Recht II: Geduld bei Unfallaufnahme

Verkehrsteilnehmer müssen nach einem Verkehrsunfall zwingend die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abwarten. Sonst machen sie sich der Unfallflucht strafbar. Das hat das Landgericht Saarbrücken entschieden (AZ: 13 S 75/10). Das Abwarten der Unfallaufnahme stelle eine elementare, allgemeine und jedem Kraftfahrer bekannte Pflicht dar.

Darüber hinaus könne die Haftpflichtversicherung, die den Unfallschaden reguliert hat, beim Versicherungsnehmer hinsichtlich des ausgeglichenen Schadens Regress nehmen. Dem Versicherungsnehmer, der den Unfallort trotz Wartepflicht verlassen hat, könne dabei regelmäßig Arglist vorgeworfen werden. Arglistig handele der Versicherungsnehmer laut Gericht bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Text: Georg Weinand Datum: 28.02.2011

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