Auf dem Weg zu mehr Digitalisierung

Mautbuchung und Risikoeinstufung
Auf dem Weg zu mehr Digitalisierung

Vorhaben zur Maut und zum Güterkraftverkehrsgesetz: Geplant sind eine teilautomatische Mautbuchung und eine zentrale Risikoeinstufung. Die Gesetzesvorhaben sollen bis Jahresende umgesetzt werden.

Auf dem Weg zu mehr Digitalisierung

Aktiv war das Bundesministerium für Verkehr (BMV) auch im Sommer: Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder machte in Sachen Verkehr und Infrastruktur eine Sommerreise vom Rhein über die Hochmoselbrücke bis zur Eifelbahn, und das Ministerium in Berlin veranstaltete einen Tag der offenen Tür. Ebenfalls im August hat das BMV Entwürfe für anstehende Gesetzesänderungen veröffentlicht – einen Referentenentwurf für ein Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften und für eine geplanten Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GükG).

Vorhaben der letzten Regierung

Beide Vorhaben stammen noch aus der letzten Legislaturperiode und fanden aufgrund des abrupten Regierungs-Aus keinen Abschluss. Die Koalition aus CDU/CSU und SPD will die Vorhaben jetzt schnell umsetzen, damit sie bis Ende des Jahres in Kraft treten. Die Änderungen mautrechtlicher Vorschriften beinhalten insbesondere die Möglichkeit eines teilautomatischen Verfahrens: Damit kann die Lkw-Maut zukünftig über das Echtzeitrouting eines mobilen Geräts erfasst werden, zum Beispiel mit einem Handy. Die Vorteile ergeben sich laut einem Sprecher des BMV in erster Linie für Unternehmen, die mit ihren mautpflichtigen Fahrzeugen nur gelegentlich mautpflichtige Straßen benutzen und keine On-Board-Unit zur automatischen Abbuchung in ihre Fahrzeuge eingebaut haben.

Stornierung entfällt

Denn mit der teilautomatisierten Einbuchungsmöglichkeit ist es nicht mehr notwendig, vor Fahrtantritt den Streckenverlauf für die manuelle Einbuchung ins Mautsystem festzulegen. Auch eine Stornierung von bereits gebuchten Strecken, die etwa wegen Staus nicht wie geplant zurückgelegt werden können, entfällt. Die neue Variante bietet daher gegenüber der manuellen Buchung über das Internet oder per Toll Collect-App mehr Flexibilität und kann darüberhinaus auch einen Beitrag zur weiteren Digitalisierung der Lkw-Maut sowie zum Bürokratieabbau leisten. Im Gegensatz zu den herkömmlichen Fahrzeuggeräten verfügen etwa Handy über keine mautspezifische Hardware für die Nahbereichskommunikation (Dedicated Short Range Communication – DSRC) mittels Mikrowellentechnik. Deswegen muss im Rahmen der Einführung der teilautomatisierten Einbuchungsmöglichkeit auch die Rechtsgrundlage für eine wirksame Kontrolle geschaffen werden. Die technische Umsetzung wird von Mautbetreiber Toll Collect vorgenommen, eine notwendige Anpassung der Lkw-Maut-Verordnung soll laut BMV in einem separaten Rechtsetzungsverfahren vorgenommen werden. Auch eine Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) steht an, um es an geändertes EU-Recht, insbesondere an Vorgaben aus dem sogenannten Mobilitätspaket I (Verordnung (EU) 2020/1055), anzupassen – daher ist eine gewisse Eile geboten, sonst droht ein Vertragsverletzungsverfahren. Dabei werden insbesondere die Vorschriften zum Berufs- und Marktzugang sowie zur Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen angepasst. Nach Angaben des BMV entfällt etwa im Rahmen der Anpassung des GüKG die bisher in Deutschland vorgesehene nationale Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr; die bereits unionsweit geltende Gemeinschaftslizenz genügt künftig als alleinige Berechtigung zur Durchführung von Güterkraftverkehr im Inland. "Durch die Abschaffung der nationalen Erlaubnis wird das Genehmigungsverfahren vereinfacht und vereinheitlicht. Der Besitzstand von Inhabern nationaler Erlaubnisse wird durch eine lange Übergangsfrist zur Weitergeltung der Erlaubnis gewahrt", teilt eine Sprecherin des Verkehrsministeriums auf Anfrage von trans aktuell mit.

Kontrolle von digitalen Unterlagen

Desweiteren werden die Mitführungs- und Aushändigungspflichten an die Möglichkeiten der Digitalisierung angepasst, sodass Unterlagen bei Kontrollen elektronisch oder digital vorgelegt werden können. Die Digitalisierung der Nachweispflichten soll somit zum Bürokratieabbau beitragen und die Effizienz von Kontrollen erhöhen. Zudem ist die Anpassung wichtig für die Umsetzung der eFTI-Verordnung (elektronische Frachtbeförderung) in Deutschland, die bis 2027 erfolgen soll. Außerdem wird in Folge der GüKG-Änderung ein zentrales System zur Risikoeinstufung von Kraftverkehrsunternehmen die bisherigen dezentralen Lösungen der Bundesländer ersetzen. Hierfür werden die rechtlichen Vorgaben für die Verkehrsunternehmensdatei geändert, vor allem in Bezug auf die zu speichernden Daten und den Zugriff der Akteure. Laut BMV geht mit der Einführung des zentralen Risikoeinstufungssystems auch eine Erweiterung der Verkehrsunternehmensdatei einher. Künftig übermitteln die zuständigen Behörden die für die Berechnung der allgemeinen Risikoeinstufung nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 erforderlichen Daten an das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) in Köln als registerführende Stelle der Verkehrsunternehmensdatei. Dabei sind sämtliche Verstöße, also. auch jene, die außerhalb des Niederlassungsstaates des Unternehmens begangen wurden, in die Risikoeinstufung des Unternehmens einzubeziehen. Zugleich dient die Datenübermittlung an den Niederlassungsstaat beziehungsweise an die zuständige Erteilungsbehörde der Überprüfung, ob das Unternehmen weiterhin die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erfüllt, so die Sprecherin des BMV.

Behörden können Risikoprofil abrufen

Der Vorteil des zentralen Risikoeinstufungssystems: Unternehmen ohne festgestellte Verstöße profitieren von potenziell selteneren Kontrollen, da die Behörden bei der Auswahl der zu kontrollierenden Fahrzeuge anhand des Fahrzeugkennzeichens das Risikoprofil abrufen können, teilt das Ministerium mit. Zusätzlich wird in § 12 Abs. 8 GüKG ein Auskunftsanspruch gegenüber Anbietern digitaler Dienste wie Frachtenbörsen verankert. Damit erhalten das BALM und die zuständigen Behörden die Befugnis, von diesen Anbietern Bestandsdaten anzufordern, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unzulässigen Güterkraftverkehr oder entsprechende Aufforderungen gibt. Damit soll der missbräuchliche Einsatz von Berechtigungen durch Dritte wirksam unterbunden und die Durchsetzung der Auftraggeberhaftung gestärkt werden. Und nicht zuletzt wird mit der GüKG die novellierte Mietfahrzeugrichtlinie umgesetzt. Damit ist laut dem BMV der Einsatz von Mietfahrzeugen aus anderen EU-Mitgliedstaaten auf maximal 25 Prozent der Unternehmensflotte begrenzt.