Ruhezeit im Lkw Getrennte Welten

Ruhezeit, Lkw-Fahrer Foto: Bergrath

Freizeit ist nicht gleich Freiheit: Deutsche Fernfahrer wollen das Wochenende lieber daheim sein, Fahrer aus Osteuropa verbringen es gezwungenermaßen auf Parkplätzen. Ein neues Verbot spaltet die Transportbranche.

Am Freitag war ich in Wildflecken bei Witzel. Eine mittelständische und inhabergeführte Spedition, wie Berufskraftfahrer sie sich wünschen. Im FERNFAHRER 6/2017, der im Mai erscheint, stelle ich sie vor. Vor allem ein Punkt ist mir dabei klar geworden: Die meisten deutschen Fahrer wollen geregelte Arbeitszeiten. Bei Witzel fahren sie in der Nacht zu Montag auf Tour, kommen mindestens einmal die Woche am Standort vorbei, stellen die Lkw meist am Freitagnachmittag auf den Hof und freuen sich auf die Betten in den eigenen vier Wänden.


Gefangen im Industriegebiet


Am Sonntag, nach diesem erfreulichen Besuch in Bayern, war ich in Dortmund. Ich habe Edwin Atema getroffen, den unermüdlichen Gewerkschafter aus den Niederlanden. Er war mit seinem Team unterwegs, hatte Fahrer aus Osteuropa angesprochen, die bei den ersten frühsommerlichen Temperaturen auf dem riesigen Parkplatz dieses gigantischen europäischen Distributionszentrums von IKEA am Wochenende ihre Zeit totschlagen. In einem Film hat Edwins Gewerkschaft FNV die Ausbeutung der Fahrer klar benannt. Es sind allerdings oftmals Transporte, die grenzwertig klingen, aber auf den ersten Blick nicht unbedingt illegal sind: Litauische Lkw etwa, die im Kombinierten Verkehr die ganze Woche Container vom Dortmunder Hafen holen, machen im Grunde internationale Transporte. Und viele gelbe in Deutschland zugelassene Planenzüge mit roten Streifen, deren Zugmaschinen vor allem aus Rumänien kommen, führen für einen deutschen Logistikkonzern europaweite Touren durch.


Gefälschte Mindestlohnbescheinigung


Im Gespräch stellt sich heraus – die Fahrer sind sechs bis acht Wochen auf festen Rundläufen, sie bekommen den staatlichen Mindestlohn von 300 Euro und Spesen von bis zu 45 Euro am Tag. Etwa zehn Euro am Tag verbrauchen sie, wenn sie am Lkw selber kochen, heißt es. Laut dem deutschen Zoll könnten sie den Rest des Tagegeldes dem Mindestlohn anrechnen. Selbst wenn man nur die rund 180 Lenkstunden im Monat als Rechnungsbasis nimmt, was unwahrscheinlich ist, kämen die Fahrer auf einen Stundenlohn von etwa 7,70 Euro. Sie sind nur zwei Wochen daheim, jeweils am Ende ihrer Rundläufe, dann bekommen sie auch keine Spesen mehr. Das ist, gegenüber einem deutschen Fahrer, nicht nur extrem günstig, sollten die Fahrer länger krank werden, bleibt ihnen nur der Mindestlohn. Als Fahrer im nationalen rumänischen Fernverkehr gibt es diese Spesen nicht. Kein Wunder also, dass die meisten Fahrer aus Osteuropa sich auf diesen Deal einlassen, um der Armutsfalle zu entgehen. Denn auch die Lebenshaltungskosten in Rumänien sind gestiegen. Am Montag entdeckt der belgische Hauptinspektor Raymond Lausberg auf der E 40 bei einer Routinekontrolle bei einem anderen Fahrer dieser Flotte auf dem Weg nach Frankreich eine Bescheinigung, die diesem einen Mindestlohn von 9,33 Euro attestiert. Das ist Betrug.


Keine Hotels in Sicht


Keiner der Fahrer in Dortmund hatte auch nur einen blassen Schimmer davon, dass jetzt ab Mai oder Juni ein Verbot , die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Lkw zu verbringen, nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach Belgien, Frankreich und den Niederlanden nun auch in Deutschland in Kraft treten wird. Die drei Länder haben in einem nationalen Verbot ein Bußgeld von 1.800 Euro angesetzt, wenn ein Fahrer während seiner regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit in seinem Fahrzeug angetroffen wird. Das ist der kurze Satz dazu. Das deutsche Verbot ist dagegen ungeheuer kompliziert gestaltet. Ich habe mich intensiv mit Experten zum Thema Sozialvorschriften und Rechtsanwälten mit dem Fachgebiet des Fahrpersonalrechts ausgetauscht. Eine rein juristische Wertung des Verbots wird ebenfalls im Heft 6 des Magazins FERNFAHRER zu lesen sein.


Vom Bundesamt für Güterverkehr, BAG; heißt es dazu: Die Zustimmung des Bundesrates vom 31.03.2017 zum Änderungsgesetz des Fahrpersonalgesetzes ist dem Bundesamt für Güterverkehr bekannt. Sofern eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug oder an einem anderen Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird, wird dies aufgrund der nun beschlossenen gesetzlichen Grundlage künftig zu sanktionieren sein. Diesbezüglich werden derzeit weitere Abstimmungen zwischen den zuständigen Behörden des Bundes und der Bundesländer vorgenommen. Gegenwärtig steht eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch aus. Das Bundesamt wird seine Kontrollstrategie entsprechend anpassen. Aufgrund der Aktualität der Gesetzesänderung kann eine Wirksamkeit und inhaltliche Kontrollierbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden.


Viele spannende Fragen


Das komplexe Thema ist hoch spannend, so viel kann ich bereits verraten, denn es mehren sich die Stimmen, dass die deutsche Variante in Kombination mit dem zu verhängenden Bußgeld früher oder später vor Gericht landen könnte. Ich komme spätestens darauf zurück, wenn das erste Verfahren gegen ein Bußgeld nach dem Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet ist und verhandelt wird. Unabhängig davon, ob sich nun das BAG, oder die Polizei tatsächlich am Sonntagabend auf die Suche nach Fahrern machen, die sie verbotenerweise im Lkw antreffen, mit der Formulierung des Textes macht es Gesetzgeber unnötig kompliziert. Denn sie besagt, dass der Unternehmer auch dann nicht dafür sorgt, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 der VO (EG) 561/2006 eingehalten wird, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld im vierstelligen Bereich – für den Fahrer und für den Unternehmer. Es wird nach Punkt 111 des Bußgeldkatalogs berechnet.


Schlafen oder nicht schlafen – wird das bald zur Frage?


Es ist vor allem der letzte Teil des langen Satz, der es unnötig kompliziert macht. Er ist übrig geblieben, weil das BMVI in einem ersten Versuch, ein nationales Verbot auf den Weg zu bringen, sogar zunächst vorhatte, die Fahrer alle vierzehn Tag wieder in die Heimat zurückzuschicken. Das war schon damals zu viel des Guten. In Belgien etwa hat man bewusst auf jegliche räumliche Definition dieser Art verzichtet. Man beschränkt sich ganz bewusst auf die abschreckende Wirkung, dass die Polizei, jedenfalls an der E 40 bei Lüttich, die Fahrer kontrolliert, die sie am Sonntag auf frischer Tat im Lkw antrifft, und bestraft nur den Unternehmer mit einem Bußgeld von 1.800 Euro. In Deutschland dagegen befassen sich die ersten Fahrer, die sich mit dem Verbot näher auseinandersetzen, nicht ohne Grund mit der Frage: darf ich mich jetzt in meiner Freizeit nur noch überall dort aufhalten, wo ein Bett (außerhalb eines Lkw) steht, und, wenn ja, muss ich dann eigentlich auch 45 Stunden lang schlafen?


Was ist eine Ruhezeit?


Im Artikel 4 der VO (EG) 561/2006 sind die Begriffe klar geregelt. Demzufolge umfasst eine "wöchentliche Ruhezeit" den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine "regelmäßige wöchentliche Ruhezeit" und eine "reduzierte wöchentliche Ruhezeit" umfasst. Der Gesetzgeber hatte in der ersten Fassung noch positiv formuliert, wie und wo die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit verbracht werden muss und dem Arbeitgeber entsprechende Organisationspflichten auferlegt. Das neue Gesetz begnügt sich mit einem negativen Ausschluss. "Der Begriff der wöchentlichen Ruhezeit ist in Artikel 4 definiert als Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann", klärt Matthias Pfitzenmaier, Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. "Dass er in der Ruhezeit zu schlafen hat, steht nicht im Gesetz. Durch die Einfügung im Fahrpersonalgesetz wird nunmehr klargestellt, dass der Fahrer über seine Zeit nicht frei verfügt, wenn er die 45 Stunden im Fahrerhaus verbringen muss und keine geeignete Schlafmöglichkeit außerhalb des Fahrzeugs hat."


Der Gesetzgeber arbeitet hier mit einer Fiktion, die nicht widerlegbar ist, sagt dazu der Jurist. Eine juristische Fiktion ist es etwa, wenn eine gelbe Ampel im Sinne des Gesetzes als rot gilt. Dann ist sie rot, obwohl sie eigentlich gelb ist. Es geht dann nicht mehr um inhaltliche Dinge. "Hier ist also der Aufenthalt im Lkw während der Wochenendruhezeit laut Gesetz keine frei verfügbare Zeit und daher auch keine Ruhezeit", so Pfitzenmaier.


Schwierige Beweislage beim Indianerzelt


Aus allen bisherigen Antworten verstehe ich es so: Wird der Fahrer also während einer Kontrolle im Fahrzeug angetroffen, muss er sich erklären und gegebenenfalls einen Beweis anbringen, dass er nicht im Lkw genächtigt hat. In Belgien, mal wieder der Vorreiter bei den Kontrollen, sind bereits die ersten gefälschten Hotelquittungen von Fahrern aufgetaucht. Das gibt Ärger für das Hotel. Wird der Fahrer außerhalb des Lkw angetroffen, auch bei geöffneter Fahrertür, kann ein Kontrollbeamter wohl nichts unternehmen beziehungsweise ihm erstmal nichts vorwerfen. Denn der Fahrer kann in seiner Freizeit vor dem Lkw kochen oder er kann einen 50-stündigen Marathonlauf um seinen Lkw veranstalten oder ein Indianzelt aufbauen. Es entstehen getrennte Welten in der Logistik. Denn wenn der deutsche Fahrer nach seiner Tour nach Hause kommt und mit seinen Kindern am Samstag und Sonntag "Indianer" spielt und mit ihnen im Zelt übernachtet, so wird das keine Ordnungswidrigkeit mit vierstelligem Bußgeld sein. Das wäre, rein hypothetisch, auch der Fall, wenn die Familie des rumänischen Fahrers diesen unterwegs besucht, wenn er seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit auf einem Parkplatz verbringt, und das "Zeltabenteuer" findet an irgendeinem See statt. Nur, den deutschen Fahrer wird kein Polizist fragen, was er in seiner Freizeit getan hat.


"Was die Frage der Nachweisbarkeit eines Verstoßes angeht, so bleibt es meines Erachtens bei dem Grundsatz, dass dem Fahrer ein möglicher Verstoß gegen die Bußgeldvorschriften nachzuweisen ist", so Pfitzenmaier. "Hat der Fahrer allerdings seine Pause im digitalen Tacho dokumentiert, dann fällt im Nachhinein der Verstoß gegen die neuen Bußgeldvorschriften nicht auf. Hier könnte eine effektive Kontrolle im Nachhinein nur dann erfolgen, wenn die Verpflichtung des Fahrers oder des Unternehmers bestünde, die jeweilige Übernachtung oder das Verbringen der Ruhezeit zu dokumentieren. Dies ist von Gesetzes wegen bislang nicht vorgesehen."


Kontrolle ist keine Arbeitszeit im klassischen Sinne


Ein wenig schizophren ist es schon: Warum sollte der deutsche Fahrer, der etwa am Sonntag in Ruhe im Lkw auf dem Hof der Firma die Sportschau sehen will, weil es daheim nicht geht, dies tun dürfen, während man es andererseits dem osteuropäischen Fahrer versagt? Auch das wird zu klären sein. Möglicherweise darf  nämlich auch der Fahrer aus Osteuropa in seinem mit Satellitenschüssel ausgestatteten Fahrerhaus in Deutschland sonntags das TV-Programm der Heimat anschauen. Denn im Gesetzestext ist ja nach dem Wortlaut nur die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit als Ganzes gemeint. Durchaus denkbar also, dass am Ende bei einer Kontrolle nur entscheidend ist, dass der Fahrer irgendwo außerhalb geschlafen hat – wie lange und wie bequem spielt keine Rolle.
Aber die Ungereimtheiten gehen weiter: Schon jetzt gibt es deutsche Fahrer, die behaupten, dass man das BAG austricksen könne, indem man androhe, den Tacho bei der Kontrolle auf Arbeit zu stellen. Denn dann müsse man ja die unterbrochene Pause ja wieder komplett von vorne beginnen. Ob das dieselben Fahrer sind, die auch beim Abladen auf Pause stellen, vermag ich hier nicht zu sagen. Auch das BAG hatte sich früher einmal in dieser Hinsicht geäußert. Das ist aber Unfug: Die Fahrer verstoßen hier nicht, weil sie ja nicht willentlich "arbeiten", sondern auf hoheitlichen Zwang. Und der muss nach der EU-Kontrollpflicht auch ausgeübt werden. Und ferner: Passen die Fahrer am Wochenende sogar auf ihren Lkw auf, um etwa Diebstahl oder Vandalismus zu vereiteln, arbeiten sie ja sowieso und können vom BAG gar nicht gestört werden.


Wer hat Angst vorm Containerdorf?


Obwohl die allerwenigsten deutschen Fahrer von diesem neuen Verbot betroffen sind, so machen sie doch auf Facebook die größte Welle. Der Grund ist sogar einleuchtend. Die Lkw im Fernverkehr sind, jedenfalls in Deutschland, heute überwiegend luxuriös ausgestattet, mit eigenem TV-Gerät und vielen anderen Dingen persönlich ausgestattet. Warum, so fragen sie sich nicht ganz zu Unrecht, dürfen sie dann die tägliche und die reduzierte Ruhezeit dort verbringen, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit aber nicht mehr? Wegen der Fiktion des Gesetzgebers, die im Übrigen in Kürze vom EuGH bestätigt werden wird. Und schon taucht die Sorge auf, dass in Zukunft alle Fahrer – nicht nur aus Osteuropa – am Wochenende in ganzen Containerdörfern an logistischen Knotenpunkten schlafen müssen. Das ist zum einen auf Grund der Menge an Lkw aus Osteuropa entlang der deutschen Autobahnen logistisch gar nicht darstellbar.


Und zum zweiten stellt sich die Frage, ob ein Fahrer sich das wirklich antun muss. Hier heißt es laut Gesetz:  Es muss ein Ort sein, der über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt - außer im Fahrzeug. Containerdörfer dürften dem bedauerlicherweise grundsätzlich genügen; ob auch in Form "großer" Gemeinschaftsschlafräume erscheint aber schon auf den ersten Blick zweifelhaft: Wenn der Fahrer normalerweise seine "Luxuskabine" hat, wird man ihn nicht zwingen können, hinter diesen Standard außerhalb des Fahrzeugs zurückzufallen, denn dann sind sie nicht "geeignet". Das müssen in Zukunft die Gewerbeaufsichtsämter vor Ort genau kontrollieren. Ikea etwa könnte einmal mit gutem Beispiel vorangehen und eine Wohn- und Schlafwelt für Fahrer aus dem eigenen Bestand an Möbeln auf ihrem Parkplatz errichten. Nur eins ist klar: Fahrer müssen nicht in einem Containerdorf absteigen, sie können sich jedwede Pension oder jedwedes Hotel suchen. Denn es ist ja ihre Freizeit. Wie sie dort hinkommen ist wieder eine andere Frage.


Wer trägt dann die Hotelkosten?

Ebenfalls noch nicht geregelt ist allerdings die Frage, wer die Kosten trägt, wenn der Fahrer am Ende ins Hotel gehen will, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Harry Binhammer. "Es gibt in Deutschland momentan keinen Anspruch auf Erstattung von Hotelkosten gegenüber dem Arbeitgeber, wenn nichts darüber im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist." Der Fahrer kann dann die Aufwendungen, wenn er ins Hotel geht, höchstens steuerlich geltend machen, aber dann erst im Lohnsteuerjahresausgleich. Bei Außendienstmitarbeitern etwa sind in den Verträgen Pauschalen oder Höchstgrenzen vorgesehen, die der Arbeitgeber erstattet. Dann muss der Arbeitgeber auf Nachweis bis zu diesem Betrag erstatten. Ohne Nachweis gibt es die Übernachtungs-Pauschalen, in Deutschland 20 Euro. Auch ein in jüngster Zeit zitiertes Urteil des EuGH vom 18.02.2016 (C-325/15) spricht ja nur von einer pauschalen Vergütung für den Fahrer.
  

Fakt ist: Der Fahrer darf nach dem neuen Gesetz seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht mehr im Fahrzeug verbringen, auch wenn seine Kabine noch so gut ausgestattet sein sollte. Das ist Pech für den Arbeitgeber, der da viel Geld reingesteckt hat. Wenn es parallel zum neuen Gesetz keine Regelung im Arbeitsvertrag gibt, bleiben die Kosten wohl beim Fahrer hängen. Der sogenannte Markt wird das allerdings regeln, denn Fahrer, die auf diesen Kosten sitzenbleiben, werden sich beim aktuellen Fahrermangel auch in Osteuropa einen anderen Arbeitgeber suchen.

Nachtrag von Rechtsanwalt Harry Binhammer zum EuGh-Urteil C-325/15
In dem zitierten Urteil geht es um polnisches Recht.


Art. 9 Abs. 1 der Verordnung des (polnischen) Ministers für Arbeit und Sozialpolitik über die Höhe und die Bedingungen der Bestimmung der Ansprüche der in einer staatlichen oder kommunalen Körperschaft des öffentlichen Rechts beschäftigten Arbeitnehmer wegen einer Geschäftsreise ins Ausland vom 19. Dezember 2002 (im Folgenden: Verordnung vom 19. Dezember 2002), sowie Art. 16 Abs. 1 der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik über Ansprüche der in einer staatlichen oder kommunalen Körperschaft des öffentlichen Rechts beschäftigten Arbeitnehmer wegen Geschäftsreisen vom 29. Januar 2013 (im Folgenden: Verordnung vom 29. Januar 2013) bestimmen, dass ein Arbeitnehmer bei einer Geschäftsreise ins Ausland Anspruch auf Erstattung der ihm für die Unterbringung entstandenen Kosten in Höhe des auf der Rechnung angegebenen Betrags bis zu dem Höchstbetrag hat, der im Anhang der im betreffenden Zeitraum in Kraft befindlichen Verordnungen festgelegt ist. (Zitat EuGH)


Gemäß Abs. 2 dieses Artikels hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Pauschalentschädigung in Höhe von 25 % des nach Abs. 1 dieser Bestimmungen festgelegten Höchstbetrags, wenn er keine Rechnung vorgelegt hat. (Zitat EuGH)
Gemäß Abs. 4 der beiden genannten Artikel sind ihre Abs. 1 und 2 nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Unterbringung auf seine Kosten gewährleistet. (Zitat EuGH)
 Es wird also bereits in einer nationalen (polnischen) Verordnung die Erstattung für Geschäftsreisen festgelegt. Das gibt es bei uns nicht.

Die Verordnung Nr. 561/2006, die insbesondere die Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und ‑personenverkehr angleicht und dabei dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit lässt, für die Fahrer günstigere Bestimmungen zu erlassen, enthält keine Bestimmung zu Entschädigungen, die die Kraftfahrer aufgrund der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beanspruchen könnten. (Zitat  EuGH)


Damit stellt der EuGH fest, dass die EU-Verordnung 561/2006 dem einzelnen Staat nicht vorschreibt ob und wie er eine Erstattung regeln kann oder muss.
Daher gibt es auch keinen Anspruch auf Erstattung von Hotelkosten durch den Arbeitgeber, wenn nichts im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder gar durch betriebliche Übung geregelt ist. Entscheidungen des BAG oder anderer Gerichte hierzu gibt es m.W. nicht.

Unsere Experten
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Götz Bopp, unser Experte für Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Lenk- und Ruhezeiten) Götz Bopp Sozialvorschriften und Güterverkehr
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