehender Lektüre des Urteils aus Mecklenburg-Vorpommern hätte der Fahrer, der einen Vertrag von 45 Stunden pro Woche hatte, nach Ansicht von Binhammer, Bopp und Fois allenfalls Anspruch auf drei reguläre Überstunden pro Woche gehabt. Der Unternehmer, der die Arbeitszeiten kontrollieren und für zwei Jahre dokumentieren muss, hätte ihm stattdessen einen Freizeitausgleich gewähren müssen, er hätte ihn rechtzeitig zuerst ermahnen und dann abmahnen müssen, sobald er Kenntnis davon hatte, dass er den Tacho falsch bedient. Doch nach allen Erkenntnissen haben Kläger und Beklagte an einem Strang gezogen. Das ist leider kein Einzelfall – und solange es passiert, wird sich an den Arbeitsbedingungen für die Fahrer nicht wirklich viel ändern. Das einzige, was hier helfen würde, um den Bereich der illegalen Überstunden zu verlassen, wäre eine deutliche Erhöhung des Stundenlohns, damit die Fahrer von dem Geld leben können, wenn der Gesetzgeber ihre Arbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche begrenzt. 

Mehr Gegenwehr der Fahrer nötig

Fazit: Immer wieder klagen Fahrer, dass sie bis zu 260 Stunden im Monat arbeiten müssten – die meisten wohl, ohne Überstunden bezahlt zu bekommen oder Freizeitausgleich zu erhalten. Etwas mehr mutige Gegenwehr seitens der Fahrer wäre da schon wünschenswert. Er muss zwar seine Arbeitskraft dem Unternehmer zur Verfügung stellen, das ist seine Pflicht, er hat aber in einigen Fällen, insbesondere, wenn rechtswidriges Verhalten angeordnet wird, auch ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht. Das heißt: Der Fahrer, der sich eigentlich an Recht und Ordnung halten will, ist durch die Rechtsordnung geschützt. Natürlich gibt es immer Druck und Mobbing mancher Unternehmer, aber beim derzeit immer deutlicher werdenden Fahrermangel sollte es endlich den Mut dazu geben, nicht alles mit sich machen zu lassen, sich weitestgehend an die Gesetze zu halten und die tatsächlich geleistete Arbeit einfach korrekt im Tacho zu dokumentieren. Denn, wie dieser aktuelle Fall aus Nordrhein-Westfalen zeigt, die für Betriebskontrollen zuständigen Behörden ziehen nun ihr Netz immer enger. Mittlerweile auch beim Thema Arbeitszeit.

Unsere Experten
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Götz Bopp, unser Experte für Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Lenk- und Ruhezeiten) Götz Bopp Sozialvorschriften und Güterverkehr
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