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Stuttgart Gericht weist Weg zum Diesel-Fahrverbot

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Die baden-württembergische Landesregierung muss so schnell als möglich für bessere Luft in Stuttgart sorgen – und zwar mit Fahrverboten für ältere Dieselautos.

Nur damit könnten die weit überschrittenen Stickstoffdioxid-Grenzwerte (NO2) eingehalten werden. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem schriftlichen Urteil zur Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen den Luftreinhalteplan festgeschrieben. „Die Schadstoffbelastung der Luft soll im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes möglichst schnell auf das durch die Immissionsgrenzwerte fest gelegte zumutbare Ausmaß zurückgeführt werden“, heißt es im Urteil.
 
Es reiche daher nicht aus, wenn sich die Planbehörde, die für den Luftreinhalteplan zuständig ist, mit einzelnen Maßnahmen beschäftige, dabei aber offenlässt, ob und wann mit diesen Maßnahmen das Gesamtziel erreicht sein werde.

Grenzwerte können nur mit Fahrverboten ab 2018 eingehalten werden


Die Grenzwerte von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft einzuhalten, sei daher nur mit Fahrverboten ab 2018 möglich. Baden-Württemberg kann selbst ein Zusatzzeichen zur Kennzeichnung des Fahrverbots entsprechend den Umweltzonen anbringen. Die Software-Nachrüstung wäre nach den Erkenntnissen des Gerichts keine Alternative.
 
Die durch das Land vorgeschlagenen Maßnahmen zum Beispiel mehr Zugverbindungen anzubieten, Förderprogramme zur beschleunigten Flottenumstellung bei Fahrzeugen von Pflege- und Lieferdiensten einzuführen oder die Parkgebühren zu erhöhen, verringerten die NO2-Immission geringfügig. Nimmt man alle Luftreinhaltemaßnahmen zusammen (Blaue Plakette und somit temporäre Fahrverbot bei Feinstaubalarm, den ÖPNV ausbauen sowie das Fuß- und Radwegenetz zu verbessern oder Tempo 40 oder Tempo 50 auf ausgewählten Streckenabschnitten einzuführen)  läge das NO2-Immissionsminderungspotenzial bei unter 15 Prozent, führt das Gericht aus. 

Benziner unter Euro 3 und Diesel unter Euro 6 betroffen

Das ganzjährige Fahrverbot würde für alle Kraftfahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren (einschließlich Hybrid-Fahrzeugen) unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 gelten. Bezogen auf 2020 wären Emissionsrückgänge von 40 Prozent in der Umweltzone, 56 Prozent im Talkessel und 55 Prozent an der Messstation, Am Neckartor, möglich. 

Vier Wochen Zeit in Berufung zu gehen

Gegen das Urteil können die Parteien in Berufung oder Springrevision gehen. Sie haben dazu vier Wochen Zeit. Da die Bundestagswahl in Kürze ansteht, ist mit einer Entscheidung vor dem 24. September sicher nicht zu rechnen.

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Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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