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Eingeschränktes Tempolimit Strafe droht auch an Feiertagen

Foto: Götz Mannchen

Tempolimits mit der Beschränkung "Mo – Fr" gelten auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen.

Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden (AZ: (2Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurde ein Pkw-Fahrer an Christi Himmelfahrt – also donnerstags - mit 64 km/h statt der erlaubten 30 km/h geblitzt. Dieses Tempolimit trug den Zusatz "Mo – Fr, 6 – 18 h". Deshalb wollte der Fahrer zunächst die Strafe von 160 Euro nicht zahlen. Christi Himmelfahrt sei zwar ein Donnerstag, aber kein üblicher Wochen-, sondern ein Feiertag. Deshalb müsse das Tempolimit seiner Ansicht nach zu dem Zeitpunkt ungültig sein. Ein zusätzliches "Kinder" Schild interpretierte der Fahrer demnach so, dass es an der Stelle um den besonderen werktäglichen Schutz gehe.

Die Richter widersprachen. Das Tempolimit gelte ausnahmslos montags bis freitags. Es könne, so das Gericht, nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer zugestanden werden, in eigener Auslegungshoheit selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch an gesetzlichen Feiertagen gelten. "Der Straßenverkehr erfordert im Interesse der Verkehrssicherheit einfache klare Regeln – lässt man komplizierte Interpretationen erst einmal zu, sind gefährliche Verhaltensfehler bald die Folge", sagt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer.

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