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Wöchentliche Ruhezeit im Lkw Zu viel des Guten

Foto: Jan Bergrath

Der Vorstoß zur regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Lkw stößt auf Kritik.

Noch diesen Monat sollen die Verbände der deutschen Transportwirtschaft im Rahmen einer Anhörung den Entwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digi­tale Infrastruktur (BMVI) kommentieren. Mit einer nationalen Regelung will das BMVI nun verbieten, dass Lkw-Fahrer ihre regelmäßige, wöchentliche Ruhezeit im Lkw verbringen können. Stattdessen, so die entscheidende Formulierung, soll der Unternehmer "die Arbeit der Fahrer so organisieren, dass das Fahrpersonal diese Ruhezeit entweder am eigenen Wohnort des Fahrers oder am Ort des Unternehmenssitzes und dort in einer festen Unterkunft verbringen kann". Der Textentwurf sorgt bereits für Diskussionen und Kritik, auch bei Branchenverbänden.

"Wir favorisieren die für das nächste Jahr angekündigte EU-einheitliche Regelung. Nationale Regelungen ergeben vor diesem Hintergrund keinen Sinn", kommentiert der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) den Vorstoß. Das Problem Sozialdumping ließe sich so nicht lösen, so der BGL.

Der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) möchte zwar auch das Nomadentum von Fahrern, die über einen längeren Zeitraum ihr Dasein im Fahrzeug fristen, unterbinden. "Auf der anderen Seite sollte der Fahrer aber nicht gezwungen werden, sein persönliches Umfeld gegen eine anonyme und sterile Außenunterkunft tauschen zu müssen." Das liegt auf einer Linie mit dem BGL, der befürchtet, dass den Fahrern dann "preisgünstige Massenunterkünfte zur Verfügung gestellt würden". Beide Verbände stellen sich gegen einen Flickenteppich der Regelungen in Europa.

Klare EU-Regelung fehlt

Das Problem ist der geltende Artikel 8, Absatz 8 der EU-Verordnung 561/2006. Er besagt: "Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt." Gegenüber der vorherigen Regelung in der Verordnung 3820/85 wurde dabei lediglich neu erlaubt, nicht nur die tägliche, sondern auch die verkürzte Ruhezeit im Lkw zu verbringen. Eine entscheidende Formulierung wurde gestrichen – eben dass die Fahrer ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit am Standort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers verbringen sollen.

Jahr für Jahr ist seither der Marktanteil der Lkw-Flotten aus den mittel- und osteuropäischen Ländern (MOE) gestiegen, deren Fahrer oft wochen-, manchmal monatelang unterwegs sind. Dort wird die Schutzvorschrift für den Fahrer schlicht ignoriert. Komplette Flotten wurden in den vergangenen Jahren in die MOE-Länder verlagert. Die Gewerkschaften haben dafür zuerst den Begriff des Sozialdumpings geprägt.

Die Kontrolle der EU-Verordnungen obliegt den Mitgliedstaaten. Nachdem Belgien, Frankreich und seit Mai 2014 die Nieder­lande den Artikel 8 als Verbot interpretieren, ist jetzt das BMVI auf Druck des Verkehrsausschusses, der Gewerkschaften und einiger Fahrerorganisationen unter Zugzwang geraten. Aber in Deutschland kann nur sanktioniert werden, was eindeutig verboten ist.

Demzufolge müsste, so das BMVI, in besagtem Artikel 8 nur der Satz eingefügt werden: "Das gilt nicht für die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit." Doch diese Gesetzesänderung in der EU-Verordnung durchzubringen, scheint aufgrund der politischen Mehrheiten durch die MOE-Länder in Brüssel nicht durchsetzbar. Ob sie in das für Ende 2016 versprochene Road Package aufgenommen wird, bleibt abzuwarten. Solange will das BMVI aber nicht mehr warten.

Definition ungenügend

Doch zunächst müssten Kritikpunkte ausgeräumt werden. Als Schwachstelle am deutschen Gesetzgebungsverfahren wird etwa die ungenügende Definition einer "festen Unterkunft" gesehen. Experten befürchten aber auch, dass die nationale Regelung über das Ziel hinausschießt.

Vor allem der Ansatz, spezifische Örtlichkeiten vorzugeben, an denen die Fahrer ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einlegen oder zumindest beginnen sollen, dürfte nicht im Einklang mit grundgesetzlichen Rechten stehen. Schließlich sind die Ruhezeiten im Sinne der EU-Sozialvorschriften ja gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Fahrer die Zeit frei nutzen und selbst gestalten kann.

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Jan Bergrath Jan Bergrath Journalist
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