Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit Niemand hat die Absicht, eine Verordnung umzusetzen

Foto: Jan Bergrath

Das Jahresende naht. Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt spricht plötzlich wieder davon, dass Lkw-Fahrer die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Lkw verbringen dürfen. Und BAG-Präsident Andreas Marquardt sorgt sich, was mit Lkw und Ladung passiert, wenn die Fahrer dann frei über ihre Zeit verfügen können.

Die bewusste sprachliche Unschärfe ist eine der größten Fähigkeiten von Politikern und dem Stab ihrer Mitarbeiter, die ihre Reden schreiben oder Gesetzestexte ausarbeiten. Nehmen wir zum Beispiel meinen oft zitierten Lieblingssatz aus dem nun bald ablaufenden Jahr.

Er lautet: "Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt." Er stammt aus der EU-Verordnung 561/2006. Er fängt bereits mit einer sprachlichen Unschärfe an, indem er dem Fahrer eine Möglichkeit lässt, sich zu entscheiden. Er hat also eine Option. Das ist eigentlich gar kein Gesetz. Ziehen wir daher in der Vorweihnachtszeit zum Vergleich die Zehn Gebote zu Rate. Das sind klare Ansagen. "Du sollst nicht ehebrechen", heißt es dort etwa. Jeder, der das liest, fühlt sich heute noch unmittelbar angesprochen. Und nun stellen wir uns einmal vor, wenn eine frühchristliche Kommission das Gebot im Sinne der neuzeitlichen politischen Sprachregelung formuliert hätte: "Sofern sich ein Ehemann hierfür entscheidet…"

Es fehlt der entscheidende Satz

Heute sitzen die Juristen der internationalen Konzerne oft gleich mit in den Gremien, die in den Regierungen neue Gesetzestexte ausarbeiten oder in internationalen Verträgen, etwa zum Schutz des Klimas, die Formulierungen so schwammig gestalten, dass selbst in 50 Jahren kein Land der Welt den umweltschädlichen Ausstoß seiner Industrieanlagen drosseln wird. Und mittlerweile muss ich mich schon fragen, welche Lobbyisten der Logistikkonzerne die EU-Kommission und das EU-Parlament in Brüssel im vergangenen Jahrzehnt beeinflusst haben mögen, dass jener entscheidende Satz, der über jeden Zweifel erhaben wäre, eben nicht in den Artikel 8, Absatz 8 geschrieben wurde: "Das gilt nicht für die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit." Dann wäre das Thema schon lange durch.
Natürlich ist einfach denkbar, dass die Verfasser der neuen Sozialvorschriften, die 2006 in Kraft getreten sind, damals vom heutigen Ausmaß der Flottenverlagerung vom Westen in die mittel- und osteuropäischen Länder noch nichts wissen konnten.

Die erste EU-Osterweiterung erfolgte 2004, und erst ab 2006 begann die Phase, dass westliche Transportunternehmen und Speditionen in großem Stil Niederlassungen in den mittel- und osteuropäischen Ländern (MOE) gründeten. Sie konnten dabei schalten und walten, wie sie wollten. Und wenn die EU-Kommission heute erklärt, es sei ihre ursprüngliche Absicht in der Verordnung 561/2006 gewesen, dass die Fahrer ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit am (wirklichen) Standort der Spedition oder an ihrem Lebensmittelpunkt verbringen müssen, dann hat sie das nicht so ins Gesetz geschrieben. Sie hat lediglich, im Vergleich zur vorherigen Verordnung 3820/85 neu erlaubt, dass auch die verkürzte wöchentliche Ruhezeit im Lkw verbracht werden darf.

Im Zelt ist nicht im Lkw

Es hat bis zum Jahr 2013 gedauert, bis zunächst die Europäische Transportarbeiter Föderation (ETF) den Begriff des "Sozialdumpings" erfand, und es war zuerst der mittlerweile berühmt-berüchtigte belgische Hauptinspektor Raymond Lausberg, der im Alleingang die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Lkw kontrolliert hat. Als erstes EU-Land verbot Belgien dann auch 2014, die wöchentliche Ruhezeit im Lkw zu verbringen. Einige Beamte der Autobahnpolizei Köln haben Lausberg dafür anonym in verschiedenen Truckerforen angefeindet. Und das, obwohl das Bundesverkehrsministerium unter Peter Ramsauer damals auf Anfrage klar gesagt hat, dass Fahrer die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Lkw verbringen dürfen. Für mich ist das eigentlich ein Verbot. Im Sommer 2013 haben wir deshalb bei der Autobahnpolizei Köln eine Diskussion auch mit einem Oberkontrolleur des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) veranstaltet. Dort fiel der legendäre Satz, dass die Fahrer dann ja im Zelt übernachten könnten, um der Verordnung Genüge zu tun. Denn, so hat das BAG die sprachliche Unschärfe messerscharf erkannt, sie verbringen ihre Zeit ja nicht "im" Lkw sondern außerhalb. Sogar von gefälschten Übernachtungsbescheinigungen warnte das BAG bereits.

Gleichgewicht des Checkens

Seither hat sich das BAG regelmäßig darin überboten, zu erklären, warum es die Verordnung nicht kontrollieren kann. Schon gar nicht an einem Sonntag auf einem Rastplatz, wenn man die Fahrer, die dort unter doch recht fragwürdigen Umständen ihre freie Zeit verbringen, auf "frischer Tat" erwischen könnte. Wie gut, dass der deutsche Beamte dabei auf eine bereits fest zementierte Vorschrift verweisen kann. Dass nämlich ein kontrollierter Lkw-Fahrer diese Kontrolle als Arbeitszeit im Tacho dokumentieren muss, was zur Folge hätte, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit unterbrochen würde.

Ich habe schon damals versucht, mir das "Gleichgewicht des Checkens" vorzustellen, wenn ein BAG-Beamter am Sonntag zu einem Fahrer in die Kabine schaut und der dem Kontrolleur auf die Frage nach der Ruhezeit sagt: "Noch ein Wort von Kontrolle und ich stelle auf Arbeit." Aus Sorge, dass das BAG von den Arbeitgebern für die dadurch um weitere 45 Stunden verzögerte Weiterfahrt zur Rechenschaft gezogen werden könnte, hat man es besser gleich unterlassen.

Umkehrschluss der Interpretation

Mit großer Erleichterung muss das permanent personell unterbesetzte BAG daher vernommen haben, dass unter Verkehrsminister Alexander Dobrindt ein neuer Referatsleiter eine neue Interpretation des Umkehrschlusses aus der EU-Verordnung gezogen hatte: dass es zwar nicht erlaubt sei, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Lkw zu verbringen, aber eben auch nicht explizit verboten. Heißt: Sie dürfen zwar nicht, aber es darf auch nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Es ist also auch nicht zu kontrollieren, obwohl die Kontrolle der Sozialvorschriften eben Aufgabe der nationalen Behörden wäre.

Was sich in diesem totalen Vakuum entwickelt hat, habe ich oft genug beschrieben: der Wildwuchs des illegalen Wettbewerbs, der wohl kaum mehr einzudämmen ist. Zuletzt hat Lausberg Mitte November auf einer Veranstaltung der SPD und vor den Augen von BAG-Präsident Andreas Marquardt noch einmal auf die erschreckenden Zustände aufmerksam gemacht.

BAG stellt den neuen Gesetzentwurf in Frage

Kürzlich hat das Bundesverkehrsministerium einen Gesetzesentwurf vorgelegt, dessen derzeitiger Text im Prinzip umsetzen möchte, was die ursprüngliche Verordnung nicht in Stein gemeißelt hat: "Hierfür hat der Unternehmer die Arbeit der Fahrer so zu organisieren, dass das Fahrpersonal die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit am jeweiligen eigenen Wohnort des Fahrers oder am Ort des Unternehmenssitzes und dort in einer festen Unterkunft verbringen kann." Es war natürlich zu erwarten, dass die deutschen Logistikverbände damit nicht einverstanden sind. Denn wie ich im FERNFAHRER 1/2016 beschrieben habe, haben viele mittelständische Transportunternehmen, auch aus dem Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V. (VVWL), längst Beschäftigungsstrukturen aufgebaut, die durch die Umsetzung des Gesetzes empfindlich gestört würden. Und ausgerechnet auf einer Tagung des VVWL in Werl hat BAG-Präsident Marquardt nun laut Medienberichten nicht nur gesagt, er sei nicht sehr glücklich mit dem Entwurf, und für das BAG sei die Umsetzung kaum zu kontrollieren. Im Gewerbe sei die Regelung außerdem schwierig zu realisieren. Zusätzlich stellte er wohl noch die Frage, die nicht nur viele Fahrer sondern auch den Verkehrsausschuss sehr erbost: "Was wird aus Lkw und Ladung, wenn der Fahrer seine Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs verbringt?" Auf Nachfrage heißt es vom BAG: "In diesem Sinne treffen die Aussagen von Präsident Marquardt anlässlich des Verbandstreffen zu."

BAG sorgt sich um Versicherungsschutz

Kritik gibt es reichlich. "Die Art und Weise, wie Andreas Marquardt als BAG-Präsident über noch nicht in Kraft getretene Gesetzentwürfe diskutiert, zumal, wenn nur die Arbeitgeberseite anwesend ist, halte ich für fragwürdig", meint etwa Ralph Werner aus der Bundesverwaltung von Verdi in Berlin. "Das BAG hat eine hoheitliche Aufgabe. Darin enthalten sind der Schutz der Verkehrsteilnehmer und die Überwachung gesetzlicher Vorschriften. Mir ist nicht bekannt, dass es zur Aufgabe des BAG gehört, sich um versicherungstechnische Fragen von unbewachter Ladung zu kümmern." Auch Udo Schiefner, Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion für Güterkraftverkehr, Transport und Logistik, fragt sich, was Präsident Marquardt damit bezweckt. "Die Frage, die sich stellt, muss doch lauten: Was wird aus den Fahrern, die ihre sämtlichen Ruhezeiten im Fahrzeug verbringen müssen? Es darf weder als Normalfall noch als sinnvoll und notwendig betrachtet werden, dass Fahrer ihr Fahrzeug nicht mehr verlassen dürfen. Zudem kann und darf eine notwendige Maßnahme nicht deshalb abgelehnt werden, weil es für die zuständigen Kontrollbehörden schwierig sein könnte, die Durchsetzung sicherzustellen. Mit demselben Argument könnten alle Ampeln abgeschafft werden, da nicht neben jeder ein Schutzmann steht. Die Arbeits-und Lebensbedingungen einer sehr großen Anzahl Lkw-Fahrer auf deutschen Autobahnen können nicht miserabel bleiben, nur weil wir unsere Kontrollbehörden personell nicht hinreichend gut aufstellen. Dann müssen die Kontrollstrukturen besser und effizienter gestaltet werden."

Auf Nachfrage übt sich Marquardt in wohlfeilen Sätzen

Die Rechtslage ist eigentlich eindeutig und in einem Satz beschrieben. Wird der Fahrer von seinem Chef dazu verpflichtet, in seiner regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit, in der er über seine Zeit frei verfügen darf, auf einem Parkplatz auf den Lkw aufzupassen, ist das überhaupt keine Ruhezeit. Um es einmal auf die Spitze zu treiben: Im Prinzip müsste das BAG also kontrollieren, ob der Fahrer diese Wartezeit als Arbeitszeit, maximal Bereitschaftszeit im Tacho dokumentiert (inklusive der Kontrolle). Doch auf meine konkrete Nachfrage übt sich Marquardt in wohlfeilen Sätzen: "Grundsätzlich wäre es im Interesse der Verkehrssicherheit und der Fürsorge für die Lkw-Fahrer im gesamten EU-Binnenraum wünschenswert, dass das Verbot, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen, ausdrücklich im Artikel 8 Nr. 8 der betreffenden Verordnung verankert wird und damit eine einheitliche europaweite Regelung in Kraft trete. Eine europäische Regelung wird seitens des Präsidenten sehr begrüßt."

Ganz Deutschland begrüßt eine europäische Regelung

Diese Aussage trifft sich, rein zufällig, mit der Aussage seines Dienstherrn Alexander Dobrindt, der, wie das Bundesverkehrsministerium auf meine Anfrage mitteilt, "im EU-Verkehrsministerrat am 10. Dezember in Brüssel noch einmal deutlich gemacht hat, dass Fahrer nach deutscher Auffassung die regelmäßige Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht im Fahrzeug verbringen dürfen." Aufmerksame Leser werden nun feststellen: das hatten wir doch schon mal. Und so ist es ein Musterbeispiel sprachlicher Unschärfe, wie das BVMI weiter schreibt: "Er machte zudem deutlich, dass ein Schwerpunkt der Arbeiten zum Road-Package bei der Konkretisierung der Sozialvorschriften und ihrer Auslegung durch die Mitgliedstaaten sowie bei einer stärkeren Vereinheitlichung der Kontrollpraxis liegen müsse." Weiter heißt es: "Es laufen Sondierungsgespräche mit Interessenvertretern zu einer möglichen Änderung des Güterkraftverkehrsgesetz, des Fahrpersonalgesetzes sowie des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Eine Entscheidung ist noch nicht gefallen."

Ein reines Spiel auf Zeit

Ein nationales Gesetz ist also nur noch "möglich." Im achten Gebot heißt es dazu: "Du sollst nicht falsch Zeugnis reden wider deinen Nächsten." Denn je länger ich mich mit diesem Thema befasse und dabei auf die Formulierungen achte, desto mehr wird mir klar: Hier wird auf Zeit gespielt, selbst wenn etwa Udo Schiefner weiter fest daran glaubt, dass die nationale Regelung kommt und Deutschland die EU einfach nur unter Druck setzt. Das Zögern des Bundesverkehrministeriums wäre dann ein doppeltes Spiel auf Zeit. Bereits in meinem Blog "Interessenskonflikte um die Ruhezeit" habe ich beschrieben, dass es eine europäische Regelung auf Grund der aktuellen Mehrheitsverhältnisse und eines zunehmenden Egoismus im Osten mit großer Wahrscheinlichkeit nicht geben wird. Es sei denn, Ende 2016, wenn das versprochene Road Package unter der slowenischen Verkehrskommissarin Violeta Bulc und unter slowakischer Ratspräsidentschaft verabschiedet werden soll, geschieht ein Wunder. Bis dahin glaube ich: Niemand hat die Absicht, eine Verordnung umzusetzen. Deutschland mauert. 

Was heißt eigentlich: Durchaus nicht wenige?

Und damit, liebe Leser, verabschiede ich mich in die Weihnachtsferien und melde mich Anfang 2016 wieder. Es bleibt weiter spannend, das ist sicher. Bis dahin denke ich allerdings weiter über die bewusste sprachliche Unschärfe nach, wenn jemand in einem Fachmagazin schreibt: "Durchaus nicht wenige Fahrer wollen am Wochenende gerne draußen bleiben." In diesem Sinne bedanke ich mich schon jetzt bei den unermüdlichen Fahrern der A.i.d.T, die auch dieses Jahr den Kollegen aus Osteuropa, die über Weihnachten wieder irgendwo auf einem deutschen Autobahnparkplatz gestrandet sind, mit einem Päckchen eine kleine Freude bereiten wollen. Das dritte Gebot lautet übrigens: Du sollst den Feiertag heiligen. Und nicht auf einem Rastplatz auf eine Ladung aufpassen.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Götz Bopp, unser Experte für Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Lenk- und Ruhezeiten) Götz Bopp Sozialvorschriften und Güterverkehr
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