Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Verhandlung um die Elbvertiefung auf unbestimmte Zeit vertagt. In dem Beschluss vom 2. Oktober 2014 heißt es: "Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…) ausgesetzt." Hier geht es darum, wie der EuGH die Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie beantwortet.
Europäischer Gerichtshof erlässt Verschlechterungsverbot
Das hat der EuGH mit seinem Urteil vom 1. Juli 2015 in der Rechtssache C-461/13 getan. Daraus gehen zwei Verpflichtungen hervor: Nämlich die Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Verschlechterungsverbot), und die Verpflichtung, diese Wasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, um spätestens Ende 2015 einen guten Zustand zu erreichen (Verbesserungspflicht).
Hamburg hat sich für den Prozess gerüstet
Ein entsprechendes Planergänzungsverfahren ist inzwischen vorgenommen und dem Bundesverwaltungsgericht ein Planergänzungsbeschluss vorgelegt worden. "Mit den ergänzenden Untersuchungen wurde umfassendes neues Datenmaterial berücksichtigt und eine lückenlose Bewertung der Umweltauswirkungen auf jetzt breitestem Fundament ermöglicht", heißt es dazu von der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Stadt Hamburg.