Ist ein einwandfreier Radweg neben der Straße vorhanden, muss ein Radfahrer diesen auch nutzen. Bei einem Unfall haftet der Radfahrer mit, wenn er grundlos die Straße befahren hat. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (AZ: 24 U 134/11).
Im Fall der dem Frankfurter Gericht vorlag, klagte ein Rennradfahrer auf Schmerzensgeld, nachdem er auf einer Straße durch eine Ölspur zu Fall gekommen war und stürzte. Das Gericht gestand dem Radfahrer nach Angaben von ra-online jedoch nur 50 Prozent des materiellen und immateriellen Schadens zu, weil er verpflichtet gewesen sei, den Radweg neben der Straße zu benutzen. Zudem sei das Mitverschulden für den Unfall im vorliegenden Fall ursächlich gewesen. Da Radwege ausschließlich für nichtmotorisierte Fahrzeuge vorgesehen seien, wäre dort nicht mit einer Ölspur zu rechnen gewesen.