Standgeldanspruch selbst verbaut

Durch ihre Unterschrift unter einen Rahmenvertrag als Frachtführer hat eine Spediteurin sich selbst ihren Anspruch auf Standgeld verdorben.

Die Spediteurin hatte 2005 einen Vertrag mit ihrem Auftraggeber geschlossen in dem diverse Transporte zu einem Speditionsentgelt festgelegt waren, welches ausdrücklich sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers abgelte. Nun war es bei den Touren der Frau häufiger zu Wartzeiten von mehr als zwei Stunden gekommen woraufhin die Spediteurin den Vertrag kündigte und auf rund 27.000 Euro Standgeld klagte. Ihrer Ansicht nach, waren mit dem Entgeld Wartezeiten während des Be-und Entladens abgegolten nicht jedoch Wartezeiten davor. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage Ende letzten Jahres ab (Az. I-18 U31/09). Begründung: Zwar sei der Begriff „Standzeit“ durchaus auch auf Zeiträume vor oder nach dem Be- und Entladen anzuwenden, wenn es zu Verzögerungen komme, allerdings sei durch die explizite Formulierung im Vertrag deutlich gemacht, dass neben dem genannten Frachtvergütungssatz kein weiteren Zahlungen erfolgen. Dies sei im speziellen Fall auch keine einseitig vom Auftraggeber gestellte Bedingung, da beide Vertragspartner vorher wohl ausführlich über das Schriftstück verhandelt hätten. Der Ausschluss des Standgeldes sei ein Bestandteil der Preisvereinbarung. Frachtführer sollten sich also ganz genau überlegen, was sie als Vertrag unterschreiben und sich auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers immer genau durchlesen, denn laut dem Hammer Gerichtsurteil, wäre eine solche Klausel auch als einseitige Bedingung in den AGBs möglich da es sich um eine reine Preisbestimmung handele. Text: Sandra Moser Quelle: OLG Hamm Datum: 06.07.2010

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