Mobilitätspaket ist nur ein Kompromiss

Mobilitätspaket ist nur ein Kompromiss
Gleicher Lohn für Lkw-Fahrer gefordert

Weitere Stufen des Mobilitätspakets sind in Kraft getreten – und diese erweisen sich als Kompromiss mit Stolpersteinen im Detail.

Lkw machen Pause auf Parkplatz
Foto: Jan Bergrath

Nach zähen Verhandlungen jeweils im EU-Parlament und im EU-Rat sowie einem anschließenden Trilog-Ver­fahren wurde am 8. Juli 2020 der Kompromiss zum Mobilitäts­paket per Mehrheitsentscheid verkündet. Mit Frage-und-Antwort-Katalogen versucht die EU-Kommission nun, klarzustellen, was gemeint ist.

Die bisherige Regelung, dass nach der beladenen Einfahrt in Deutschland dort drei natio­nale Beförderungen möglich sind, bleibt bestehen. Neu ist die Cooling-off-Periode von vier Tagen. In dieser Zeit dürfen keine weiteren Kabotagetransporte in Deutschland durchgeführt werden. Der Lkw kann vier Tage auf einem Autohof stehen bleiben und „abkühlen“, bilaterale Transporte durchführen oder Kabotage in einem anderen EU-Land ausführen. Vor allem für die großen litauischen und polnischen Flotten im Komplettladungsverkehr wird es weiter möglich sein, für ihre deutschen Kunden jeden Tag einen Lkw bereitzustellen.

Staaten entscheiden über einzelne Regelungen

Die Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, ob die Kabotageregeln auch im Vor- und Nachlauf eines Transports im Kombinierten Verkehr (KV) gelten. Laut Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) soll ­diese Regelung aber aus Mangel an Hinweisen auf eine Marktstörung durch osteuropäische Frachtführer vorerst nicht umgesetzt werden. „Liegt ein Missbrauch im Sinne dieser Regelung nicht vor, darf ein Mitgliedstaat nicht von den Vorgaben des EU-Rechts abweichen“, heißt es auf Anfrage von trans ­aktuell seitens des BMDV.

In Staaten, die die Neuerung anwenden, sind hingegen nur noch drei Beförderungen in der Folge einer beladenen Einfahrt möglich. Bei einer Komplettladung bedeutet das: eine Tour zum Empfänger, eine Rückladung zum Terminal und noch einen zweiten Auflieger zum Kunden bringen. Dann beginnt die Abkühlphase. Für diese Kabotagetransporte gelten dann natürlich auch die Entsenderegelungen. Nur wenn der Vor- oder Nachlauf in einem anderen Land stattfindet und der Frachtführer im Start- oder Zielstaat ansässig ist, gilt der Fahrer als nicht entsendet. „Die Anwendung der Kabotageregeln würde dem Ansatz entgegenstehen, Anreize für den umweltfreundlichen Kombinierten Verkehr zu schaffen“, argumentiert das BMDV.

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