Events wie der Truck-Grand-Prix am Nürbugring leben auch durch die Show-Trucks. "Wenn zusätzliche lichttechnische Einrichtungen am Fahrzeug angebracht werden, dann stellt dies einen Bußgeldtatbestand nach Ziffer 221 ff. des Bußgeldkatalogs dar," erinnert Matthias Pfitzenmaier: Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig lichttechnischer Einrichtungen. "Dies führt zu einem Bußgeld von 20 Euro. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach Paragraf 19 Abs. 3 StVZO ist immer nur dann gegeben, wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist." Dies wiederum ist Voraussetzung für den gravierenden Tatbestand des Paragrafen 189 a des Bußgeldkatalogs: "Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war". Wenn dieser Tatbestand angewendet werden soll, muss also das Erlöschen der Betriebserlaubnis festgestellt werden in Form der Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern, die durch die Veränderung am Fahrzeug zu erwarten ist und die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.
Blendwirkung oder nicht?
"Dabei ist es egal, ob es sich um zusätzliche LED oder um zusätzliche Scheinwerfer handelt", sagt Pfitzenmaier. "Die Frage, ob und wann eine solche Verkehrsgefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung. Bei einer erheblichen Blendwirkung von zusätzlichen Scheinwerfern, die ständig leuchten, kann dies durchaus einmal der Fall sein. Wohl nicht bei selbstständig zu schaltenden zusätzlichen Leuchten, die nur für Festivals vorgesehen sind und im Straßenverkehr nicht eingesetzt werden. Wohl auch dann nicht, wenn zumindest die Grundregel eingehalten ist, dass die zusätzlichen Lampen nach vorne weiß leuchten, zur Seite gelb und nach hinten rot. Eine Blendwirkung darf jedoch von den zusätzlichen Elementen nicht ausgehen, auch nicht eine verfälschende Silhouette der Fahrzeuge in der Dunkelheit geschaffen werden. Wenn diese Negativoraussetzungen nicht vorliegen bleibt es meiner Meinung nach bei dem geringen Bußgeld von 20 Euro". Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hatte im Mai einen Fall von mehr als 110 leuchtenden LED an einer Sattelzugmaschine, die anlässlich einer sechstündigen Fahrt von der Polizei geahndet wurden, an das Amtsgericht Landstuhl zurückgewiesen. Dort war der Fahrer zu einem Bußgeld von 360 Euro verurteilt worden. "Nach seiner Rechtsbeschwerde hat der Bußgeldsenat das Urteil nun aufgehoben und an das Amtsgericht zurückgewiesen", so Pfitzenmaier. "Eine Gefährdung von Vekehrsteilnehmern durch die Beleuchtung sei nicht hinreichend festgestellt worden, der Verweis auf die hohe Zahl der LED reiche allein nicht aus."