Wer als Arbeitnehmer trotz Abmahnung wiederholt unentschuldigt der Arbeit fernbleibt, riskiert die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss laut Gericht (AZ: 2 AZR 147/00) keine Störung des Betriebsablaufs vom Arbeitgeber nachgewiesen werden. Wie der Urteilsdienst kostenlose-urteile.de berichtet, hatte im vorliegenden Fall der Arbeitgeber bereits eine Abmahnung wegen mehrfachem unentschuldigten Fernbleibens ausgesprochen. Doch auch danach blieb der Arbeitnehmer noch mehrmals der Arbeit unentschuldigt fern, kassierte eine weitere Abmahnung und schließlich die fristlose Kündigung. Die hilfsweise von einer fristgerechten Kündigung begleitet wurde.
Dagegen klagte nun der Arbeitnehmer. In erster Instanz kassierte das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung, gab der fristgerechten jedoch Recht. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Arbeitgebers wies das Berufungsgericht zurück. Weil der Arbeitgeber sich weiterhin im Recht fühlte, ging er nochmals in Revision, um die außerordentliche Kündigung durchzusetzen.
Das BAG entschied schließlich zugunsten des Arbeitgebers und führte aus, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben eines Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers im Wiederholungsfall nach erfolgter Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Eine Störung des Betriebsablaufs sei dafür nicht Bedingung.