Wer rund ums Thema "Bußgeld" kaum etwas weiß, sollte zumindest folgende Punkte des Bußgeld ABC's kennen.
- Sachverhalt:
Um einen Fall korrekt und erfolgreich bearbeiten zu können, ist die Kenntnis des Sachverhalts zwingend. Hierbei ist es nötig jede Messung, jeden Messort akribisch zu überprüfen, um so den Richter mit den entlastenden Argumenten zu überzeugen.
- Sachverständigengutachten:
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in vielen Fällen sehr hilfreich. So wird zum Beispiel geprüft, ob eine Messung ordnungsgemäß erfolgt ist oder auch, ob ein Betroffener anhand des Messfotos tatsächlich als Fahrer in Betracht kommen kann (anthropologisches Gutachten). Meist kann ein solches Gutachten auch vor einem Gerichtstermin eingeholt werden. Zuvor sollte aber unbedingt die Rechtsschutzversicherung gefragt werden, ob sie diese Kosten auch trägt.
- Schweigen des Betroffenen:
Unbedingt gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache machen, nur persönliche Daten sind ein Muss. Keiner muss die Aufklärung gegen sich unterstützen. Das gilt auch gegenüber Bußgeldstellen und anderen Behörden wie zum Beispiel Ordnungsämtern.
- Sicherheitsabstand:
Lkw müssen bei einer Geschwindigkeit von über 50 Kilometern pro Stunde einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 Metern einhalten. Auch eine vorübergehende Unterschreitung wird geahndet und bringt eine Geldbuße und drei Punkte mit sich. Die verschiedenen Abstandsmessverfahren bergen sehr häufig Fehler, die ein erfahrener Anwalt aufdecken und vor dem Amtsgericht geltend machen kann.
- Sonntags-Fahrverbot:
Geregelt in § 30 Straßenverkehrsordnung. Das Fahrverbot gilt für Sonn- und Feiertage in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr. Ausgenommen hiervon sind eine Reihe von Fahrzeugen, die zum Beispiel verderbliche Lebensmittel transportieren, für die Infrastruktur notwendig sind, unter bestimmte andere Kriterien fallen oder für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Verstoß bringt Bußgeld und Punkte
- Staatsanwaltschaft:
Als Strafverfolgungsbehörde obliegt ihr die Leitung des Ermittlungsverfahrens und die Erhebung der Anklage. In den Bußgeldverfahren ist die Staatsanwaltschaft erst nach Einspruchseinlegung zuständig. In den Ordnungswidrigkeitsverfahren vor Gericht ist sie in den allermeisten Fällen nicht anwesend, es sei denn, es handelt sich um Verkehrsstrafrecht. Durch ihre Abwesenheit stimmt sie einer Einstellung zu. Hier gilt der Grundsatz „wer wegbleibt, darf hinterher nicht meckern“.